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(2) Wird die Genehmigung versagt oder nur auf Widerruf oder Zeit erteilt, so
entscheidet auf Rekurs der Gemeinde die der Aufsichtsbehörde vorgesetzte Behörde
endgültig.
§ 62. (1) Die Gemeinden können mit Steuerpflichtigen vereinbaren, daß von
gewerblichen Betrieben an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom
Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre vorausbestimmter jährlicher Steuerbetrag
zu zahlen ist. Gleiche Vereinbarungen können die Gemeinden, die Lustbarkeits-
steuern erheben, mit den Veranstaltern von Lustbarkeiten schließen.
(2) Derartige Vereinbarungen bedürfen, soweit sie die Einkommensteuer betreffen,
der Genehmigung des Ministeriums des Innern, im übrigen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(3) Vereinbarungen zwischen dem sächsischen Staate und den Gemeinden,
durch die die Steuerpflicht des Staates anders als im Gesetz geordnet wird, sind
ohne diese Einschränkungen zulässig. Bestehende Vereinbarungen gelten weiter.
§ 63. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung veranlagt der Stadtrat,
in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat zu
den Gemeindesteuern.
(2) In Städten und in größeren Landgemeinden kann die Ortsverfassung die
Veranlagung einem gemischten Ausschusse übertragen.
§ 64. Die staatlichen Steuerbehörden und die Veranlagungsbehörden anderer
Gemeinden haben der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Tatsachen
zu geben, die ihnen bei der Veranlagung der Staats= oder Gemeindesteuern bekannt
geworden und für die Veranlagung der Gemeindesteuern wichtig sind.
III. Abschnitt.
Don den Steuerpflichtigen.
§ 65. (1) Die Steuerpflicht beginnt und endet bei direkten Steuern mit Ablauf
des Monats, in dem das die Steuerpflicht begründende Verhältnis eingetreten oder
weggefallen ist.
(2) Fällt der Beginn oder das Ende der Steuerpflicht in den Lauf des Steuer-
jahres der Gemeinde, so ist der Jahresbetrag der Steuer verhältnismäßig herabzusetzen.
(s) Wer steuerpflichtig wird, weil er sich länger als 3 Monate in der Gemeinde
aufhält, oder weil er vor Ablauf der dreimonatigen Frist seinen Wohnsitz in der Ge-