Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 150. 417 
zulässig war. Rechte dieser Art dürfen auch künftighin begründet 
werden. 
Das Abdeckereigewerbe"* fällt nicht unter diese Bestim- 
mungen der Gewerbeordnung. Es sind daher die bestehenden aus- 
schließlichen Gewerbeberechtigungen und auch die damit verbundenen 
Ziwangs- und Bannrechte bestehen geblieben!”, Dagegen kann die 
Aufhebung dieser Berechtigungen auf dem Wege der Landesgesetz- 
8ebung erfolgen '°. 
Die bestehenden Realgewerbeberechtigungen sind auch 
nach Erlaß der Reichsgewerbeordnung bestehen geblieben, haben 
edoch den Charakter der Ausschließlichkeit, soweit ihnen dieser an- 
aftete, verloren. Eine Bedeutung besitzen sie daher nur, insoweit 
für den Betrieb des betreffenden Gewerbes eine Konzession erforder- 
lich ist; in diesem Falle darf die Konzession nur deshalb verweigert 
werden, weil der Betreffende die erforderlichen persönlichen Eigen- 
schaften nicht besitzt!, Neue Realgewerbeberechtigungen dürfen 
nicht mehr begründet werden '®. 
Beschränkungen der Befugnis zum Gewerbe- 
betrieb können durch privatrechtliche Verträge oder durch Vor- 
schriften und Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur begründet sein. 
‚ Vertragsmäßige Verpflichtungen von Privatpersonen, 
ein Gewerbe überhaupt, in einer bestimmten Zeit oder in einem be- 
stinnmten Bezirke nicht zu betreiben, sind nach der Reichsgewerbe- 
Ordnung für zulässig zu erachten. Denn die durch solche Verträge 
von dem andern Kontrahenten erworbenen Rechte haben nicht den 
Charakter ausschließlicher Gewerbeberechtigungen. Auch die Be- 
stimmung der Gewerbeordnung, daß der Gewerbebetrieb nur soweit 
beschränkt werden dürfe, als er in ihr selbst vorgeschrieben oder zu- 
Selassen sei, steht dem nicht entgegen, da sich dieselbe nur auf Be- 
schränkungen durch Akte der Regierungsgewalt (Gesetz oder Ver- 
waltungsverfügung) bezieht'?, 
ffentlich rechtliche Beschränkungen der Befugnis zum 
Gewerbebetriebe dagegen sind nur insoweit statthaft, als die Gewerbe- 
Ordnung sie selbst anordnet oder für zulässig erklärt. Sie werden 
von Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit, Sittlichkeit und 
m 
“Jolly, Art. Abdecker V.R.W. 1, 1. . , 
18 Gew.O. $ 7. Hier werden allerdings die Abdeckereiberechtigungen nur 
unter Nr. 2, also bei den Zwangs- und Bannrechten erwähnt, Die Entstehungs- 
eschichte stellt aber außer Zweifel, daß auch die ausschließlichen Gewerbe- 
nerechtigungen der Abdecker aufrecht erhalten bleiben sollen. Vgl. die Ver- 
Mandlungen in der Reichsta, ssitzung vom 25. Mai 1869, insbesondere die 
ußerungen des Präsidenten Delbrück. (Sten. Ber. 2, 1056.) 
° So preuß. G. vom 17. Dez. 1872. . 
., 7 Gew.O. $ 48. Insbesondere hat bei Realberechtigungen auf Schank- 
Wirtschaften weder eine Prüfung der Bedürfnisfrage noch eine Untersuchung 
über die Lage des Lokals einzutreten. Vgl. 0.V.G. 8, 249, bayr. V.G.H. 1, 218, 
8, 7,5, 49. R.Ziv. 15. 138. 
B 18 Gew.O. $ 10. — Besondere Arten der Kealgewerbeberechti ung sind in 
ayern die nicht ratifizierten Realgeworbe und die Ehchaften. Die letzteren 
unterliegen nach dem G. vom 23. Febr. 1868 [abg. durch A.G. z. B.G.B.] der 
blösung., Vgl. Seydel, Annalen S. 588, [Landmann-Rohmer $ 7!]. 
1° R.Ziv. 1,22, 2, 118. Vgl. auch Loening, Verw.R. S, 485; v. Roenne 
Preuß. Staatsr. 4, 441 7b; Rehm, Gewerbekonzession $. 261, 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.