Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

674 Fünftes Buch. $ 232. 
der zu ihrer Verübung erforderlichen Handlungen zu einer gemein- 
samen Kategorie zusammengefaßt. Ein bestimmter Erfolg wird für 
beide Delikte nicht erfordert, Versuch und Vollendung also gleich 
behandelt®.. Beide Delikte köunen nicht konkurrieren, da eine 
Defraudation von Zöllen nur bei solchen Gegenständen vorkommen 
kann, deren Einfuhr überhaupt gestattet ist. Das Gesetz bezeichnet 
eine Reihe von Handlungen und Unterlassungen, bei deren Vor- 
handensein das Vergehen der Kontrebande oder Defraudation als 
vorliegend angenommen werden kann?. Dem Angeschuldigten ist 
jedoch in den meisten dieser Fälle der Exkulpationsbeweis der 
mangelnden Absicht vorbehalten !°, 
Die Strafe besteht aus: 1. einer Geldstrafe, die bei der 
Kontrebande dem doppelten Werte der verbotswidrig ein- oder aus- 
geführten Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 30 Mark be- 
trägt"!, bei der Defraudation sich auf den vierfachen Betrag der 
hinterzogenen Abgaben beläuft!®, und an deren Stelle im Unver- 
mögensfalle verhältnismäßge Freiheitsstrafe tritt!®, 2.. der Konfis- 
kation der Gegenstände, in bezug auf welche die Zuwiderhandlung 
verübt ist!*. Strafschärfungsgründe sind Rückfall!°, Verbergung 
der Gegenstände auf künstliche Weise, Vertauschung oder Ver. 
änderung von Gegenständen, die sich unter Zollkontrolle befinden, 
Verletzung amtlichen Warenverschlusses, Vereinigung mehrerer zur 
Begehung der betreffenden Verbrechen, Verübung derselben unter 
dem Schutze einer Versicherung, Mitführen von Waffen ’*. In diesen 
Fällen kann nach näherer Bestimmung der Gesetze auch Freiheits- 
strafe eintreten. Eine Eigentümlichkeit des Zollstrafrechtes ist die 
Haftverbindlichkeit, die gewissen Personen für Mitglieder 
ihrer Familie und Gehilfen in ihrem Geschäftsbetriebe hinsichtlich 
der von diesen defraudierten Zölle und verwirkten Geldstrafen auf- 
erlegt ist. Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaft 
haften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten unbedingt. Handels- 
und Gewerbetreibende haften für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, 
Gewerbsgehilfen, Ehegatten, Kinder, die in ihrem Dienste und Tage- 
lohn stehenden oder gewöhnlich sich bei ihnen aufhaltenden Personen, 
soweit die defraudierten Zölle in Betracht kommen, unbedingt; 
soweit es sich um Geldstrafen handelt, dagegen nur dann, wenn 
sie nicht nachweisen, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt 
worden ist. Im gleichen Umfange und unter denselben Voraus- 
setzungen haften Personer, welche dem Handels- und Gewerbestande 
nicht angehören, für ihre Ehegatten und Kinder !”. 
  
® Dies ist die Bedeutung der Worte: „wer es unternimmt“, in den N. 5 
und 6 erwähnten Gesetzesbestimmungen. 
.2.G. 8 136. 
uv .2.G. 8 134. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 1. 
 V.2.G. $ 135. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 2. 
» V.2.G. $ 162. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 11. 
1 V.Z.G. $$ 154—157. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 1,2, 6. 
16 V.2.G. R 140-143. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 3. 
16 VZE: $5 144—143. G., betr. die Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 4.
	        
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