Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Ill. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 108. 373 
zeige von Amiswegen angeordnet werden*. Auch ausländische Schiffe 
auf deutschen Werften und in deutschen Häfen unterliegen den Be- 
stimmungen über Vermessung. Die Vornahme der Vermessung liegt 
den Verwaltungsbehörden ob; die Aufsicht über das Vermessungs- 
wesen wird durch das Schiffsvermessungsamt ausgeübt, welches dem 
Reichskanzler unterstellt ist und seinen Sitz in Berlin hat°. Das 
Vermessungsverfahren ist durch die Vermessungsordnung genau ge- 
regelt, es ist auch bestimmt, in welchen Fällen das vollständige und in 
welchen das abgekürzte Verfahren anzuwenden ist®, Über die Re- 
sultate der Vermessung werden von den Vermessungs-, bez. Revisions- 
behörden Meßbriefe ausgestellt”, welche den Charakter öffentlicher 
Urkunden besitzen. Die Registerbehörden haben die Resultate der 
Schiffsvermessung in die Schiffszertifikate einzutragen. Mit aus- 
wärtigen Staaten sind über die gegenseitige Anerkennung der Meß- 
briefe völkerrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen worden ®. 
2. Die Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung 
der Funktionen als Schiffsführer, Steuermann oder 
Maschinist auf einem Seeschiff beruhen auf der Reichs- 
gewerbeordnung [und aufder Seemannsordnung)]. Die betreffen- 
den Personen bedürfen eines Befähigungszeugnisses der zuständigen 
Verwaltungsbehörde. Die Anordnungen über den Nachweis dieser 
Befähigung hat der Bundesrat zu erlassen®. Die auf Grund der- 
selben erteilten Zeugnisse haben Geltung für das gesamte Reichs- 
gebiet. 
3. Die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft!® 
waren früher durch das deutsche Handelsgesetzbuch !! geregelt. An 
die Stelle der in diesem enthaltenen Vorschriften ist später die See- 
mannsordnung für das Deutsche Reich getreten !?, Die Be- 
ziehungen zwischen Reeder und Schiffer einerseits und der Schiffs- 
Mannschaft anderseits beruhen auf einem privatrechtlichen Vertrage, 
dem Heuervertrage. Aber dieser Vertrag begründet nicht bloß ob- 
ligatorische Rechte und Verbindlichkeiten, sondern auch eine Dis- 
ziplinargewalt des Schiffers über die Mannschaft!®, und die Verletzung 
der aus demselben hervorgehenden Verpflichtungen ist nicht bloß von 
* Sch.V.O. $$ 30-352. 
5 Sch.V.O. 88 20-28. 
8 Sch.V.O. 8 3£. 
? Sch.V.O. 38 24-28. 
® (Vgl. die Yusammenstellung im Br. Handwb. Art. Schiffevermessungs 
ordnung ®, 401; Laband R.St.R® $ 29 I. S. 247°. 
° Gew.O. 831 [Seem.0. $4. Bek. d. Reichsk. vom 16. Juni 1908 (R.G. 
BL 247), betr. die Besetzung der Kaufahrteischiffe mit Kapitänen und See- 
offizieren. Vgl. auch Landmann-Rohmer ga S. 252. 
1 Lewis, Art. Schiffer V.RW. 2, 412; Schiffebesatzung ?, 416; Schiffe- 
Mannschaft 2, 417; Seemannsamt 2, 444; Seemannsordnung 2, 445 [vgl. auch die 
Art. im pr. Handwb. 2, 397 #.) 
11 4.G.B. Art. 528—556. 
12 Seemannsordnung (Seem.V.) vom 27. Dez. 1872 |ersetzt durch Seem.O. 
gem 2. Juni 1902 (R.G.Bl. S. 175), abg. durch G. vom 23. März 1903 (R.G.Bl. 
. >) und vom 12. Mai 1904 (R.G.Bl. S. 167). — Die Gew.O. findet keine An- 
Wendung. 
"3 [Seem.O. $$ 34—92.] 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3, Aufl. 18
	        
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