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besteht also nur, wenn bei ihnen die Bedingungen vorliegen, die
auch für andere Gemeindeeinwohner die Voraussetzung der Steuer-
pflicht bilden. Da Gemeindeangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt
nicht immer zusammenfallen, das Verhältnis der Angehörigkeit oder
des Wohnsitzes auch gleichzeitig gegenüber mehreren Gemeinden
vorhanden sein kann, so besteht die Möglichkeit einer kommu-
nalen Doppelbesteuerung. Die neueren Gesetzgebungen haben
diese möglichst zu beseitigen gesucht®. Die Besteuerung von Grund-
besitz, Gewerben und dem aus diesen Quellen fließenden Einkommen
ist in der Regel der Gemeinde vorbehalten, in welcher der Grund-
besitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird; die Besteuerung des
übrigen Einkommens steht meist der Wohnsitzgemeinde zu. Kon-
kurrieren mehrfache Wohnsitze oder erstreckt sich ein Gewerbe-
betrieb über mehrere Gemeindebezirke, so findet eine angemessene
Verteilung der Steuerbeträge unter den beteiligten Gemeinden statt.
Eine solche Verteilung kommt auch wohl unter der Gemeinde, in
welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat und derjenigen, in
der er Grundeigentum besitzt oder Gewerbe betreibt, hinsichtlich
des aus letzteren Quellen fließenden Einkommens vor. Nach einigen
Gesetzgebungen können Gemeinden, denen durch einen in einer
anderen Gemeinde stattfindenden Gewerbebetrieb ungewöhnliche
Ausgaben, namentlich für Volksschule und Armenwesen, erwachsen,
von der Betriebsgemeinde einen entsprechenden Zuschuß fordern.
2. Juristische Personen. Diese unterliegen überall der
Besteuerung, soweit Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern in Be-
tracht kommen. Die neuere Gesetzgebung hat sie aber meist ganz
allgemein für steuerpflichtig erklärt, so daß sie auch Kapitalrenten-
und Einkommensteuer zu zahlen haben. Selbstverständlich ist ihre
Steuerpflicht in den Ländern, in denen sie zur staatlichen Kapital-
renten- und Einkommensteuer veranlagt sind und die Kommunal-
steuerpflicht lediglich auf der Veranlagung zur Staatssteuer beruht.
Die Grundsätze der Landesgesetzgebungen über die kommunale
Besteuerung juristischer Personen sind auch für die Reichsbank und
ihre Zweiganstalten maßgebend. Der Staat kann von den Ge-
meinden nur insoweit zur Kommunalsteuer herangezogen werden,
als ihnen die Befugnis zu dieser Heranziehung durch ausdrückliche
gesetzliche Vorschriften beigelegt ist. Viele Gesetzgebungen gestatten
en Gemeinden die Besteuerung des Staates in bezug auf das im
Gemeindebezirke belegene Grundeigentum und die daselbst be-
triebenen Gewerbe, bzw. das aus diesen fließende Einkommen. Das
Reich” steht in bezug auf die kommunale Besteuerung des Grund-
besitzes dem Staate gleich, in dessen Gebiet sich der Grundbesitz
befindet. Andere Kommunalsteuern zu entrichten ist das Reich nicht
verbunden, da ihm als dem obersten politischen Gemeinwesen Ver-
pfliehtungen nur durch eigene, nicht durch Gesetze der Einzelstaaten
6 Vgl. v. Eheberg, Art. D l 3 :
geltende Recht. ' &; oppelbesteuerung H.W.B® 8, 556: Das
‚,„" RG. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 81.