Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

324 /weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 116. 
stimmt zugleich, daß durch die Einführung des Telegraphenregals 
das Reich in bezug auf die Verfügung über fremden Grund und 
Boden, insbesondere über öffentliche Wege und Straßen keine weiteren 
Rechte erlangen soll, als es bisher besaß *?. 
V. Maß, Gewicht, Zeit. 
1. Maß- und Gewichtsbestimmung '. 
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Maß ist die Norm für die Bestimmung der Ausdehnung, Ge- 
wicht die Norm für die Bestimmung der Schwere eines Gegen- 
standes. Gegenstand staatlicher Fürsorge wird Maß und Gewicht erst 
im Verkehr. Der Staat setzt die Norm fest, nach welcher Aus- 
dehnung und Schwere der Gegenstände zu bestimmen sind. Diese 
Festsetzung hat sowohl für die Behörden als für das Publikum 
Bedeutung. Sie kann entweder zwingender Natur sein, sodaß die 
Anwendung eines anderen Maßes oder Gewichtes verboten wird, 
oder dispositiver, so daß das gesetzlich festgestellte Maß und 
Gewicht nur in Ermangelung einer anderweiten Bestimmung als 
Norm zu betrachten ist. Die Maße, Gewichte und Wagen 
sind Gegenstand staatlicher Verwaltungstätigkeit. Diese 
Verwaltung kann entweder die Herstellung der Maße, Gewichte 
und Wagen selbst übernehmen oder sich darauf beschränken, die von 
Privatpersonen hergestellten zu beglaubigen. Besondere gesetzliche 
Vorschriften regeln die Beschaffenheit der Maße, Gewichte und 
Wagen, welche im Verkehr gebraucht werden dürfen. 
I. Die Maß- und Gewichtsordnung [vom 30. Mai 1908]’ 
regelt zunächst das Maß und Gewicht, d. h. sie setzt die Norm 
fest, nach welcher Ausdehnung und Schwere der Gegenstände im 
Verkehr zu bestimmen ist. Die Grundlagen des Maßes und die des 
Gewichtes sind das Meter [und das Kilogramm ?]. 
Das Maß ist Lärgenmaß, Flächenmaß und Körpermaß. Die 
Einheit des Längenmaßes bildet das Meter. Der [zehnte Teil 
des Meters heißt Dezimeter], der hundertste Teil heißt Zentimeter, 
4 Tel.G. 3 Id. [Durch Tel.W.G. 3 15 werden die bestehenden Vorschriften 
und „greinbarungen über die Rechte der Telegraphenverwaltung zur Benutzung 
des Eisenbahngeländes nicht berührt. 
ı ([Laband 8, 3 77; RSt.R. 3 28] A. Dochow, Art. Eichordnung R.L. 
1, 607; E. Meier, Art. Maß- und Gewichtsordnung R.L. 2, 730; Joll Maß 
und Gewicht, H.P.Oe« 1, 317, Art. Maß und Gewicht V.R.W. 2, 87 Hopf, 
.W.B.: 5, 
2 [Mit dem Inkrafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(R.G.Bl. S. 349) (Maß-O.) traten außer Geltung: die Maß- un Gewichtsordnung 
f. d. Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 
1884 und vom 26. April 1893; das Gesetz betr. die Einführung der Maß- und 
Gewichtsordnung f. d. Nordd. Bd. vom 17. August 1868 in Bayem, yum 
26. November 1871; das G. betr. die Einführung in Elsaß-Lothringen vom 
19. Dez. 10m ; r Abs. 1 Nr.2 und Abs. 2 R.Str.G.B.] 
> Maß-O. S 1.
	        
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