Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Gewerbe. $ 150. 417 
zulässig war. Rechte dieser Art dürfen auch künftighin begründet 
werden. 
Das Abdeckereigewerbe"* fällt nicht unter diese Bestim- 
mungen der Gewerbeordnung. Es sind daher die bestehenden aus- 
schließlichen Gewerbeberechtigungen und auch die damit verbundenen 
Ziwangs- und Bannrechte bestehen geblieben!”, Dagegen kann die 
Aufhebung dieser Berechtigungen auf dem Wege der Landesgesetz- 
8ebung erfolgen '°. 
Die bestehenden Realgewerbeberechtigungen sind auch 
nach Erlaß der Reichsgewerbeordnung bestehen geblieben, haben 
edoch den Charakter der Ausschließlichkeit, soweit ihnen dieser an- 
aftete, verloren. Eine Bedeutung besitzen sie daher nur, insoweit 
für den Betrieb des betreffenden Gewerbes eine Konzession erforder- 
lich ist; in diesem Falle darf die Konzession nur deshalb verweigert 
werden, weil der Betreffende die erforderlichen persönlichen Eigen- 
schaften nicht besitzt!, Neue Realgewerbeberechtigungen dürfen 
nicht mehr begründet werden '®. 
Beschränkungen der Befugnis zum Gewerbe- 
betrieb können durch privatrechtliche Verträge oder durch Vor- 
schriften und Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur begründet sein. 
‚ Vertragsmäßige Verpflichtungen von Privatpersonen, 
ein Gewerbe überhaupt, in einer bestimmten Zeit oder in einem be- 
stinnmten Bezirke nicht zu betreiben, sind nach der Reichsgewerbe- 
Ordnung für zulässig zu erachten. Denn die durch solche Verträge 
von dem andern Kontrahenten erworbenen Rechte haben nicht den 
Charakter ausschließlicher Gewerbeberechtigungen. Auch die Be- 
stimmung der Gewerbeordnung, daß der Gewerbebetrieb nur soweit 
beschränkt werden dürfe, als er in ihr selbst vorgeschrieben oder zu- 
Selassen sei, steht dem nicht entgegen, da sich dieselbe nur auf Be- 
schränkungen durch Akte der Regierungsgewalt (Gesetz oder Ver- 
waltungsverfügung) bezieht'?, 
ffentlich rechtliche Beschränkungen der Befugnis zum 
Gewerbebetriebe dagegen sind nur insoweit statthaft, als die Gewerbe- 
Ordnung sie selbst anordnet oder für zulässig erklärt. Sie werden 
von Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit, Sittlichkeit und 
m 
“Jolly, Art. Abdecker V.R.W. 1, 1. . , 
18 Gew.O. $ 7. Hier werden allerdings die Abdeckereiberechtigungen nur 
unter Nr. 2, also bei den Zwangs- und Bannrechten erwähnt, Die Entstehungs- 
eschichte stellt aber außer Zweifel, daß auch die ausschließlichen Gewerbe- 
nerechtigungen der Abdecker aufrecht erhalten bleiben sollen. Vgl. die Ver- 
Mandlungen in der Reichsta, ssitzung vom 25. Mai 1869, insbesondere die 
ußerungen des Präsidenten Delbrück. (Sten. Ber. 2, 1056.) 
° So preuß. G. vom 17. Dez. 1872. . 
., 7 Gew.O. $ 48. Insbesondere hat bei Realberechtigungen auf Schank- 
Wirtschaften weder eine Prüfung der Bedürfnisfrage noch eine Untersuchung 
über die Lage des Lokals einzutreten. Vgl. 0.V.G. 8, 249, bayr. V.G.H. 1, 218, 
8, 7,5, 49. R.Ziv. 15. 138. 
B 18 Gew.O. $ 10. — Besondere Arten der Kealgewerbeberechti ung sind in 
ayern die nicht ratifizierten Realgeworbe und die Ehchaften. Die letzteren 
unterliegen nach dem G. vom 23. Febr. 1868 [abg. durch A.G. z. B.G.B.] der 
blösung., Vgl. Seydel, Annalen S. 588, [Landmann-Rohmer $ 7!]. 
1° R.Ziv. 1,22, 2, 118. Vgl. auch Loening, Verw.R. S, 485; v. Roenne 
Preuß. Staatsr. 4, 441 7b; Rehm, Gewerbekonzession $. 261, 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 27
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment