Ill. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 108. 373
zeige von Amiswegen angeordnet werden*. Auch ausländische Schiffe
auf deutschen Werften und in deutschen Häfen unterliegen den Be-
stimmungen über Vermessung. Die Vornahme der Vermessung liegt
den Verwaltungsbehörden ob; die Aufsicht über das Vermessungs-
wesen wird durch das Schiffsvermessungsamt ausgeübt, welches dem
Reichskanzler unterstellt ist und seinen Sitz in Berlin hat°. Das
Vermessungsverfahren ist durch die Vermessungsordnung genau ge-
regelt, es ist auch bestimmt, in welchen Fällen das vollständige und in
welchen das abgekürzte Verfahren anzuwenden ist®, Über die Re-
sultate der Vermessung werden von den Vermessungs-, bez. Revisions-
behörden Meßbriefe ausgestellt”, welche den Charakter öffentlicher
Urkunden besitzen. Die Registerbehörden haben die Resultate der
Schiffsvermessung in die Schiffszertifikate einzutragen. Mit aus-
wärtigen Staaten sind über die gegenseitige Anerkennung der Meß-
briefe völkerrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen worden ®.
2. Die Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung
der Funktionen als Schiffsführer, Steuermann oder
Maschinist auf einem Seeschiff beruhen auf der Reichs-
gewerbeordnung [und aufder Seemannsordnung)]. Die betreffen-
den Personen bedürfen eines Befähigungszeugnisses der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Die Anordnungen über den Nachweis dieser
Befähigung hat der Bundesrat zu erlassen®. Die auf Grund der-
selben erteilten Zeugnisse haben Geltung für das gesamte Reichs-
gebiet.
3. Die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft!®
waren früher durch das deutsche Handelsgesetzbuch !! geregelt. An
die Stelle der in diesem enthaltenen Vorschriften ist später die See-
mannsordnung für das Deutsche Reich getreten !?, Die Be-
ziehungen zwischen Reeder und Schiffer einerseits und der Schiffs-
Mannschaft anderseits beruhen auf einem privatrechtlichen Vertrage,
dem Heuervertrage. Aber dieser Vertrag begründet nicht bloß ob-
ligatorische Rechte und Verbindlichkeiten, sondern auch eine Dis-
ziplinargewalt des Schiffers über die Mannschaft!®, und die Verletzung
der aus demselben hervorgehenden Verpflichtungen ist nicht bloß von
* Sch.V.O. $$ 30-352.
5 Sch.V.O. 88 20-28.
8 Sch.V.O. 8 3£.
? Sch.V.O. 38 24-28.
® (Vgl. die Yusammenstellung im Br. Handwb. Art. Schiffevermessungs
ordnung ®, 401; Laband R.St.R® $ 29 I. S. 247°.
° Gew.O. 831 [Seem.0. $4. Bek. d. Reichsk. vom 16. Juni 1908 (R.G.
BL 247), betr. die Besetzung der Kaufahrteischiffe mit Kapitänen und See-
offizieren. Vgl. auch Landmann-Rohmer ga S. 252.
1 Lewis, Art. Schiffer V.RW. 2, 412; Schiffebesatzung ?, 416; Schiffe-
Mannschaft 2, 417; Seemannsamt 2, 444; Seemannsordnung 2, 445 [vgl. auch die
Art. im pr. Handwb. 2, 397 #.)
11 4.G.B. Art. 528—556.
12 Seemannsordnung (Seem.V.) vom 27. Dez. 1872 |ersetzt durch Seem.O.
gem 2. Juni 1902 (R.G.Bl. S. 175), abg. durch G. vom 23. März 1903 (R.G.Bl.
. >) und vom 12. Mai 1904 (R.G.Bl. S. 167). — Die Gew.O. findet keine An-
Wendung.
"3 [Seem.O. $$ 34—92.]
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3, Aufl. 18