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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Vermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Reichsvermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verwaltungsvermögen. § 214.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • I. Reichsvermögen.
  • 1. Verwaltungsvermögen. § 214.
  • 2. Finanzvermögen. § 215.
  • II. Staatsvermögen.
  • III. Gemeindevermögen. § 218.
  • IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 219.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Reichsvermögen. $ 214. 621 
dafür bisher vom Reiche geleisteten Zahlungen müssen auch fernerhin 
weiter entrichtet werden !!, 
2. Das Reich besitzt an den angegebenen Gegenständen sämt- 
liche Eigentumsbefugnisse, ‚namentlich: 
a) das Recht der Benutzung fürZwecke des Dienstes. 
Unter diesen Gesichtspunkt fällt auch die Benutzung der Dienst- 
wohnungen. Für die mit den Zwecken des Dienstes nicht in Ver- 
bindung stehenden Erträgnisse, z.B. für die Grasnutzung bei Festungen, 
ist eine dem nachhaltigen Werte entsprechende feste Geldrente vom 
Reiche an den betreffenden Bundesstaat abzuführen *. Die Be- 
nutzung braucht nicht in dem Dienstzweige, welchem die Gegen- 
stände ursprünglich gewidmet waren, sondern kann, wenn sie dafür 
unbrauchbar oder entbehrlich werden, auch in einem andern Dienst- 
zweige erfolgen. Eine Ausnahme machen nur die den Zwecken der 
Militärverwaltung dienenden Grundstücke, die lediglich für die Zwecke 
der Militär- und Marineverwaltung verwendet werden dürfen 12; 
b) das Recht der Veräußerung. Dieses besitzt das Reich 
bei Mobilien unbedingt, bei Immobilien dagegen nur dann, wenn aus 
dem Erlöse ein anderes.Grundstück oder Gebäude im Gebiete des- 
selben Staates als Ersatz für das unbrauchbar oder entbehrlich ge- 
wordene angeschafft werden soll '%. 
3. Mit den Rechten an den angegebenen Gegenständen gehen 
zugleich auch die mit ihnen verbundenen Pflichten auf das Reich 
über. Das Reich hat namentlich als für sich verbindlich anzuer- 
kennen die Rechte dritter Personen, z. B. der Staatsgläubiger, und 
die vor dem 1. Januar 1873 inbetreff der Gegenstände getroffenen 
Verfügungen. Dagegen haftet das Reich nicht für die rückständigen 
Kaufgelder!?, 
4. Das Reich ist zur Rückgabe der in sein Eigentum über- 
gegangenen Mobilien nicht verpflichtet. Dagegen müssen Grundstücke 
dem betreffenden Bundesstaat zurückgegeben werden wenn sie für 
die Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar geworden sind 
und ein Ersatz nicht notwendig ist, Grundstücke der Militärverwaltung 
sogar schon dann, wenn sie nicht mehr für die Zwecke dieser oder 
der Marineverwaltung gebraucht werden. Eine Ersatzleistung wegen 
Verbesserungen und Verschlechterungen findet nicht statt; bei Ein- 
ziehung von Hestungsanlagen sind die Kosten für die Einebnungs- 
arbeiten dem Reiche aus der Kasse des betreffenden Bundesstaates 
zu erstatten !®, 
5. Durch die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873 
sind privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Reichs- 
fiskus und dem Fiskus der betreffenden Einzelstaaten 
begründet worden. Die Verfolgung der aus diesen Rechtsverhältnissen 
11 RG. vom 25. Mai 1873 8 9, Nr. 2. 
12 R.G. vom 25. Mai 1873 8 3. 
18 R.G. vom 25. Mai 1873 83 4, 7. 
14 R.G. vom 25. Mai 1873 8 5. 
15 R,G. vom 25. Mai 1873 8 9, 
18 RG. vom 25. Mai 1873 $$ 6 und 7. 
 
	        

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