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erklären, auch wenn sich ihr Sitz oder Wohnsitz im Inlande
befindet.
Hat die juristische oder physische Person zwar im Auslande
ihren Sitz oder Wohnsitz, unterhält sie aber im Inlande eine
gewerbliche Niederlassung, in der der Anspruch entstanden ist, so
tritt keinerlei zeitige Hemmung in der Geltendmachung dieses
Anspruchs ein; aber auch hier ist der Reichskanzler aus Gründen
der Vergeltung ermächtigt, die Möglichkeit auszuschließen, den
Anspruch bis zum 3 1. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten
geltend zu machen. Nun könnte ein in London wohnender Eng-
länder seinen Anspruch einem in Berlin wohnhaften Engländer
abtreten, um die vorstehenden Bestimmungen zu umgehen; dem
beugt der Gesetzgeber dadurch vor, daß er diese Beschränkungen
auch gegen die Rechtsnachfolger der genannten Personen wirlen
läßt, falls die Ansprüche nicht schon vor dem 31. Juli 1914
auf sie übergegangen waren.
4. Konkursverfahren.
A. Abwendung des KNonkursverfahrens.
Durch den Ausbruch des Krieges sind viele reelle Geschäfts-
leute zahlungsunfähig geworden, denen durch Verordnung des
Bundesrats die mit dem Konkurs notwendig verbundene Kredit-
schädigung erspart werden soll. Es kann nämlich jeder, der
lediglich infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, beim
Konkursgericht die Anordnung einer Geschäftsaussicht beantragen
und so den Konkurs abwenden. Der Schuldner hat zugleich
mit dem Antrage ein Gläubigerverzeichnis sowie eine Vermögens-
übersicht einzureichen. Das Gericht hat diesem Antrag zu ent-
sprechen, wenn die Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich nach Been-
digung des Krieges zu beheben ist. Wird dem Antrage statt-
gegeben, so bestellt das Gericht eine oder mehrere Personen zur
Beaussichtigung der Geschäftsführung des Schuldners (Aussichts-
personen). Der schonenden Behandlung des unter Aufsicht gestellten
Schuldners entspricht es, daß hier seitens des Konkursgerichts
öffentliche Bekanntmachungen nicht erfolgen. Solange die Geschäfts-
aufsicht angeordnet ist, wird die Eröffnung des Konkurses aus-
geschlossen. Arreste und Zwangsvollstreckungen sind jetzt nur zu