I. Reichsvermögen. $ 214. 621
dafür bisher vom Reiche geleisteten Zahlungen müssen auch fernerhin
weiter entrichtet werden !!,
2. Das Reich besitzt an den angegebenen Gegenständen sämt-
liche Eigentumsbefugnisse, ‚namentlich:
a) das Recht der Benutzung fürZwecke des Dienstes.
Unter diesen Gesichtspunkt fällt auch die Benutzung der Dienst-
wohnungen. Für die mit den Zwecken des Dienstes nicht in Ver-
bindung stehenden Erträgnisse, z.B. für die Grasnutzung bei Festungen,
ist eine dem nachhaltigen Werte entsprechende feste Geldrente vom
Reiche an den betreffenden Bundesstaat abzuführen *. Die Be-
nutzung braucht nicht in dem Dienstzweige, welchem die Gegen-
stände ursprünglich gewidmet waren, sondern kann, wenn sie dafür
unbrauchbar oder entbehrlich werden, auch in einem andern Dienst-
zweige erfolgen. Eine Ausnahme machen nur die den Zwecken der
Militärverwaltung dienenden Grundstücke, die lediglich für die Zwecke
der Militär- und Marineverwaltung verwendet werden dürfen 12;
b) das Recht der Veräußerung. Dieses besitzt das Reich
bei Mobilien unbedingt, bei Immobilien dagegen nur dann, wenn aus
dem Erlöse ein anderes.Grundstück oder Gebäude im Gebiete des-
selben Staates als Ersatz für das unbrauchbar oder entbehrlich ge-
wordene angeschafft werden soll '%.
3. Mit den Rechten an den angegebenen Gegenständen gehen
zugleich auch die mit ihnen verbundenen Pflichten auf das Reich
über. Das Reich hat namentlich als für sich verbindlich anzuer-
kennen die Rechte dritter Personen, z. B. der Staatsgläubiger, und
die vor dem 1. Januar 1873 inbetreff der Gegenstände getroffenen
Verfügungen. Dagegen haftet das Reich nicht für die rückständigen
Kaufgelder!?,
4. Das Reich ist zur Rückgabe der in sein Eigentum über-
gegangenen Mobilien nicht verpflichtet. Dagegen müssen Grundstücke
dem betreffenden Bundesstaat zurückgegeben werden wenn sie für
die Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar geworden sind
und ein Ersatz nicht notwendig ist, Grundstücke der Militärverwaltung
sogar schon dann, wenn sie nicht mehr für die Zwecke dieser oder
der Marineverwaltung gebraucht werden. Eine Ersatzleistung wegen
Verbesserungen und Verschlechterungen findet nicht statt; bei Ein-
ziehung von Hestungsanlagen sind die Kosten für die Einebnungs-
arbeiten dem Reiche aus der Kasse des betreffenden Bundesstaates
zu erstatten !®,
5. Durch die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873
sind privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Reichs-
fiskus und dem Fiskus der betreffenden Einzelstaaten
begründet worden. Die Verfolgung der aus diesen Rechtsverhältnissen
11 RG. vom 25. Mai 1873 8 9, Nr. 2.
12 R.G. vom 25. Mai 1873 8 3.
18 R.G. vom 25. Mai 1873 83 4, 7.
14 R.G. vom 25. Mai 1873 8 5.
15 R,G. vom 25. Mai 1873 8 9,
18 RG. vom 25. Mai 1873 $$ 6 und 7.