Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

698 Fünftes Buch. $ 250. 
besteht also nur, wenn bei ihnen die Bedingungen vorliegen, die 
auch für andere Gemeindeeinwohner die Voraussetzung der Steuer- 
pflicht bilden. Da Gemeindeangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt 
nicht immer zusammenfallen, das Verhältnis der Angehörigkeit oder 
des Wohnsitzes auch gleichzeitig gegenüber mehreren Gemeinden 
vorhanden sein kann, so besteht die Möglichkeit einer kommu- 
nalen Doppelbesteuerung. Die neueren Gesetzgebungen haben 
diese möglichst zu beseitigen gesucht®. Die Besteuerung von Grund- 
besitz, Gewerben und dem aus diesen Quellen fließenden Einkommen 
ist in der Regel der Gemeinde vorbehalten, in welcher der Grund- 
besitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird; die Besteuerung des 
übrigen Einkommens steht meist der Wohnsitzgemeinde zu. Kon- 
kurrieren mehrfache Wohnsitze oder erstreckt sich ein Gewerbe- 
betrieb über mehrere Gemeindebezirke, so findet eine angemessene 
Verteilung der Steuerbeträge unter den beteiligten Gemeinden statt. 
Eine solche Verteilung kommt auch wohl unter der Gemeinde, in 
welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat und derjenigen, in 
der er Grundeigentum besitzt oder Gewerbe betreibt, hinsichtlich 
des aus letzteren Quellen fließenden Einkommens vor. Nach einigen 
Gesetzgebungen können Gemeinden, denen durch einen in einer 
anderen Gemeinde stattfindenden Gewerbebetrieb ungewöhnliche 
Ausgaben, namentlich für Volksschule und Armenwesen, erwachsen, 
von der Betriebsgemeinde einen entsprechenden Zuschuß fordern. 
2. Juristische Personen. Diese unterliegen überall der 
Besteuerung, soweit Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern in Be- 
tracht kommen. Die neuere Gesetzgebung hat sie aber meist ganz 
allgemein für steuerpflichtig erklärt, so daß sie auch Kapitalrenten- 
und Einkommensteuer zu zahlen haben. Selbstverständlich ist ihre 
Steuerpflicht in den Ländern, in denen sie zur staatlichen Kapital- 
renten- und Einkommensteuer veranlagt sind und die Kommunal- 
steuerpflicht lediglich auf der Veranlagung zur Staatssteuer beruht. 
Die Grundsätze der Landesgesetzgebungen über die kommunale 
Besteuerung juristischer Personen sind auch für die Reichsbank und 
ihre Zweiganstalten maßgebend. Der Staat kann von den Ge- 
meinden nur insoweit zur Kommunalsteuer herangezogen werden, 
als ihnen die Befugnis zu dieser Heranziehung durch ausdrückliche 
gesetzliche Vorschriften beigelegt ist. Viele Gesetzgebungen gestatten 
en Gemeinden die Besteuerung des Staates in bezug auf das im 
Gemeindebezirke belegene Grundeigentum und die daselbst be- 
triebenen Gewerbe, bzw. das aus diesen fließende Einkommen. Das 
Reich” steht in bezug auf die kommunale Besteuerung des Grund- 
besitzes dem Staate gleich, in dessen Gebiet sich der Grundbesitz 
befindet. Andere Kommunalsteuern zu entrichten ist das Reich nicht 
verbunden, da ihm als dem obersten politischen Gemeinwesen Ver- 
pfliehtungen nur durch eigene, nicht durch Gesetze der Einzelstaaten 
6 Vgl. v. Eheberg, Art. D l 3 : 
geltende Recht. ' &; oppelbesteuerung H.W.B® 8, 556: Das 
‚,„" RG. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 81.
	        
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