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stellung der auf die Verwaltung bezüglichen Grundsätze ® Sie zer-
fällt in das Verwaltungsrecht, welches die auf die Verwa tung
bezüglichen Rechtsgrundsätze und die Verwaltungspolitil ,
welche die für die Verwaltung maßgebenden Gesichtspunkte der
Zweckmäßigkeit zum Gegenstande hat. Die Verwaltungspolitik
nimmt zum Verwaltungsrechte dieselbe Stellung ein wie die Politi
zum Staatsrecht. Sie hat die doppelte Aufgabe, das Verwaltungs-
recht selbst auf seine Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und Grund-
sütze zweckmäßigen Handelns innerhalb der verwaltungsrechtlichen
Vorschriften aufzustellen.
3. Quellen des Verwaltungsrechtes.
8 3.
Die Quellen des Verwaltungsrechtes sind ‚dieselben
wie die des Staatsrechtes überhaupt!. Da unser heutiges Ver-
waltungsrecht wesentlich ein Produkt moderner Entwickelung ist,
so kommen die älteren Rechtsquellen für diese Behandlung nur In-
sofern in Betracht, als sie Material für die Erforschung der geschicht-
lichen Entwickelung gewähren. Die heutzutage anwendbaren Rechts-
sätze sind dagegen ausschließlich in modernen Quellen enthalten.
Diese Quellen? sind:
9 (Fleinez, Umbildung zivilrechtlicher Institute, 1906, S. 8: „Aus einer
Mischlehre, welche Geschichte, Politik und Nationalökonomie bunt vermengte, ist
ie Wissenschaft des deutschen Verwaltungsrechtes zum Range
einer juristischen Disziplin herangewachsen, die mit derselben streng
juristischen Methode, durch welche die Wissenschaft des Zivilrechtes groß ge-
worden ist, es unternommen hat, die Rechtsgrundsätze für die Beurteilung er
Verhältnisse der öffentlichen Verwaltung zu gewinnen“; vgl. auch Otto
Mayer 1, 16; anderseits: Schmid, Über die Bedeutung der Verwaltungs-
lehre als selbständige Wissenschaft. Tübg. Zeitschr. 65; 19.
! [Laband 2, 173: „Die Verwaltung ist nicht bloß Anwendung und Aus-
führung, sondern zugleich Fortbildung und Quelle des öffentlichen echts. In-
dem die Verwaltung innerhalb der vom Rechte gezogenen Schranken für die
Befriedigung der staatlichen und gesellschaftlichen Bedürfnisse Sorge trägt,
führt sie zu neuen Rechtssätzen.“
. ” [Abgesehen von vereinzelten Ausnahmen gelten nach herrschender
Meinung die Staatsverträge nicht als Verwaltungsrechtsquellen. ‚Die Staats-
verträge verpflichten lediglich die Staaten ‚ niemals deren Untertanen, sie er-
zeugen immer nur völkerrechtliche Befugnisse und Verbindlichkeiten, niemals
Rechtssätze. Laband 2, 145; so auch Otto Mayer ?, 4592: nicht die Ver-
träge selbst sind Verwaltun rechtsquellen, sondern. nur die in Erfüllung der
Verträge ergehenden Verwaltun sgesetze. — G. Meyer hat dagegen die An-
sicht vertreten (2. Aufl. dieses Werkes S. 7), daß die Staatsverträge eine Quelle
des Verwaltungsrechts sind, wenn sie Bestimmungen enthalten, welche die
Tätigkeit der ‚erwaltungsorgane der kontrahierenden Staaten zum Gegenstande
haben. Derartige Bestimmungen finden sich in Zollverträgen, Handelsverträgen
Post- und ups phenverträgen und vielen andern. Durch den völkerrecht-
lichen Abschluß werden lediglich die kontrahierenden Staaten berechtigt oder
verpflichtet. Für die Behörden und Untertanen derselben erlangen die Verträge
erst durch Einführung seitens der betreffenden Staatsgewalt Verbindlichkeit
und haben dann dieselbe Gültigkeit wie Gesetze. — Vgl. Meyer-Anschütz
s 189 S. 696. Dort sagt G. Meyer, die Einführung der Staatsverträge könne
entweder so erfolgen, daß die verbindlichen Vorschriften, welche der Vertrag