Fälligkeit
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barung, daß fällige Zinsen wieder
Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
7 Jst die für einen bestimmten Zweck
eingegangene Verbindlichkeit noch nicht
fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Bezahlt der Schuldner eine unverzins-
liche Schuld vor der F., so ist er zu
einem Abzuge wegen der Zwischen-
zinsen nicht berechtigt.
OHat der Schuldner aus demselben
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen
Anspruch gegen den Gläubiger, so
kann er, sofern nicht aus dem Schuld=
verhältnisse sich ein anderes ergiebt,
die geschuldete Leistung verweigern,
bis die ihm gebührende Leistung be-
wirkt wird. (Zurückbehaltungsrecht.)
Wer zur Herausgabe eines Gegen-
standes verpflichtet ist, hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch
wegen Verwendungen auf den Gegen-
stand oder wegen eines ihm durch diesen
verursachten Schaden zusteht, es sei
denn, daß er den Gegenstand durch eine
vorsätzlich begangene unerlaubte Hand-
lung erlangt hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung
des Gläubigers nicht, die nach dem
Eintritte der F. erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug.
Der Mahnung steht die Erhebung der
Klage auf die Leistung, sowie die Zu-
siellung eines Zahlungsbefehls im
Mahnverfahren gleich.
Eine Geldschuld hat der Schuldner
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit
an zu verzinsen, auch wenn er nicht
im Verzug ist; wird die Schuld erst
später fällig, so ist sie von der F.
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8
575
1056
1074
1078
1083
Fälligkeit
an zu verzinsen. Die Vorschriften des
§ 288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1
finden entsprechende Anwendung.
Miete.
Soweit die Entrichtung des Miet-
zinses an den Vermieter nach § 574
dem Erwerber gegenüber wirksam ist,
kann der Mieter gegen die Mietzins-
forderung des Erwerbers eine ihm
gegen den Vermieter zustehende For-
derung aufrechnen. Die Aufrechnung
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter
die Gegenforderung erworben hat,
nachdem er von dem Übergange des
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die Gegenforderung erst nach
der Erlangung der Kenntnis und
später als der Mietzins fällig ge-
worden ist. 577, 579.
Nießbrauch.
s. Miete 575.
Der Nießbraucher einer Forderung ist
zur Einziehung der Forderung und,
wenn die F. von einer Kündigung
des Gläubigers abhängt, zur Kündigung
berechtigt. 1068.
Ist die Forderung fällig, so sind der
Nießbraucher und der Gläubiger ein-
ander verpflichtet, zur Einziehung mit-
zuwirken. Hängt die F. von einer
Kündigung ab, so kann jeder Teil
die Mitwirkung des anderen zur
Kündigung verlangen, wenn die Ein-
ziehung der Forderung wegen Ge-
fährdung ihrer Sicherheit nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Ver-
mögensverwaltung geboten ist. 1068,
1076.
Der Nießbraucher und der Eigentümer
eines Inhaber= oder Orderpapiers,
das mit Blankoindossament versehen
ist, sind einander verpflichtet, zur Ein-
ziehung des fälligen Kapitals, zur Be-
schaffung neuer Zins-, Renten= oder
Gewinnanteilscheine, sowie zu sonstigen
Maßnahmen mitzuwirken, die zur