Full text: Rechtsrat während des Krieges.

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a) wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes 
oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind ver- 
wendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der 
Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehört; 
b) wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung 
des Reichs sich im Ausland aufhält; 
) wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich 
in der Gewalt des Feindes befindet; 
4) wenn als Partei ein Minderjähriger oder Entmündigter 
auftritt, dessen Vater, Vormund oder Pfleger (gesetzlicher 
Vertreter) eine Militärperson ist. In dringenden Fällen 
kann das Prozeßgericht diesen Personen, falls sie verklagt 
werden sollen, auf Antrag einen besonderen Prozeßver- 
treter bestellen. 
2. Zwangsvollstreckung. 
Die Zwangsvollstreckung gegen Militärpersonen (darunter 
sind hier und in folgenden die unter 1a—c aufgezählten Personen 
zu verstehen) wegen Geldforderungen, seien sie privatrechtlich (. 
B. Dahrlehnsforderung, Mietforderung) oder öffentlich-rechtlich 
(wie beispielsweise Steuern, Sporteln, Schulgeld) unterliegt nament- 
lich den nachstehenden Beschränkungen: 
a) Die Versteigerung und die anderweite Verwertung be- 
weglicher körperlicher Sachen ist unzulässig. Hierdurch 
wird jedoch die Ablieferung von gepfändetem Gelde seitens 
des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger nicht ausgeschlossen. 
b) Die Versteigerung von Grundstücken ist unzulässig. 
Diese besonderen Vorschriften finden auf Minderjährige und 
Entmündigte, die durch eine Militärperson gesetzlich vertreten 
werden, keine Anwendung. 
3. Konkurs der Militärpersonen. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen 
der Militärpersonen ist nur zulässig auf ausdrücklichen Antrag 
dieser Militärpersonen selbst. Ist das Konkursverfahren über 
das Vermögen einer Militärperson eröffuet, so kann das Konkurs-
	        
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