Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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aufzunehmen,  ist  nicht  Folge  gegeben  worden.  Solche  Bestimmungen
  dürften  auch  nicht  von  grossem  praktischen  Werth  sein,
da  z.  B.  dem  Lithographen  u.  s.  w.  nur  selten  bekannt  sein  wird,
dass  von  dem  Zeichen  ein  strafbarer  Gebrauch  gemacht  werden
soll,  und  wenn  er  es  weiss,  ihm  das  sehr  schwer  nachzuweisen
sein  wird.  Uebrigens  bieten  auch  die  Bestimmungen  über  die
Einziehung  der  zur  Begehung  eines  Vergehens  gebrauchten  Werkzeuge,
  wie  Platten,  Steine  etc.  (88  40,  42  d.  Strf.G.B.)  ein  Ersatzmittel.


IX.  Internationales  Zeichenrecht.

Es  gilt  das  Prinzip  der  Gegenseitigkeit.  Wer  im  Inlande
eine  Niederlassung  nicht  besitzt,  hat  auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes
  nur  Anspruch,  wenn  in  dem  Staate,  in  welchem  seine
Niederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im  Reichsgesetzblatt  enthaltenen
  Bekanntmachung  deutsche  Waarenbezeichnungen  in
gleichem  Umfange  wie  inländische  Waarenbezeichnungen  zum  gesetzlichen
  Schutze  zugelassen  werden  ($  23  G.).  Als  Ausländer
gilt  also  Derjenige,  welcher  im  Inlande  eine  Niederlassung  nicht
besitzt.  Auf  die  Staatsangehörigkeit  oder  das  Domizil  kommt
es  nicht  an.  Der  Ausländer,  welcher  in  Deutschland  eine  Niederlassung
  besitzt,  gilt  ım  Sinne  des  Gresetzes  als  Inländer,  und
der  Inländer,  welcher  in  Deutschland  keine  Niederlassung  besitzt,
als  Ausländer.  Nach  dem  Entwurf  wurde  nur  verlangt,  dass  in
dem  Staate,  wo  sich  die  Niederlassung  des  Schutzwerbenden
befindet,  ein  Schutz  gewährt  werde.  In  der  Kommission  wurde
dazu  bemerkt,  dass  man  in  Leipzig  Ausländern  unter  dem  bestehenden
  Recht  die  Eintragung  von  Waarenzeichen  gestattet
habe,  ohne  den  Nachweis,  dass  diese  Waarenzeichen  nach  dem
englischen  Markenrecht  in  England  eingetragen  waren  und  nur
auf  die  Bemerkung  hin,  dass  der  Antragsteller  in  England  durch
das  gemeine  Recht  (Common  law)  gegen  Nachahmung  dieser
Zeichen  geschützt  sei,  dass  er  also  dort  einen  Schutz  geniesse.