Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

146 Zweites Buch, Zweiter Abschnitt. $ 46, 
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln. 
i. Allgemeine Maßregeln. 
$ 46. 
Allgemeine Maßregeln sind: 
1. Verhaftungen!, 
Eine Verhaftung kann entweder eine strafprozessualische 
oder eine polizeiliche Maßregel sein. Die strafprozessualische 
Verhaftung findet zu dem Zweck statt, die Bestrafung eines Ver- 
brechers herbeizuführen; die polizeiliche Verhaftung erfolgt zur Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ruhe und Sicherheit, ins- 
besondere zur Verhütung von Verbrechen, oder zum eigenen Schutze 
der verhafteten Person. 
Die Reichsstrafprozeßordnung gestattet die Verhaftung wegen 
eines begangenen Verbrechens: 1. auf Grund eines richterlichen Haft- 
befehls, 2. durch Polizei- und Sicherheitsbeamte bei Gefahr im Ver- 
zuge, 3. durch jeden Privaten bei Betreffen auf frischer Tat, wenn 
der Verbrecher der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit 
nicht sofort festgestellt werden kann®. 
Die polizeiliche Verhaftung hat nur durch wenige Landes- 
gesetze eine ausdrückliche Regelung erfahren®, deren Bestimmungen 
durch die Reichsstraff Bord die lediglich von der straf- 
prozessualischen Verhaftung handelt, nicht berührt worden sind*. 
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung muß der Polizei 
als Ausfluß ihrer allgemeinen Zwangsgewalt die Befugnis zugestanden 
werden, Verhaftungen vorzunehmen, wenn diese im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit, Ruhe oder Sittlichkeit oder zum eigenen 
Schutze der verhafteten Person notwendig erscheinen. Darüber, ob 
diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Ermessen der zu- 
ständigen Polizeibeamten. Die durch eine polizeiliche Verhaftung 
veranlaßte Haft hat also weder den Charakter einer Untersuchungs- 
noch den einer Strafhaft, sondern den einer polizeilichen Ver- 
wahrung. Daraus folgt, daß der Verhaftete entlassen werden muß, 
wenn die Gefahr, wegen welcher die Verhaftung erfolgte, beseitigt 
ist. Die Landesgesetze bestimmen den Zeitranm, innerhalb dessen 
die Entlassung zu erfolgen hat. 
  
X Seuffert, Art. Verhaftung und verwandte Maßnahmen. V.R.W. 2, 671. 
[Goldschmidt, Strafrechtevergleichung Allg. T. 4, 336. 
® R.Str. P.O. $$ 112—132. [Verhaftung und vorläufige Festnahme. Es 
handelt sich in beiden Fällen um Freiheitsbeschränkungen, im ersteren Falle 
auf Grund richterlicher Anordnung, im anderen Falle ohne dieselbe.) 
3 yet. Seuffert V.R.W.2, 690 über Freiheitsbeschränkungen aus polizei- 
lichen Gründen.] 
+ Übereinstimmend: Seuffert V.R.W. 2, 676.
	        
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