Volltext : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Landesordnung  vom  2.  April  1873  durchaus  der  der  Provinz
entsprechend  gebildet.

In  Hessen-Nassau  hatten  durch  die  Zwischengesetzgebung  von
1866  bis  1885  die  einzelnen  Teile,  aus  denen  sich  die  Provinz
zusammensetzte,  eine  selbständige  kommunale  Bedeutung  erlangt,
während  die  Provinz  nur  ein  Bezirk  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  war.  Darüber  konnte  man  nicht  einfach  hinweggehen.
Bei  Einführung  der  Provinzialordnung  wurde  daher  diese  grundsätzlich
  für  anwendbar  erklärt  für  die  beiden  Bezirksverbände  Kassel
und  Wiesbaden.  Aber  auch  die  Provinz  ist  jetzt  Kommunalverband,
  indem  die  beiden  Kommunallandtage  zum  Provinziallandtage
  sich  vereinigen.  Es  besteht  also  hier  eine  doppelte
kommunale  Organisation  in  dem  Bezirke,  in  dem  noch  das  Schwergewicht
  liegt,  und  in  der  Provinz.

Da  man  seit  Ende  des  18.  Jahrhunderts  die  alten  ständischen
Gebiete  für  kommunale  Aufgaben  nutzbar  gemacht  hatte,  ließ  man
bei  Begründung  der  neuen  Provinzialverfassung  seit  1823  neben
den  Provinzen  noch  besondere  Kommunalverbände  in  den  östlichen
  Provinzen  für  die  einzelnen  Teile  der  Mark,  Pommerns  und
der  Lausitz  bestehen.  Seit  der  neueren  Verwaltungsgesetzgebung  sind
diese  Verbände,  meist  unter  Übertragung  ihrer  Aufgaben  auf  die
Provinz,  zum  größten  Teile  aufgehoben.  Sie  bestehen  noch  mit
eigenen  ständischen  Vertretungen  fort  in  der  Altmark,  der  Oberund
  Niederlausitz.  Ahnlich  hatte  in  Hannover  das  Landesverfassungsgesetz
  von  1840  die  sieben  geschichtlichen  Provinziallandschaften
  aufrecht  erhalten,  ebenso  die  Verordnung  vom
22.  September  1867.  Solche  Landschaften  mit  ständischen  Vertretungen
  nach  Kurien  bestehen  für  Kalenberg-Grubenhagen,  Lüneburg,
  Hoya,  Bremen-Verden,  Osnabrück,  Hildesheim  und  Ostfriesland.
  Ihre  kommunalen  Aufgaben,  auf  die  sie  jetzt  beschränkt  sind,
haben  einen  sehr  geringen  Umfang.

In  der  allgemeinen  Landesverwaltung  bestehen  Besonderheiten
für  Berlin  und  Hohengollern.

Berlin  bildet  eine  Provinz  für  sich.  Doch  sind  Oberpräsident,
  Provinzialschulkollegium,  Medizinalkollegium  und  Oberzolldirektion
  der  Provinz  Brandenburg  gleichzeitig  für  die  Stadt