Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

V. Maß, Gewicht, Zeit. $ 116. 327 
„Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches 
Institut in Paris eingerichtet, dem die Aufbewahrung der internatio- 
nalen Prototype, die Vergleichung der nationalen Prototype mit den 
internationalen und einige andere Funktionen übertragen sind. Das- 
selbe steht unter der Leitung eines internationalen Komitees für Maß 
und Gewicht, letzteres unter der von Vertretern aller beteiligten 
Staaten gebildeten Generalkonferenz. Das Meter ist der Abstand 
zwischen den Endstrichen des internationalen Meterprototyps bei der 
Temperatur des schmelzenden Eises. Das Kilogramm ist die Masse 
des internationalen Kilogrammprototyps. Als deutsches Urmaß gilt 
der mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin- 
Iridium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß 
und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp über- 
wiesen ist!®. Als deutsches Urgewicht gilt das mit dem Prototyp 
für das Kilogramm verglichene Gewichtsstück aus Platin - Iridium, 
welches durch die Internationale Generalkonferenz dem Deutschen 
Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist!*. Das deutsche 
Urmaß und Urgewicht befindet sich in der Aufbewahrung der Normal- 
Eichungskommission. Von diesen werden Kopien genommen und 
nach ihnen die in den Händen der Aufsichtsbehörden befindlichen 
Normalmaße und Normalgewichte, die sog. Hauptnormale, hergestellt. 
Die Hauptnormale dienen zur Anfertigung der Eichungsnormale, die 
in Gebrauchsnormale, nach denen die Richtigkeit der Verkehrsgegen- 
stände bei den Eichungsarbeiten beurteilt wird, und Kontrollnormale, 
die zur Berichtigung der Gebrauchsnormale an der Eichungsstelle 
dienen, zerfallen 5, 
Bayern besitzt eine eigene Normal-Eichungskommission; diese 
hat jedoch ihre Normale von der Normal-Eichungskommission des 
Deutschen Reiches zu beziehen und gewisse auf das Eichungswesen 
bezügliche Vorschriften gleichmäßig mit letzterer zu erlassen 16, 
[Im öffentlichen Verkehr, wozu der Handelsverkehr auch dann 
gehört, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet, dürfen 
zum Messen und Wägen!? nur geeichte Maße, Gewichte und 
Wagen angewendet und bereitgehalten werden, wenn der Umfang 
von Leistungen bestimmt werden soll. Dasselbe gilt auch für die 
Ermittelung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Betrieben. Wein, 
Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkauf nur in solchen 
Fässern überliefert werden, die auf ihren Raumgehalt geeicht sind '?.] 
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr dürfen nur 
benutzt werden Maße, Gewichte und Wagen, welche a) gestempelt, 
1, 2. 
14 Maß-O. $ 4. 
15 Maß-O. $ 19. 
18 Maß-O. 5 25. 
1? Über den Begrif! des Zumessens und Zuwägens vgl. Laband 3, 183. 
_ '® [Einschließlich der zur Raummessung bestimmten Maßwerkzeuge für 
Flüssigkeiten und trockene Gegenstände, Maß-O. $6. Beim Verkauf weingeist- 
artiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte T'hermo-Alkoholo- 
meter, bei der entgeltlichen Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser verwendet 
werden. Maß-O. 8 8. 
1% [Ausnahmen für den Verkehr mit ausländischen Produkten Maß-O. 3 9.] 
13 Maß-O. |
	        
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