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5. Kapitel.
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen.
Der Krieg greift in cinem industriell und kommerziell hoch-
entwickelten Staate wie in dem unsrigen tief in das Wirtschafts-
leben ein, und zwar nicht nur bei den unmittelbar am Kriege
Beteiligten, sondern auch bei der übrigen Bevöllerung. Die
drohenden wirtschaftlichen Schäden abzuwenden, oder wenigstens
zu mildern, ist der Zweck des Gesetzes (einschließlich der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen), dem wir jetzt
unser Augenmerk zuwenden.
1. Wechsel und Scheck.
Wird infolge des Krieges die rechtzeitige Vornahme einer
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-
rechts oder Regreßrechts aus dem Scheck bedarf (insbesondere
des Protestes), durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern
sich die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen
Fristen um so viel als erforderlich ist, um nach Wegsall des
Hindernisses die Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis
zum Ablauf von 6 Werktagen nach dem Wegfall des Hinder-
nisses. Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es ins-
besondere:
a) wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden
muß, von seindlichen Truppen besetzt ist;
b) wenn der Postverkehr nach dem Orte nicht mehr geregelt ist;
J) wenn die rechtzeitige Vornahme einer zur Ausübung oder
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder Scheck
notwendigen Handlung durch einc im Ausland erlassene
gesetzliche Vorschrift verhindert wird.
Auf jeden Fall aber werden die Fristen für die Vornahme
einer derartigen Handlung, soweit sie nicht bereits am 31. Juli
1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert.
Die Fälligkeit aller im Ausland vor dem 31. Juli 1914
ausgestellten, aber im Inlande zahlbaren Wechsel wird um
3 Monate hinausgeschoben; die ursprüngliche Fälligkeit bleibt
Vestehen, falls diese Wechsel bereits am 31. Juli 1914 ver-