Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fälligkeit 
*J7“ 
284 
291 
— 
barung, daß fällige Zinsen wieder 
Zinsen tragen sollen, ist nichtig. 
7 Jst die für einen bestimmten Zweck 
eingegangene Verbindlichkeit noch nicht 
fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, 
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. 
Bezahlt der Schuldner eine unverzins- 
liche Schuld vor der F., so ist er zu 
einem Abzuge wegen der Zwischen- 
zinsen nicht berechtigt. 
OHat der Schuldner aus demselben 
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine 
Verpflichtung beruht, einen fälligen 
Anspruch gegen den Gläubiger, so 
kann er, sofern nicht aus dem Schuld= 
verhältnisse sich ein anderes ergiebt, 
die geschuldete Leistung verweigern, 
bis die ihm gebührende Leistung be- 
wirkt wird. (Zurückbehaltungsrecht.) 
Wer zur Herausgabe eines Gegen- 
standes verpflichtet ist, hat das gleiche 
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch 
wegen Verwendungen auf den Gegen- 
stand oder wegen eines ihm durch diesen 
verursachten Schaden zusteht, es sei 
denn, daß er den Gegenstand durch eine 
vorsätzlich begangene unerlaubte Hand- 
lung erlangt hat. 
Der Gläubiger kann die Ausübung 
des Zurückbehaltungsrechts durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Die 
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist 
ausgeschlossen. 
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung 
des Gläubigers nicht, die nach dem 
Eintritte der F. erfolgt, so kommt 
er durch die Mahnung in Verzug. 
Der Mahnung steht die Erhebung der 
Klage auf die Leistung, sowie die Zu- 
siellung eines Zahlungsbefehls im 
Mahnverfahren gleich. 
Eine Geldschuld hat der Schuldner 
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
an zu verzinsen, auch wenn er nicht 
im Verzug ist; wird die Schuld erst 
später fällig, so ist sie von der F. 
8 — 
8 
575 
1056 
1074 
  
1078 
1083 
  
Fälligkeit 
an zu verzinsen. Die Vorschriften des 
§ 288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 
finden entsprechende Anwendung. 
Miete. 
Soweit die Entrichtung des Miet- 
zinses an den Vermieter nach § 574 
dem Erwerber gegenüber wirksam ist, 
kann der Mieter gegen die Mietzins- 
forderung des Erwerbers eine ihm 
gegen den Vermieter zustehende For- 
derung aufrechnen. Die Aufrechnung 
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter 
die Gegenforderung erworben hat, 
nachdem er von dem Übergange des 
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder 
wenn die Gegenforderung erst nach 
der Erlangung der Kenntnis und 
später als der Mietzins fällig ge- 
worden ist. 577, 579. 
Nießbrauch. 
s. Miete 575. 
Der Nießbraucher einer Forderung ist 
zur Einziehung der Forderung und, 
wenn die F. von einer Kündigung 
des Gläubigers abhängt, zur Kündigung 
berechtigt. 1068. 
Ist die Forderung fällig, so sind der 
Nießbraucher und der Gläubiger ein- 
ander verpflichtet, zur Einziehung mit- 
zuwirken. Hängt die F. von einer 
Kündigung ab, so kann jeder Teil 
die Mitwirkung des anderen zur 
Kündigung verlangen, wenn die Ein- 
ziehung der Forderung wegen Ge- 
fährdung ihrer Sicherheit nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Ver- 
mögensverwaltung geboten ist. 1068, 
1076. 
Der Nießbraucher und der Eigentümer 
eines Inhaber= oder Orderpapiers, 
das mit Blankoindossament versehen 
ist, sind einander verpflichtet, zur Ein- 
ziehung des fälligen Kapitals, zur Be- 
schaffung neuer Zins-, Renten= oder 
Gewinnanteilscheine, sowie zu sonstigen 
Maßnahmen mitzuwirken, die zur
	        
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