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erschienenen Personen nach Maßgabe des Vordrucks und unter
Beachtung der in Abschnitt A gegebenen allgemeinen Vorschriften.
Die von dem Brautpaare mitzubringenden zwei (männlichen)
Zeugen müssen großjährig, d. h. über 21 Jahre alt sein; ihr
Alter ist in vollen Jahren mit BZuchstaben anzugeben.
88 52, 55 und 54 des P. G.
Beispiele:
1. Familienstand der Brautleute.
a) ledig: 8 Nr. 82).
b) verwitwet oder geschieden: (B. Wr. 84).
Ceststellung der Hersönlichkeit nach A 8: B. W'. 82).
u-Geburts= und Wohnort nach A 15 g: (B. Nr. 84.
4. Stand und Namen der Eltern nach A 15:
a) der Dater oder die Mutter ist verstorben: (B. Wr. 82)7.
b) die verwitwete Mutter hat sich wieder verehelicht: B. Nr. 85).
dieselbe ist verstorben: vergl. die Anmerkung zu B. W’ 885),.
d) die Mutter ist ledigen Standes: (B. Nr. 85).
e) die ledige Mutter hat sich verheiratet: (B. Wy. 84).
H die ledige Mutter ist nach ihrer Derheiratung gestorben:
(B. Nr. 84).
2. VNach diesen Eintragungen folgt die Bestätigung über
den Trauungsakt, sowie über die abgegebene bejahende Erklärung
des Brautpaares, worauf das Protokoll laut und deutlich
vorgelesen wird. Sind Brautleute und Feugen mit dem
Inhalte des Protokolls einverstanden, dann unterzeichnen
dieselben zum Seichen der Genehmigung dasselbe in der dort
aufgeführten Reihenfolge. Die Braut hat den Gunamen des
Bräutigams zu schreiben und ihren Geburts= (Mädchen-) Namen
mit dem vorgesetzten Worte „geborene“ anzufügen; z. B. Marie
Schönleben, geb. Hopp. Das gleiche gilt von Witwen; doch
haben dieselben der Dollständigkeit wegen auch ihren letzten
Gunamen zu schreiben; z. B. Warie Schönleben, verwitwete Roth,
geb. Dopp.
5. Die unterschriftliche Anerkennung des Hrotekolls
von Seite der Erschienenen ist im Drotokoll selbst mit dem
Dermerk: „Dorgelesen, genehmigt und unterschrieben“ zu konstatieren.
Ist von den erschienenen Personen eine des Schreibens
unkundig oder daran verhindert, so ist dies gleichfalls zu konstatieren
und dabei gemäß A 10 nach B. J. 5 und 6 zu verfahren.
4. Sind die erschienenen Dersonen mit dem Inhalte des
verlesenen Orotokolls nicht einverstanden, beantragen dieselben
eine Ergänzung oder Berichtigung, so kann dieses
vor der Unterzeichnung der Urkunde durch besonderen Randvermerk
ohne amtliche Genehmigung sofort erfolgen.
Dieser Dermerk ist von den beiden Brautleuten, den zwei Seugen
und dem Standesbeamten zu unterzeichnen. (Dergl. X I* und
B. Nr. 84).
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