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Wo aber, wie in den letzteren Gesetzesstellen, das forstwirtschaftliche
Verbot mit einer Strafdrohung verknüpft ist,
hätte zunächst diese sehr unzweckmäßige Verschmelzung
von polizeilichem Gebote und Strafdrohung beseitigt, und
dann der reine Tatbestand in die 3. Abteilung aufgenommen
werden müssen. Dieses Verfahren lag auch im allgemeinen
dem 1. Entwurfe zugrunde. Die Strafdrohungen für die
Übertretungen dieser für jedermann verbindlichen forstwirtschaftlichen
Gebote wären dann in einem besonderen Teile
nachgefolgt, wobei dann. nichts im Wege gestanden wäre,
das vom Gesetzgeber gewählte Verfahren, unter „Forstpolizei-Übertretungen‘‘
nur eine bestimmte Kategorie polizeilicher
Straffälle (Art. 48) zu verstehen, beizubehalten. Demzufolge
hätten sich dann an die 3. Abteilung angereiht:
1. de polizeilichen Delikte des Waldbesitzers,
d.h.dieFPÜ.im technischen Sinne (Art. 75—78);
2. die polizeilichen Delikte der Forstberechtigten
und dritten Personen (Art. 89—94. 96—98), d. h. die
FF. polizeilichen Charakters:
3. die FF. krımineller Natur:
a) die Entwendungen (Art. 79—87);
b) die Beschädigungen und sonstigen Rechtsverletzungen
(Art. 88, 92-96, 99, 100).
11.
Nachdem wir nunmehr die grundsätzliche Wesensverschiedenheit
der eigentlichen Forstrügesachen, die in
obiger Einteilung deutlicher als im geltenden diesrh. FG.
zum Ausdrucke gelangt, eingehend beleuchtet haben, erübrigt
es noch, auf die rechtliche (Qualifikation der
Forstdelikte, in Sonderheit der FF., näher einzugehen.
Bei dieser Gelegenheit offenbart sich nun ein nicht uninteressanter
Gegensatz in der jeweils ganz verschiedenen
Stellungnahme der gemeinen Strafgesetzgebung zu den Forstfreveln.
Im 15. Jahrhundert stand auf dem Holzfrevel des Ausmärkers,
des Nichthofrechtsgenossen, eine empfindliche
Strafe: „daß man dem Täter den Kopf abhauen und auf