Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
2198 Der Erblasser kann die Bestimmung 
2202 
Steht die Bestimmung dem Be- 
schwerten zu, so kann ihm, wenn er 
zur Vollziehung der Auflage rechts- 
kräftig verurteilt ist, von dem Kläger 
eine angemessene F. zur Vollziehung 
bestimmt werden; nach dem Ablaufe 
der F. ist der Kläger berechtigt, die 
Bestimmung zu treffen, wenn nicht 
die Vollziehung rechtzeitig erfolgt. 
Steht die Bestimmung einem Dritten 
zu, so erfolgt sie durch Erklärung 
gegenüller dem Beschwerten. Kann 
der Dritte die Bestimmung nicht treffen, 
so geht das Bestimmungsrecht auf 
den Beschwerten über. Die Vorschrift 
des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet 
entsprechende Anwendung; zu den 
Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift 
gehören der Beschwerte und diejenigen, 
welche die Vollziehung der Auflage 
zu verlangen berechtigt sind. 
der Person des Testamentsvollstreckers 
einem Dritten überlassen. Die Be- 
stimmung erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem Nachlaßgerichte; die 
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. 
Das Bestimmungsrecht des Dritten 
erlischt mit dem Ablauf einer ihm 
auf Antrag eines der Beteiligten von 
dem Nachlaßgerichte bestimmten F. 
2199, 2228. 
Das Amt des Testamentsvollstreckers 
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
der Ernannte das Amt annimmt. 
Die Annahme sowie die Ablehnung 
des Amtes erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die 
Erklärung kann erst nach dem Eintritte 
des Erbfalls abgegeben werden; sie 
ist unwirksam, wenn sie unter einer 
Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
abgegeben wird. 
Das Nachlaßgericht kann dem Er- 
nannten auf Antrag eines der Be- 
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2204 
2210 
2252 
14 
39 
Frist 
teiligten eine F. zur Erklärung über 
die Annahme bestimmen. Mit dem 
Ablaufe der F. gilt das Amt als 
abgelehnt, wenn nicht die Annahme 
vorher erklärt wird. 2228. 
s. Erbe 2043—2045. 
Eine nach § 2209 getroffene Anord- 
nung wird unwirksam, wenn seit dem 
Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind. 
Der Erblasser kann jedoch anordnen, 
daß die Verwaltung bis zum Tode 
des Erben oder des Testamentsvoll= 
streckers oder bis zum Eintritt eines 
anderen Ereignisses in der Person des 
einen oder des anderen fortdauern soll. 
Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 
findet entsprechende Anwendung. 
Ein nach § 2249, 8§2250 oder § 2251 
errichtetes Testament gilt als nicht er- 
richtet, wenn seit der Errichtung drei 
Monate verstrichen sind und der Erb- 
lasser noch lebt. 
Beginn und Lauf der F. sind ge- 
hemmt, solange der Erblasser außer 
Stande ist, ein Testament vor einem 
Richter oder vor einem Notar zu er- 
richten. 
Tritt im Falle des § 2251 der 
Erblasser vor dem Ablaufe der F. 
eine neue Seereise an, so wird die F. 
dergestalt unterbrochen, daß nach der 
Beendigung der neuen Reise die volle 
F. von neuem zu lausen beginnt. 
Wird der Erblasser nach dem Ab- 
laufe der F. für tot erklärt, so behält 
das Testament seine Kraft, wenn die 
F. zu der Zeit, zu welcher der Erb- 
lasser den vorhandenen Nachrichten zu- 
folge noch gelebt hat, noch nicht ver- 
strichen war. 
Todeserklärung 15—18 s. Todes- 
erklärung — Todeserklärung. 
Verein. 
Die Mitglieder sind zum Austritt aus 
dem Vereine berechtigt. 
Durch die Satzung kann bestimmt 
J.
	        
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