Gewerbe. $ 150. 417
zulässig war. Rechte dieser Art dürfen auch künftighin begründet
werden.
Das Abdeckereigewerbe"* fällt nicht unter diese Bestim-
mungen der Gewerbeordnung. Es sind daher die bestehenden aus-
schließlichen Gewerbeberechtigungen und auch die damit verbundenen
Ziwangs- und Bannrechte bestehen geblieben!”, Dagegen kann die
Aufhebung dieser Berechtigungen auf dem Wege der Landesgesetz-
8ebung erfolgen '°.
Die bestehenden Realgewerbeberechtigungen sind auch
nach Erlaß der Reichsgewerbeordnung bestehen geblieben, haben
edoch den Charakter der Ausschließlichkeit, soweit ihnen dieser an-
aftete, verloren. Eine Bedeutung besitzen sie daher nur, insoweit
für den Betrieb des betreffenden Gewerbes eine Konzession erforder-
lich ist; in diesem Falle darf die Konzession nur deshalb verweigert
werden, weil der Betreffende die erforderlichen persönlichen Eigen-
schaften nicht besitzt!, Neue Realgewerbeberechtigungen dürfen
nicht mehr begründet werden '®.
Beschränkungen der Befugnis zum Gewerbe-
betrieb können durch privatrechtliche Verträge oder durch Vor-
schriften und Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur begründet sein.
‚ Vertragsmäßige Verpflichtungen von Privatpersonen,
ein Gewerbe überhaupt, in einer bestimmten Zeit oder in einem be-
stinnmten Bezirke nicht zu betreiben, sind nach der Reichsgewerbe-
Ordnung für zulässig zu erachten. Denn die durch solche Verträge
von dem andern Kontrahenten erworbenen Rechte haben nicht den
Charakter ausschließlicher Gewerbeberechtigungen. Auch die Be-
stimmung der Gewerbeordnung, daß der Gewerbebetrieb nur soweit
beschränkt werden dürfe, als er in ihr selbst vorgeschrieben oder zu-
Selassen sei, steht dem nicht entgegen, da sich dieselbe nur auf Be-
schränkungen durch Akte der Regierungsgewalt (Gesetz oder Ver-
waltungsverfügung) bezieht'?,
ffentlich rechtliche Beschränkungen der Befugnis zum
Gewerbebetriebe dagegen sind nur insoweit statthaft, als die Gewerbe-
Ordnung sie selbst anordnet oder für zulässig erklärt. Sie werden
von Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit, Sittlichkeit und
m
“Jolly, Art. Abdecker V.R.W. 1, 1. . ,
18 Gew.O. $ 7. Hier werden allerdings die Abdeckereiberechtigungen nur
unter Nr. 2, also bei den Zwangs- und Bannrechten erwähnt, Die Entstehungs-
eschichte stellt aber außer Zweifel, daß auch die ausschließlichen Gewerbe-
nerechtigungen der Abdecker aufrecht erhalten bleiben sollen. Vgl. die Ver-
Mandlungen in der Reichsta, ssitzung vom 25. Mai 1869, insbesondere die
ußerungen des Präsidenten Delbrück. (Sten. Ber. 2, 1056.)
° So preuß. G. vom 17. Dez. 1872. .
., 7 Gew.O. $ 48. Insbesondere hat bei Realberechtigungen auf Schank-
Wirtschaften weder eine Prüfung der Bedürfnisfrage noch eine Untersuchung
über die Lage des Lokals einzutreten. Vgl. 0.V.G. 8, 249, bayr. V.G.H. 1, 218,
8, 7,5, 49. R.Ziv. 15. 138.
B 18 Gew.O. $ 10. — Besondere Arten der Kealgewerbeberechti ung sind in
ayern die nicht ratifizierten Realgeworbe und die Ehchaften. Die letzteren
unterliegen nach dem G. vom 23. Febr. 1868 [abg. durch A.G. z. B.G.B.] der
blösung., Vgl. Seydel, Annalen S. 588, [Landmann-Rohmer $ 7!].
1° R.Ziv. 1,22, 2, 118. Vgl. auch Loening, Verw.R. S, 485; v. Roenne
Preuß. Staatsr. 4, 441 7b; Rehm, Gewerbekonzession $. 261,
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 27