Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

410 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 3 147. 
neuer Anlagen oder zu der Veränderung oder Beseitigung vorhandener 
genötigt wird. 
4. Das Verhältnis des Bergwerksbesitzers zu seinen Arbeitern? 
ist privatrechtlicher Natur. Öffentlich rechtliche Vorschriften bestehen 
darüber nur insoweit als: 1. der Bergwerksbesitzer verpflichtet ist, 
dem abkehrenden Bergmanne ein Zeugnis auszustellen und niemand 
einen früheren Bergarbeiter ohne Vorlegung dieses Zeugnisses zur 
Bergarbeit nehmen darf, 2. jeder Bergwerksbesitzer eine Liste der 
bei ihm beschäftigten Arbeiter führen muß, die er der Bergbehörde 
auf Verlangen vorzulegen hat. Die Zuwiderhandlung gegen diese 
Vorschriften ist mit Strafe bedroht. Die neuere preußische Gesetz- 
gebung hat die Aufstellung von Arbeitsordnungen** für die Berg- 
werke angeordnet und für minderjährige Arbeiter die Führung von 
Arbeitsbüchern vorgeschrieben. Arbeitern unter 18 Jahren muß die 
erforderliche Zeit zum Besuche der Fortbildungsschule gelassen und 
dieser kann für dieselben durch statutarische Anordnung obligatorisch 
gemacht werden ”. Hinsichtlich des Verbotes des sog. Trucksystems, 
der Kinderarbeit, der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und 
Arbeiterinnen gelten auch für Bergwerksbesitzer die Vorschriften der 
Reichsgewerbeordnung. Die Bergarbeiter bilden unter sich sog. 
Knappschaftsvereine, deren Zweck die gegenseitige Unterstützung 
ihrer Mitglieder ist®®. 
5. Zum Zweck der Unterstützung und Förderung des 
Bergbaues, namentlich zur Errichtung von Anlagen und Anstalten, 
die mehreren Bergwerken zum Vorteil gereichen, bestehen korpora- 
tive Verbände der Bergwerksbesitzer mit gemeinsamen Kassen, 
die unter Aufsicht der Regierung verwaltet werden (Bergbauhilfs- 
kassen in Preußen, Revierverbände in Sachsen) ?”. 
Für die Verwaltung des Bergwesens bestehen besondere 
Behörden mit technisch gebildetem Personal. In unterer Instanz 
fungieren die Revierbeamten (Bergämter, Bergmeister), welche nament- 
lich die Bergpolizei auszuüben haben. Über ihnen stehen die 
Oberbergämter (obere Bergbehörden), welche die höhere Instanz für 
die Verfügungen der Revierbeamten bilden und denen die Verleihung 
und Entziehung des Bergbaurechtes (Bergwerkseigentums), die Be 
stätigung der Konsolidation und Feldesteilung und ähnliche Funk- 
tionen übertragen sind. Als höchste Instanz fungiert das Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten, das Ministerium des Innern oder das 
Finanzministerium. In einigen Staaten findet nur eine zweifache 
Gliederung statt, sodaß die unteren Bergbehörden direkt der Zentral- 
behörde untergeordnet sind. Für den Betrieb der Staatsbergwerk® 
sind besondere Betriebsbeamte angestellt. 
= [Arndt, Art. Bergarbeiter H.W.B.? 2, 754.] , 
» G. vom 24. Juni 1892; [Berg-G. 88 80 fi., abg. durch G. vom 14. Juli 1905.) 
®® [Arbeiterausschüsse sind durch das 6 vom 14. Juli 1902 dort obli- 
gatorise! ‚gemacht, wo mindestens 100 Arbeiter beschäftigt sind. Vgl. Arndt 
20 [G. über die privaten Versiel gsunternehmungen vom 12. Mai 191 
g 128. | 
a Preuß. G. wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 5. Juni 1863. 
B.G. $ 245. Sächs. B.G. 8$ 91 - 116.
	        
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