Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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werden, daß der Austritt nur am 
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst 
nach dem Ablauf einer Kündigungef. 
zulässig ist; die Kündigungsf. kann 
höchstens zwei Jahre betragen. 
Die Auflösung des Vereins oder die 
Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch 
die Liquidatoren öffentlich bekannt zu 
machen. In der Bekanntmachung sind 
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer 
Ansprüche aufzufordern. Die Bekannt- 
machung erfolgt durch das in der 
Satzung für Veröffentlichungen be- 
stimmte Blatt, in Ermangelung eines 
solchen durch dasjenige Blatt, welches 
für Bekanntmachungendes Amtsgerichts 
bestimmt ist, in dessen Bezirke der 
Verein seinen Sitz hatte. Die Be- 
kanntmachung gilt mit dem Ablaufe 
des zweiten Tages nach der Ein- 
rückung oder der ersten Einrückung 
Kals bewirkt. 
Bekannte Gläubiger sind durch be- 
sondere Mitteilung zur Anmeldung 
aufzufordern. 53. 
Das Vermögen darf den Anufall- 
berechtigten nicht vor dem Ablauf 
eines Jahres nach der Bekannt- 
machung der Auflösung des Vereins 
oder der Entziehung der Rechtsfähig- 
keit ausgeantwortet werden. 53. 
Die Eintragung darf, sofern nicht die 1 
Verwaltungsbehörde dem Amtssgerichte 
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben 
werde, erst erfolgen, wenn seit der 
Mitteilung der Anmeldung an die 
Verwaltungsbehörde sechs Wochen ver- 
strichen sind und Einspruch nicht er- 
hoben oder wenn der erhobene Ein- 
spruch endgültig aufgehoben ist. 71. 
Verjährung. 
Die regelmäßige Verjährungsf. beträgt 
dreißig Jahre. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Hand- 
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Frist 
werker und derjenigen, welche ein 
Kunstgewerbe betreiben, für Liefe- 
rung von Waren, Ausführung von 
Arbeiten und Besorgung fremder 
Geschäfte, mit Einschluß der Aus- 
lagen, es sei denn, daß die Leistung 
für den Gewerbebetrieb des Schuld- 
ners erfolgt; 
derjenigen, welche Land-voder Forst- 
wirtschaft betreiben, für Lieferung 
von land= oder forstwirtschaftlichen 
Erzeugnissen, sofern die Lieferung 
zur Verwendung im Haushalte des 
Schuldners erfolgt; 
der Eisenbahn= Unternehmungen, 
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn- 
kutscher und Boten wegen des 
Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- 
und Botenlohns, mit Einschluß 
der Auslagen; 
der Gastwirte und derjenigen, 
welche Speisen oder Getränke ge- 
werbsmäßig verabreichen, für Ge- 
währung von Wohnung und Be- 
köstigung sowie für andere den 
Gästen zur Befriedigung ihrer 
Bedürfnisse gewährte Leistungen, 
mit Einschluß der Auslagen; 
derjenigen, welche Lotterielose ver- 
treiben, aus dem Betriebe der Lose, 
es sei denn, daß die Lose zum 
Weitervertriebe geliefert werden; 
derjenigen, welche bewegliche Sachen 
gewerbsmäßig vermieten, wegen des 
Mietzinses; 
. derjenigen, welche, ohne zu den in 
Nr. 1 bezeichneten Personen zu 
gehören, die Besorgung fremder 
Geschäfte oder die Leistung von 
Diensten gewerbsmäßig betreiben, 
wegen der ihnen aus dem Gewerbe- 
betriebe gebührenden Vergütungen, 
mit Einschluß der Auslagen; 
derjenigen, welche im Privatdienste 
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes 
oder anderer Dienstbezüge, mit Ein-
	        
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