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3. Die Ein= und Ausfuhr von Tauben.
Die Ein= und Ausfuhr von Tauben wie ihre Verwendung
als Brieftauben ist bis auf weiteres verboten. Wer eine Taube
dennoch zur Beförderung von Nachrichten verwendet, wird, wenn
dies ohne Genehmigung der Militärbehörde geschieht, mit Ge-
fängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
4. Vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
Während die Aus- und Durchfuhr zahlreicher Waren und
Erzeugnisse verboten ist, sind für die Einfuhr zur besseren Volks-
ernährung die Grenzen in weitgehendem Maße geöffnet worden.
Diese Einfuhrerleichterungen bestehen in Zollfreiheit wie auch
darin, daß die Untersuchung der Waren an der Grenze weniger
streng gehandhabt wird. Folgende Waren und Erzeugnisse kommen
hierfür insbesondere in Betracht: Getreide, Reis, Hülsenfrüchte,
Kartoffeln, Vieh, Fleisch, Fische, Fette zum Genusse, Käse, Eier,
Müllereierzeugnisse und Mineralöle Befanden sich die Waren
bereits am 4. August 1914 in deutschen Zollausschlußgebieten,
Freibezirken oder Zollagern, so bleiben sie nicht zollfrei.
2. Kapitel.
Rechtsschutz für Militärpersonen.
Mit dem Rechtsschutz für Militärpersonen während des
gegenwärtigen Kriegszustandes befaßt sich eine Reihe gesetzlicher
Bestimmungen, die hier wiedergegeben werden sollen.
1. Prozesse.
Prozesse, die gegenwärtig bei den ordentlichen Gerichten
(d. h. besonders den Amts- und Landgerichten) oder den Kaufmanns-
und Gewerbegerichten schweben oder in Zukunft anhängig ge-
macht werden, erleiden eine Unterbrechung: