V. Maß, Gewicht, Zeit. $ 116. 327
„Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches
Institut in Paris eingerichtet, dem die Aufbewahrung der internatio-
nalen Prototype, die Vergleichung der nationalen Prototype mit den
internationalen und einige andere Funktionen übertragen sind. Das-
selbe steht unter der Leitung eines internationalen Komitees für Maß
und Gewicht, letzteres unter der von Vertretern aller beteiligten
Staaten gebildeten Generalkonferenz. Das Meter ist der Abstand
zwischen den Endstrichen des internationalen Meterprototyps bei der
Temperatur des schmelzenden Eises. Das Kilogramm ist die Masse
des internationalen Kilogrammprototyps. Als deutsches Urmaß gilt
der mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin-
Iridium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß
und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp über-
wiesen ist!®. Als deutsches Urgewicht gilt das mit dem Prototyp
für das Kilogramm verglichene Gewichtsstück aus Platin - Iridium,
welches durch die Internationale Generalkonferenz dem Deutschen
Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist!*. Das deutsche
Urmaß und Urgewicht befindet sich in der Aufbewahrung der Normal-
Eichungskommission. Von diesen werden Kopien genommen und
nach ihnen die in den Händen der Aufsichtsbehörden befindlichen
Normalmaße und Normalgewichte, die sog. Hauptnormale, hergestellt.
Die Hauptnormale dienen zur Anfertigung der Eichungsnormale, die
in Gebrauchsnormale, nach denen die Richtigkeit der Verkehrsgegen-
stände bei den Eichungsarbeiten beurteilt wird, und Kontrollnormale,
die zur Berichtigung der Gebrauchsnormale an der Eichungsstelle
dienen, zerfallen 5,
Bayern besitzt eine eigene Normal-Eichungskommission; diese
hat jedoch ihre Normale von der Normal-Eichungskommission des
Deutschen Reiches zu beziehen und gewisse auf das Eichungswesen
bezügliche Vorschriften gleichmäßig mit letzterer zu erlassen 16,
[Im öffentlichen Verkehr, wozu der Handelsverkehr auch dann
gehört, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet, dürfen
zum Messen und Wägen!? nur geeichte Maße, Gewichte und
Wagen angewendet und bereitgehalten werden, wenn der Umfang
von Leistungen bestimmt werden soll. Dasselbe gilt auch für die
Ermittelung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Betrieben. Wein,
Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkauf nur in solchen
Fässern überliefert werden, die auf ihren Raumgehalt geeicht sind '?.]
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr dürfen nur
benutzt werden Maße, Gewichte und Wagen, welche a) gestempelt,
1, 2.
14 Maß-O. $ 4.
15 Maß-O. $ 19.
18 Maß-O. 5 25.
1? Über den Begrif! des Zumessens und Zuwägens vgl. Laband 3, 183.
_ '® [Einschließlich der zur Raummessung bestimmten Maßwerkzeuge für
Flüssigkeiten und trockene Gegenstände, Maß-O. $6. Beim Verkauf weingeist-
artiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte T'hermo-Alkoholo-
meter, bei der entgeltlichen Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser verwendet
werden. Maß-O. 8 8.
1% [Ausnahmen für den Verkehr mit ausländischen Produkten Maß-O. 3 9.]
13 Maß-O. |