Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Reichsvermögen. $ 214. 619 
Erstes Kapitel. 
Vermögen. 
I. Reichsvermögen‘. 
1. Verwaltungsvermögen‘°. 
8 214. 
Das Verwaltuugsvermögen des Reiches ist der Inbegriff 
der Reichsgüter, die nicht dazu dienen, dem Reiche Einnahmen zu 
gewähren, sondern lediglich für die unmittelbaren Zwecke der Reichs- 
verwaltung bestimmt sind. Ihre Verwaltung erfolgt nicht durch das 
Reichsschatzamt, sondern durch die betreffenden Ressortbehörden. 
Diese sind auch zu Veräußerungen derartiger Gegenstände befugt. 
Die Einnahmen aus solchen Veräußerungen müssen aber für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden, und 
zur Verwendung der Einnahmen ist die etatsmäßige Ermächtigung durch 
Bundesrat und Reichstag erforderlich. Uber die Veränderungen im 
Grundbesitz des Reiches muß dem Reichstage alljährlich Kenntnis 
gegeben werden®, 
Das Verwaltungsvermögen des Reiches zerfällt in zwei große 
Massen. Der eine Teil wird durch die vom Reiche selbst er- 
worbenen Vermögensgegenstände, z. B. die neuerrichteten 
Gebäude und neu angeschafften Materialien repräsentiert. An diesen 
erwarb das Reich mit ihrer Beschaffung unbestrittenerweise Eigen- 
tum. Der andere Teil war früher Eigentum der Einzel- 
staaten und ist mit dem Übergang der betreffenden Verwaltungs- 
zweige in die Verwaltung des Reiches tatsächlich in den Besitz des 
letzteren gekommen. Da über das an diesen Gegenständen be- 
stehende Rechtsverhältnis die Meinungen auseinandergingen, erschien 
es wünschenswert, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ein- 
ı Laband 4, 346; Art. Reichsvermögen V.R.W. 2, 370. — Schwarz, 
Formelle Finanzverwaltung S. 42. 
2 Auf die volkswirtschaftiiche Bedeutung der Unterscheidung von Ver- 
waltungevermögen und Finanzvermögen hat namentlich L. v. Stein 
aufmerksam gemacht (Finanzwissenschaft 2, I 142), der aber für Verwaltungs- 
vermögen den Ausdruck Staatsbesitz, für Finanzvermögen den Ausdruck Staats- 
domänen oder Staatsgüter gebraucht. Die juristische Bedeutung hat namentlich 
Laband 4, 346; Annalen 1873 S. 412 entwickelt. — Nach G. Meyer, Verw. 
R? 2, 18]! besteht kein Bedürfnis, neben diesen zwei Arten des Staats- 
vermögens noch eine dritte Klasse, die öffentlichen Sachen, anzu- 
nehmen, da diese sich durchaus dem Begriff des Verwaltungsvermögens 
unterordnen. Vgl. dagegen Otto Mayer 2, 71: Für die Lehre 
vom öffentlichen Eigentum ist von grundlegender Bedeutung 
der Begriff der öffentlichen Sache. Vgl. oben $ 34®. 
® R.G. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 88 10—12.
	        
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