Frist
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2198 Der Erblasser kann die Bestimmung
2202
Steht die Bestimmung dem Be-
schwerten zu, so kann ihm, wenn er
zur Vollziehung der Auflage rechts-
kräftig verurteilt ist, von dem Kläger
eine angemessene F. zur Vollziehung
bestimmt werden; nach dem Ablaufe
der F. ist der Kläger berechtigt, die
Bestimmung zu treffen, wenn nicht
die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
Steht die Bestimmung einem Dritten
zu, so erfolgt sie durch Erklärung
gegenüller dem Beschwerten. Kann
der Dritte die Bestimmung nicht treffen,
so geht das Bestimmungsrecht auf
den Beschwerten über. Die Vorschrift
des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung; zu den
Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift
gehören der Beschwerte und diejenigen,
welche die Vollziehung der Auflage
zu verlangen berechtigt sind.
der Person des Testamentsvollstreckers
einem Dritten überlassen. Die Be-
stimmung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Das Bestimmungsrecht des Dritten
erlischt mit dem Ablauf einer ihm
auf Antrag eines der Beteiligten von
dem Nachlaßgerichte bestimmten F.
2199, 2228.
Das Amt des Testamentsvollstreckers
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Ernannte das Amt annimmt.
Die Annahme sowie die Ablehnung
des Amtes erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die
Erklärung kann erst nach dem Eintritte
des Erbfalls abgegeben werden; sie
ist unwirksam, wenn sie unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
Das Nachlaßgericht kann dem Er-
nannten auf Antrag eines der Be-
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Frist
teiligten eine F. zur Erklärung über
die Annahme bestimmen. Mit dem
Ablaufe der F. gilt das Amt als
abgelehnt, wenn nicht die Annahme
vorher erklärt wird. 2228.
s. Erbe 2043—2045.
Eine nach § 2209 getroffene Anord-
nung wird unwirksam, wenn seit dem
Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind.
Der Erblasser kann jedoch anordnen,
daß die Verwaltung bis zum Tode
des Erben oder des Testamentsvoll=
streckers oder bis zum Eintritt eines
anderen Ereignisses in der Person des
einen oder des anderen fortdauern soll.
Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
Ein nach § 2249, 8§2250 oder § 2251
errichtetes Testament gilt als nicht er-
richtet, wenn seit der Errichtung drei
Monate verstrichen sind und der Erb-
lasser noch lebt.
Beginn und Lauf der F. sind ge-
hemmt, solange der Erblasser außer
Stande ist, ein Testament vor einem
Richter oder vor einem Notar zu er-
richten.
Tritt im Falle des § 2251 der
Erblasser vor dem Ablaufe der F.
eine neue Seereise an, so wird die F.
dergestalt unterbrochen, daß nach der
Beendigung der neuen Reise die volle
F. von neuem zu lausen beginnt.
Wird der Erblasser nach dem Ab-
laufe der F. für tot erklärt, so behält
das Testament seine Kraft, wenn die
F. zu der Zeit, zu welcher der Erb-
lasser den vorhandenen Nachrichten zu-
folge noch gelebt hat, noch nicht ver-
strichen war.
Todeserklärung 15—18 s. Todes-
erklärung — Todeserklärung.
Verein.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus
dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
J.