Full text: Rechtsrat während des Krieges.

— 14 — 
zu bewilligen.“ Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag 
begründen, hat der Beklagte glaubhaft zu machen; die Glaubhaft- 
machung erfolgt durch Vorlegung von Geschäftsbüchern, Briefen 
(z. B. ein Brief, über die sofortige Kündigung wegen Ausbruch 
des Krieges) oder sonstigen Urkunden, unter Umständen durch 
cidesstattliche Versicherung. 
Liegt in der Sache bereits ein Urteil oder ein anderer 
vollstreckbarer Schuldtitel vor und ist sie bereits bis zur Voll- 
streckung gediehen, so kann auch jetzt noch der Schuldner beantragen, 
die Vollstreckung in sein Vermögen für die Dauer von längstens 
3 Monaten einzustellen. Die Einstellungsfrist beginnt mit der 
Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. 
Außerdem ist dem Schuldner die Befugnis eingeräumt, 
unter Anerkennung seiner Schuld den Gläubiger vor das Amts- 
gericht, in dessen Bezirke dieser wohnt (allgemeiner Gerichtsstand 
des Gläubigers) zu laden, um über die Bestimmung einer Zahlungs- 
frist zu verhandeln. Beantragt der Gläubiger, gegen den Schuldner 
ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, so hat das Gericht in dem 
Urteile zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu 
entscheiden. Ergeht ein derartiges Anerkenntnisurteil oder wird 
ein Prozeß durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem 
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichts- 
gebühren nur zur Hälfte erhoben; bei Streitgegenständen bis zu 
einhundert Mark kommen die Gerichtsgebühren überhaupt in 
Wegfall. 
3. Ansprüche von Personen im Auslande. 
Personen, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, sind zur 
Geltendmachung vermögensrechtlicher, vor dem 31. Juli 1914 
entstandener Ansprüche bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen 
Gerichten nicht befugt. Ist ein solcher Anspruch bereits vor dem 
7. August 1914 rechtshängig geworden, so tritt eine Unter- 
brechung des Verfahrens bis zum 31. Oktober 1914 ein; das 
Gleiche gilt für Ansprüche juristischer Personen, die im Auslande 
ihren Sitz haben. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen 
von diesen Vorschriften zuzulassen; weiterhin kann er aus Gründen 
der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und juristische 
Personen eines ausländischen Staates schlechthin für anwendbar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.