Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

644 Fünftes Buch. $ 293. 
und Brückengeldern. 2. Gebühren dürfen ferner für Handlungen 
der Gemeindeorgane erhoben werden, sogenannte Verwal- 
tungsgebühren, insbesondere für Genehmigung und Beauf- 
sichtigung von Bauten, sowie für die Beaufsichtigung von Messen, 
Märkten, Musikaufführungen, theatralischen Vorstellungen und 
sonstigen Lustbarkeiten. Die Gebühren müssen so bemessen sein, 
daß der Ertrag die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht 
übersteigt. . 
2. Beiträge’* als Leistungen Einzelner für Einrichtungen der 
Gemeinde, die ihnen dauernd zum Nutzen gereichen !®. 
IV. Die Kommunalverbände höherer Ordnung erheben 
auch Gebühren und Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben '!®, 
für die Tätigkeit der Kommunalorgane und für ‘die Benutzung kom- 
munaler Anstalten. Dazu kommen mitunter staatliche Gebühren, die 
den Kommunalverbänden durch besondere gesetzliche Bestimmungen 
überwiesen sind", 
II. Steuern!. 
Einleitung. 
g 228. 
Steuern? sind Abgaben, welche der Staat kraft seiner 
Herrschaftsbefugnisse den dieser Herrschaft unterworfenen Personen 
  
“ Vgl. Schoen, Recht der Kommunalverbände in Preußen 1897 S. 207: 
Beiträge sind von Grundbesitzern oder Gewerbetreibenden zu leistende Zu- 
schüsse zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung oder auch nur der 
Herstellung solcher Gemeindeanlagen, welche zwar im öffentlichen Interesse 
erforderlich sind, jedoch gleichzeitig für alle Grundbesitzer und Gewerbe- 
treibenden in der (emeinde oder doch für einen Teil derselben einen ganz 
besonderen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringen. — Otto Mayer, 278: 
Der Beitrag ist der Entgelt für den Bestand des Unternehmens, der für den 
Beitragleistenden als solchen ein allgemeines dauerndes Interesse hat oder dafür 
angesehen wird, daß er es habe. Fleiner, Vorteilsausgleichung $. 101: Das 
bekannteste Beispiel einer Vorzugslast bildet die Beitragspflicht, kraft deren 
Private, unabhängig von der Steuerpflicht, zu finanziellen Leistungen an ein 
öffentliches Unternehmen herangezogen werden. (Literatur daselbst in Note 25f.). 
v. Eheberg, Beiträge sind Zuschüsse, welche Hauseigentümer und Grund- 
eigentümer für Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege: 
der Straßen, Trottoirs, Plätze, Kais, Kanäle, für Beleuchtungs-, Ent- und Be- 
wässerungsanlagen zu machen haben. 
IR Beiträge werden (vgl. oben III 1) da erhoben, wo keine Gebühren 
erhoben werden und wo der Ausgleich nicht durch Mehr- oder Minderbelastung 
bei Veranlagung der Steuern erfolgt ist. _ 
ı* So sind in Preußen die Kreise und Provinzen nach den Bestimmungen 
des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 berechtigt, zur 
Deckung ihrer Ausgaben Gebühren und Beiträge neben den Steuern zu erheben. 
1’ So fließen z. B. in Preußen die Gebühren für Ausstellung von Jagd- 
scheinen in die Kreiskommunalkasse. 
Gneist, Art. Besteuerung R.L. 1, 342; Steuerpflicht R.L. 8, 786; Aut- 
seß, Art. Steuerverwaltung R.L. 8, 791; v. Mayr, Art. Abgaben V.R.W. 1,1; 
Steuerverwaltung V.R.W. 3, 550; Eheberg, Art. Steuer H.W.B.? 6, 1106; v. 
Schall, Ad. agner, v. Zeller, v. Riecke, Steuern H.P.Oe* 8, I, 151 ff. 
Fuisting, Das (Gesamtsteuersystem im Reich, Staat und Gemeinde in Ver- 
bindung mit der Reichsfinanzreform 1906. Vgl. auch die Literatur in $ 213'.
	        
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