Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Il. Aktiver Militärdienst, $$ 195, 196. 557 
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes. 
a) Allgemeine Beendigungsgründe. 
$ 195. 
Die Gründe, welche die Beendigung des aktiven Militärdienstes 
bewirken, sind teils allgemeine Gründe, die bei allen aktiven 
Personen des Soldatenstandes vorkommen, teils spezielle, die nur 
für einzelne Klassen eine Bedeutung haben. Die speziellen Gründe 
sind verschieden, je nachdem es sich um Personen, die zur Erfüllung 
ihrer Wehrpflicht dienen, um Kapitulanten oder um Offiziere handelt. 
Als allgemeine Gründe kommen in Betracht: 
1. Tod des Soldaten. 
2. Entfernung aus dem Heere oder der Marine. 
Diese kann nur durch ein militärstrafgerichtliches Urteil ausgesprochen 
werden. Gegen Unteroffiziere und Gemeine muß auf Entfernung 
erkannt werden neben Zuchthaus stets, neben Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte dann, wenn die Dauer des Verlustes drei Jahre über- 
steigt, gegen Offiziere neben Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte ohne Rücksicht auf deren Dauer, außerdem in den 
Fällen, in denen gegen Unteroffiziere und Gemeine die Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes geboten ist. Es kann auf 
Entfernung erkannt werden neben Gefängnis von längerer als fünf- 
jähriger Dauer, außerdem gegen Offiziere in allen Fällen, in denen 
gegen Unteroffiziere und Gemeine die Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes zulässig ist!. Die Entfernung aus dem 
Heere hat zur Folge: a) den Verlust der Dienststelle und der damit 
verbundenen Auszeichnungen, sowie aller durch den Militärdienst 
erworbenen Ansprüche, soweit sie durch Richterspruch aberkannt 
werden können, b) den dauernden Verlust der Orden und Ehren- 
zeichen, c) die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer oder die 
Marine®. Sie bewirkt daher nicht nur eine Beendigung der aktiven 
Dienstpflicht, sondern der Dienstpflicht überhaupt. 
b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht 
dienenden Personen. 
$ 196. 
Die Beendigung des aktiven Militärdienstes der Personen, die 
zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, geschieht durch 
Entlassung. Die Entlassung kann sein: 
1. Entlassung zur Reserve. Diese erfolgt, abgesehen 
von Kriegsfällen, nach Ablauf der aktiven Dienstzeit!. Jeder wehr- 
fähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom voll- 
endeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden 
Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Auf- 
ı M.Str.G.B. $ 31. 
» M.Str.G.B. N 32. 
ı RM.G.$ 50. W.G. $ 14. H.0. $ 13. M.O. $ 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.