Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV.  Vermögen  der  Kommunalverbände  höherer  Ordnung.  $$  219,  220.  631

IV.  Vermögen  der  Kommunalverbände  höherer
Ordnung.

8  219.

Das  Vermögen  der  Kommunalverbände  höherer  Ordnung
besteht,  da  sie  erst  eine  Schöpfung  der  neueren  Gesetzgebung  sind
und  daher  althergebrachtes  Vermögen,  wie  es  die  Gemeinden  haben,
nicht  besitzen,  im  wesentlichen  nur  aus  Dotationen,  die  ihnen  aus
Staatsmitteln  überwiesen  Sind,  und  aus  Anstalten,  welche  den  Zwecken
ihrer  Verwaltung  dienen  (Krankenanstalten,  Armenanstalten,  Versicherungsanstalten
  u.s.w.).  Die  Dotationen  aus  Staatsmitteln  kommen
in  der  Gestalt  von  bleibenden  Fonds  oder  von  Renten  vor’.  Die
Anstalten  sind  entweder  mit  Überweisung  gewisser  Verwaltungszweige
vom  Staate  auf  die  Kommunalverbände  übergegangen,  oder  von
letzteren  selbst  begründet  oder  erworben  worden.

Zweites  Kapitel.
Einnahmen.
Einleitung.
$  220.

I.  Die  Einnahmen  des  Deutschen  Reiches  sind  staatsrechtlicher
  und  privatrechtlicher  Natur.  Privatrechtliche
  Einnahmen  gewinnt  das  Reich  durch  Beteiligung  am
allgemeinen  .vermögensrechtlichen  Verkehr,  staatsrechtliche
durch  Ausübung  von  Hoheitsrechten.  Zu  den  letzteren  gehören  die
Reichssteuern,  die  das  Reich  den  einzelnen  Reichsangehörigen
auferlegt  und  die  Matrikularbeiträge!,  die  es  von  den  Einzelstaaten
  erhebt.  Die  Gebühren  [und  Beiträge],  die  an  das  Reich
zu  zahlen  sind,  haben  ebenso  wie  die  an  die  Einzelstaaten  zu  entrichtenden
  staatsrechtlichen,  zum  Teil  privatrechtlichen  Charakter.

U.  Die  Einnahmen  der  Einzelstaaten  sind  ebenso  wie
die  des  Reiches  privatrechtlicher  Natur,  so  weit  sie  der  Staat
als  Privatrechtssubjekte  durch  Beteiligung  am  allgemeinen  vermögensrechtlichen
  Verkehr,  und  staatsrechtlicher  Natur,  so  weit  sie
der  Staat  als  öffentlich  rechtliche  Persönlichkeit  aus  staatsrechtlichen

1  So  in  Preußen,  wo  z.  B.  die  Überweisung  des  vormals  Kurhessischen
Staatsschutzes  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirkes
Kassel  (A.H.E.  vom  16.  Sept.  1867)  erfolgte.  —  Vgl.  namentlich  das  preuß.  G.,
betr.  die  Überweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände,
vom  2.  Juni  1902.  —  Vgl.  v.  Stengel,  Art.  Dotationen-V.R.W.  1,  288.  —
Über  Dotationen  und  Beihilfen  vgl.  v.  Eheberg,  Art.  Kommunalfinanzen
H.W.B.3  6,  70.  ,  ,

ı  Vgl.  unten  $  252:  Beiträge  der  Einzelstaaten.

—