Full text: Rechtsrat während des Krieges.

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und Paßkarten nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos 
ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen. In diesem 
Zusammenhang ist auch der Verordnung vom 3. August 1914 
zu gedenken, betreffend die Entlassung aus der Reichs= und 
Staatsangehörigleit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. 
Nach dieser Verordnung dürfen Wehrpflichtige bis auf weiteres 
nicht aus der Staatsangehörigkeit oder unmittelbaren Reichsan- 
gehörigkeit entlassen werden. 
4. Kapitel. 
Höchstpreise. 
Einer allzu großen Teuerung der Nahrungs- und Futter- 
mittel sucht das wichtige Gesetz über die Höchstpreise vorzubeugen. 
Nach diesem Gesetze wird den Landeszentralbehörden die 
Befugnis erteilt, auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für 
Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermitel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, 
Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festzusetzen. Sollte sich 
ein Besitzer solcher Gegenstände trotz Aufforderung der zustän- 
digen Behörde weigern, die Waren zu den festgesetzten Höchst- 
preisen zu verkaufen, so hat die zuständige Behörde folgende 
Befugnis: sie kann diese Waren selbst auf Rechnung und Kosten 
des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen; ausge- 
nommen von dieser Vorschrift werden nur Waren, die für den 
eigenen Bedarf des Besitzers ersorderlich sind. Auf eine Ueber- 
schreitung der festgesetzten Höchstpreise oder eine Verheimlichung 
derartigen Warenvorrats steht eine Geldstrafe bis 3000 Mark, 
im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu 6 Monaten.
	        
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