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a) wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes
oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind ver-
wendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der
Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen
Festung gehört;
b) wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung
des Reichs sich im Ausland aufhält;
) wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich
in der Gewalt des Feindes befindet;
4) wenn als Partei ein Minderjähriger oder Entmündigter
auftritt, dessen Vater, Vormund oder Pfleger (gesetzlicher
Vertreter) eine Militärperson ist. In dringenden Fällen
kann das Prozeßgericht diesen Personen, falls sie verklagt
werden sollen, auf Antrag einen besonderen Prozeßver-
treter bestellen.
2. Zwangsvollstreckung.
Die Zwangsvollstreckung gegen Militärpersonen (darunter
sind hier und in folgenden die unter 1a—c aufgezählten Personen
zu verstehen) wegen Geldforderungen, seien sie privatrechtlich (.
B. Dahrlehnsforderung, Mietforderung) oder öffentlich-rechtlich
(wie beispielsweise Steuern, Sporteln, Schulgeld) unterliegt nament-
lich den nachstehenden Beschränkungen:
a) Die Versteigerung und die anderweite Verwertung be-
weglicher körperlicher Sachen ist unzulässig. Hierdurch
wird jedoch die Ablieferung von gepfändetem Gelde seitens
des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger nicht ausgeschlossen.
b) Die Versteigerung von Grundstücken ist unzulässig.
Diese besonderen Vorschriften finden auf Minderjährige und
Entmündigte, die durch eine Militärperson gesetzlich vertreten
werden, keine Anwendung.
3. Konkurs der Militärpersonen.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
der Militärpersonen ist nur zulässig auf ausdrücklichen Antrag
dieser Militärpersonen selbst. Ist das Konkursverfahren über
das Vermögen einer Militärperson eröffuet, so kann das Konkurs-