Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

582 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 206. 
über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen unter- 
worfen ®. 
Die Beendigung des Rechtsverhältnisses tritt mit dem nach 
Ablauf der aktiven Dienstzeit erfolgenden Übertritt der betreffenden 
Personen zur Reserve ein. 
IV. Dienst im Landsturm. 
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Die Landsturmpflicht reicht bis zum vollendeten 45. Lebensjahre'. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturm- 
pflichtigen bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 
39, Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots 
von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturm- 
pflicbt. Solche Wehrpflichtige, deren Dienstzeit in der Landwehr 
zweiten Aufgebots vor dem 31. März des Kalenderjahres endigt, in 
dem sie das 39. Lebensjahr vollendet haben, treten sofort zum Land- 
sturm zweiten Aufgebots über ?., 
Die Landsturmpflicht äußert an und für sich gar keine recht- 
lichen Wirkungen. Insbesondere dürfen Landsturmpflichtige weder 
einer militärischen Kontrolle unterworfen noch zu Übungen heran- 
gezogen werden®,. Rechtliche Wirkungen der Landsturmpflicht werden 
erst durch den Aufruf des Landsturms begründet. Der Aufruf 
erfolgt durch kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr 
im Bedarfsfalle durch die kommandierenden Generale, die Gouver- 
neure und Kommandanten von Festungen *. 
Die Folge des Aufrufes ist, daß auf die Landsturmpflich- 
tigen die für die Landwehr‘ bzw. Seewehr geltenden Bestimmungen 
Anwendung finden®. Sie können nunmehr jederzeit zum aktiven 
Dienste einberufen werden. Die vom Aufruf betroffenen Landsturm- 
pflichtigen im Auslande haben in das Inland zurückzukehren. Der 
Landsturm ersten Aufgebots soll zur Ergänzung des Heeres und 
der Marine in ähnlicher Weise wie früher die Ersatzreserve zweiter 
Klasse verwendet werden. Für ihn wird daher der Aufruf regel- 
mäßig bestimmen, daß die davon Betroffenen sich zur Stammrolle 
anzumelden haben; nach erfolgter Anmeldung findet Musterung und 
Aushebung statt. Die dabei für brauchbar befundenen Personen 
haben die Einberufung zu gewärtigen, die nach Zeit und Umfang 
von dem beim Heere eintretenden Ersatzbedarf abhängig ist. Der 
Landsturn zweiten Aufgebots hat im Kriegsfalle an der Ver- 
© R.M.G. $ 60, Nr. 5. . 
! Der Landsturm bestand ursprünglich aus allen Webrpflichtigen voM 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr, die weder dem Heere noC 
der Marine angehörten MG: 8 3. R.G. über den Landsturm vom 12. Febr. 1875.) 
v. ebr. . 
W.G. vom 11. . 1888 Art. Il, S 24 
° W,G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 31. 
+ W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 24. 
5 W,G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, 8 26. 
6 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, & 28.
	        
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