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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Urproduktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Bergbau. § 147.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Einleitung. § 136.
  • I. Landwirtschaft.
  • II. Forstwirtschaft. § 144.
  • III. Jagd. § 145.
  • IV. Fischerei. § 146.
  • V. Bergbau. § 147.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

410 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 3 147. 
neuer Anlagen oder zu der Veränderung oder Beseitigung vorhandener 
genötigt wird. 
4. Das Verhältnis des Bergwerksbesitzers zu seinen Arbeitern? 
ist privatrechtlicher Natur. Öffentlich rechtliche Vorschriften bestehen 
darüber nur insoweit als: 1. der Bergwerksbesitzer verpflichtet ist, 
dem abkehrenden Bergmanne ein Zeugnis auszustellen und niemand 
einen früheren Bergarbeiter ohne Vorlegung dieses Zeugnisses zur 
Bergarbeit nehmen darf, 2. jeder Bergwerksbesitzer eine Liste der 
bei ihm beschäftigten Arbeiter führen muß, die er der Bergbehörde 
auf Verlangen vorzulegen hat. Die Zuwiderhandlung gegen diese 
Vorschriften ist mit Strafe bedroht. Die neuere preußische Gesetz- 
gebung hat die Aufstellung von Arbeitsordnungen** für die Berg- 
werke angeordnet und für minderjährige Arbeiter die Führung von 
Arbeitsbüchern vorgeschrieben. Arbeitern unter 18 Jahren muß die 
erforderliche Zeit zum Besuche der Fortbildungsschule gelassen und 
dieser kann für dieselben durch statutarische Anordnung obligatorisch 
gemacht werden ”. Hinsichtlich des Verbotes des sog. Trucksystems, 
der Kinderarbeit, der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und 
Arbeiterinnen gelten auch für Bergwerksbesitzer die Vorschriften der 
Reichsgewerbeordnung. Die Bergarbeiter bilden unter sich sog. 
Knappschaftsvereine, deren Zweck die gegenseitige Unterstützung 
ihrer Mitglieder ist®®. 
5. Zum Zweck der Unterstützung und Förderung des 
Bergbaues, namentlich zur Errichtung von Anlagen und Anstalten, 
die mehreren Bergwerken zum Vorteil gereichen, bestehen korpora- 
tive Verbände der Bergwerksbesitzer mit gemeinsamen Kassen, 
die unter Aufsicht der Regierung verwaltet werden (Bergbauhilfs- 
kassen in Preußen, Revierverbände in Sachsen) ?”. 
Für die Verwaltung des Bergwesens bestehen besondere 
Behörden mit technisch gebildetem Personal. In unterer Instanz 
fungieren die Revierbeamten (Bergämter, Bergmeister), welche nament- 
lich die Bergpolizei auszuüben haben. Über ihnen stehen die 
Oberbergämter (obere Bergbehörden), welche die höhere Instanz für 
die Verfügungen der Revierbeamten bilden und denen die Verleihung 
und Entziehung des Bergbaurechtes (Bergwerkseigentums), die Be 
stätigung der Konsolidation und Feldesteilung und ähnliche Funk- 
tionen übertragen sind. Als höchste Instanz fungiert das Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten, das Ministerium des Innern oder das 
Finanzministerium. In einigen Staaten findet nur eine zweifache 
Gliederung statt, sodaß die unteren Bergbehörden direkt der Zentral- 
behörde untergeordnet sind. Für den Betrieb der Staatsbergwerk® 
sind besondere Betriebsbeamte angestellt. 
= [Arndt, Art. Bergarbeiter H.W.B.? 2, 754.] , 
» G. vom 24. Juni 1892; [Berg-G. 88 80 fi., abg. durch G. vom 14. Juli 1905.) 
®® [Arbeiterausschüsse sind durch das 6 vom 14. Juli 1902 dort obli- 
gatorise! ‚gemacht, wo mindestens 100 Arbeiter beschäftigt sind. Vgl. Arndt 
20 [G. über die privaten Versiel gsunternehmungen vom 12. Mai 191 
g 128. | 
a Preuß. G. wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 5. Juni 1863. 
B.G. $ 245. Sächs. B.G. 8$ 91 - 116.
	        

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