Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

730 Sechstes Buch. $ 262. 
folgung der Ansprüche aus der Arbeiterversicherung findet nicht im 
Rechtswege, sondern in einem eigentümlichen verwalt ichtlich 
Verfahren statt '®. 
Bei der Arbeiterversicherung kommen folgende Rechtssubjekte 
in Betracht: 
1. Die Träger der Versicherung, d. h. die Subjekte, 
welche die Funktionen des Versicherers haben, denen die Beiträge 
geleistet und von denen die Unterstützungen gezahlt werden. Dies 
sind regelmäßig öffentlich rechtliche Subjekte, welche die Gesetzgebung 
speziell für die Zwecke der Arbeiterversicherung geschaffen hat, 
nämlich die Krankenkassen für die Krankenversicherung, die Berufs- 
genossenschaften für die Unfallversicherung, und die Versicherungs- 
anstalten für die Invaliditäts- und Altersversicherung. Von diesen 
haben die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften den Charakter 
von Korporationen, die Versicherungsanstalten für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung den Charakter von Anstalten, denen aber 
gewisse körperschaftliche Elemente beigemischt sind. Ausnahmsweise 
treten auch politische Gemeinwesen, nämlich Gemeinden oder höhere 
Kommunalverbände als Träger der Versicherung auf. 
2. Die Versicherten, d. h. die Personen für welche Bei- 
träge gezahlt werden und die oder deren Angehörige eintretenden 
Falles Anspruch auf Gewährung von Unterstützung haben. Sie zer- 
fallen in: 
a) Versicherungspflichtige, d. h. Personen, für welche 
das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes durch Eintritt in eine 
bestimmte Beschäftigung entsteht. Die rechtliche Notwendigkeit, 
kraft derer sie der Versicherung unterliegen, wird als Versicherungs- 
zwang bezeichnet. Versicherungspflichtig sind namentlich Arbeiter, 
d. h. Personen, die im Dienste einer andern Person unter Gewährung 
einer Gegenleistung mit wesentlich körperlichen Arbeiten beschäftigt 
werden!?, Auch die Familienangehörigen und selbst die Ehefrau des 
Arbeitgebers können zu diesem im Verhältnis von Arbeitern stehen 8, 
Außer bei den Arbeitern kommt ein Versicherungszwang auch bei 
Personen, die wesentlich geistige Arbeiten zu verrichten haben, 
nämlich bei Betriebsbeamten, welche Dienste leisten, die mit der 
Geschäftsleitung im Zusammenhange stehen, und bei Handlungs- 
gehilfen vor. Die Versicherungspflicht kann entweder auf unmittel- 
barer reichsgesetzlicher Anordnung oder auf Landesgesetz, Verordnung 
des Bundesrates, Kommunalstatut oder statutarischer Festsetzung der 
Berufsgenossenschaft beruhen, die reichsgesetzlich für zulässig erklärt 
worden sind. Anderseits kann die Versicherungspflicht durch Landes- 
gesetz oder Bundesratsverordnung für bestimmte Klassen von Personen, 
no 
'® Ein solches ist namentlich im Bereiche der Unfall-, sowie Invaliditäts- 
und Altersversicherung ausgebildet worden, während bei der Krankenver- 
sicherung die Entscheidung über die Ansprüche der Aufsichtsbehörde zusteht, 
gegen deren Bescheid entweder Beschreitung des Rechtsweges oder verwaltungs- 
gerichtliches Verfahren zulässig ist. 
‚1 Künstler gehören mithin nicht zu den Arbeitern. Rosin, Arbeiter- 
versicherung 1, 146°. 
18 Zustimmend: Rosin, Seydel, Piloty.
	        
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