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zu bewilligen.“ Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag
begründen, hat der Beklagte glaubhaft zu machen; die Glaubhaft-
machung erfolgt durch Vorlegung von Geschäftsbüchern, Briefen
(z. B. ein Brief, über die sofortige Kündigung wegen Ausbruch
des Krieges) oder sonstigen Urkunden, unter Umständen durch
cidesstattliche Versicherung.
Liegt in der Sache bereits ein Urteil oder ein anderer
vollstreckbarer Schuldtitel vor und ist sie bereits bis zur Voll-
streckung gediehen, so kann auch jetzt noch der Schuldner beantragen,
die Vollstreckung in sein Vermögen für die Dauer von längstens
3 Monaten einzustellen. Die Einstellungsfrist beginnt mit der
Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner.
Außerdem ist dem Schuldner die Befugnis eingeräumt,
unter Anerkennung seiner Schuld den Gläubiger vor das Amts-
gericht, in dessen Bezirke dieser wohnt (allgemeiner Gerichtsstand
des Gläubigers) zu laden, um über die Bestimmung einer Zahlungs-
frist zu verhandeln. Beantragt der Gläubiger, gegen den Schuldner
ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, so hat das Gericht in dem
Urteile zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu
entscheiden. Ergeht ein derartiges Anerkenntnisurteil oder wird
ein Prozeß durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichts-
gebühren nur zur Hälfte erhoben; bei Streitgegenständen bis zu
einhundert Mark kommen die Gerichtsgebühren überhaupt in
Wegfall.
3. Ansprüche von Personen im Auslande.
Personen, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, sind zur
Geltendmachung vermögensrechtlicher, vor dem 31. Juli 1914
entstandener Ansprüche bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen
Gerichten nicht befugt. Ist ein solcher Anspruch bereits vor dem
7. August 1914 rechtshängig geworden, so tritt eine Unter-
brechung des Verfahrens bis zum 31. Oktober 1914 ein; das
Gleiche gilt für Ansprüche juristischer Personen, die im Auslande
ihren Sitz haben. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen
von diesen Vorschriften zuzulassen; weiterhin kann er aus Gründen
der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und juristische
Personen eines ausländischen Staates schlechthin für anwendbar