Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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76 Erstes Buch. $ 18. 
der Eigentumserwerb bei Grundstücken an die Eintragung in das 
Grundbuch geknüpft und die Anwendung dieses Grundsatzes auf die 
Enteignung nicht durch unzweideutige Bestimmungen ausgeschlossen, 
so muß angenommen werden, daß bei dieser der Eigentumsübergang 
ebenfalls durch Umschreibung stattfindet. Der Enteignungs- 
beschluß der Verwaltungsbehörde bildet in diesem Falle den Rechts- 
titel, auf Grund dessen die Umschreibung erfolgt. Wird eine Um- 
schreibung bei der Enteignung nicht gefordert, so tritt der Eigen- 
tumsübergang durch Besitzerwerb ein. Zu einer Besitzesübertragung 
ist der Expropriat jedoch nur dann verbunden, wenn ihm das Gesetz 
diese Verpflichtung ausdrücklich auferlegt!?; abgesehen von diesem 
Falle erfolgt die Einweisung in den Besitz durch einen Akt der das 
Enteignungsverfahren leitenden Behörde*°. Dieser hat den Charakter 
eines rechtsbegründenden Verwaltungsaktes®!. In allen diesen Fällen 
entsteht durch den die Gegenstände der Enteignung feststellenden 
Beschluß der Verwaltungsbehörde ein Anspruch des Exproprianten 
auf Erwerb des zu expropriierenden Objektes und eine Pflicht zur 
Entschädigung des Expropriaten®®. Letztere ist nach Analogie der 
Verpflichtung eines Käufers zu beurteilen, während die Stellung des 
Expropriaten der eines Verkäufers nur dann analog erscheint, wenn 
derselbe zu einer Besitzesübertragung verpflichtet ist. Die Ent- 
eignungsgesetze haben aber vielfach abweichende Vorschriften. Nach 
einigen geht das Eigentum mit Zahlung bzw. Deposition der 
Entschädigung über; {n diesem Falle hat der Expropriant die 
Befugnis, kraft des erworbenen Eigentums von der Sache eigen- 
mächtig Besitz zu ergreifen. Neuere Gesetze endlich bestimmen, daß 
der Eigentumsübergang durch einen besonderen Akt der Verwaltungs- 
behörde, die sogenannte Vollziehung der Enteignung, bewirkt 
wird ®*. Nach diesen kommen im Enteignungsverfahren zwei rechts- 
begründende Verwaltungsakte vor. Der Verwaltungsbeschluß, durch 
welchen die Gegenstände der Enteignung festgestellt werden, be- 
gründet einen Anspruch des Exproprianten auf Erwerb der be- 
8,48; [auch Gierke 2,470; Otto Mayer 2,38’; LayerS.318; Schelcher, 
Kommentar S. 11.] 
18 Dies tut z. B. das lipp Eisenb.Expr.G. vom 8. Juni 1864 S 6. [Vgl. 
Otto Mayer 2, 30° und auch G. Meyer, ige tumserwerb S8. 125. 
2° Ausdrücklich bestimmt dies das oldenb. Eisenb.Expr.G. vom 28. März 
1867 Art. 18. 
21 W 1. Otto Mayer 2, 32#.] 
:2 Vgl.auch Enneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und Anfangstermin, 
1889, S. 604. [Gierke 2, 472: Die Enteignung erfolgt im Verwaltungswege 
hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bleibt jedoch der Rechtsweg offen. 
Die Leistung der Entschädigung wird innerhalb des Enteignungsverfahrens 
gesichert, jedoch nicht verwaltungsrechtlich erzwungen. 
2° Braunschw.G., die Ausmittelung der Entschä igung bei Expropriationen 
betr., „yom 13. Sept. 1867 8 15. 
[Gierke 2, 495: „Während nach den älteren Gesetzen der Enteignungs- 
\ gusspruch in der Feststellung des Gegenstandes der Enteignung enthalten und 
nur hinsichtlich seiner Wirkung durch die Feststellung und meist auch die 
Leistung der Entschädigun bedin t ist, kennen neuere (Gesetze einen das 
Enteignungsverfahren abschließenden besonderen staatlichen Enteignungs- 
ausspruch.*“ Die Bezeichnungen dafür sind verschieden. Vgl. Gierke 2, 
49615%; Fleiner, Abh. f. Laband 2, 24.]
	        
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