Frist
8
1643
1655
1663
1680
1690
1710
1715
tretung des Kindes bleibt unberührt.
1636, 1637.
s. Vormundschaft 1822, 1829.
Gehört zu dem der Nutznießung des,
Vaters unterliegenden Vermögen ein
im Namen des Kindes betrieben wird,
so gebührt dem Vater nur der sich
aus dem Betrieb ergebende jährliche
Ergiebt sich in einem
Jahre ein Verlust, so verbleibt der
Gewinn späterer Jahre bis zur Aus-
Reingewinn.
1658.
s. Nießbrauch 1056.
Der Vater verwirkt die elterliche Ge-
walt, wenn er wegen eines an dem
Kinde verübten Verbrechens oder vor-
sätzlich verübten Vergehens zu Zucht-
hausstrafe oder zu einer Gefängnis-
strafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird. Wird wegen des
Zusammentreffens mit einer anderen
strafbaren Handlung auf eine Ge-
samtstrafe erkannt, so entscheidet die
Einzelstrafe, welche für das an dem
Kinde verübte Verbrechen oder Ver-
gehen verwirkt ist.
Die Verwirkung der ellterlichen
Gewalt tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein.
s. Vormundschaft 1829.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung
einer Geldrente zu gewähren.
Die Rente ist für drei Monate
Durch eine Voraus-
leistung für eine spätere Zeit wird
vorauszuzahlen.
der Vater nicht befreit.
Hat das Kind den Beginn des
Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm
der volle auf das Vierteljahr ent-
fallende Betrag. 1717.
Der Unterhalt kann auch für die
Vergangenheit verlangt werden. 1717.
Der Vater ist verpflichtet, der Mutter
die Kosten der Entbindung sowie die
105
8
1716
1717
Frist
Kosten des Unterhalts für die ersten
sechs Wochen nach der Entbindung
und, falls infolge der Schwanger-
schaft oder der Entbindung weitere
Aufwendungen notwendig werden,
auch die dadurch entstehenden Kosten
zu ersetzen. Den gewöhnlichen Be-
trag der zu ersetzenden Kosten kann
die Mutter ohne Rücksicht auf den
wirklichen Aufwand verlangen.
Der Anspruch steht der Mutter
auch dann zu, wenn der Vater vor
der Geburt des Kindes gestorben oder
wenn das Kind tot geboren ist.
Der Anspruch verjährt in vier
Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Ablaufe von sechs Wochen
nach der Geburt des Kindes. 1716,
1717.
Schon vor der Geburt des Kindes
kann auf Antrag der Mutter durch
einstweilige Verfügung angeordnet
werden, daß der Vater den für die
ersten drei Monate dem Kinde zu
gewährenden Unterhalt alsbald nach
der Geburt an die Mutter oder an
den Vormund zu zahlen und den
erforderlichen Betrag angemessene Zeit
vor der Geburt zu hinterlegen hat.
In gleicher Weise kann auf Antrag
der Mutter die Zahlung des gewöhn-
lichen Betrags der nach § 1715
Abs. 1 zu ersetzenden Kosten an die
Mutter und die Hinterlegung des
erforderlichen Betrags angeordnet
werden.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine Gefährdung des Anspruchs glaub-
haft gemacht wird. 1717.
Als Vater des unehelichen Kindes
im Sinne der 88 1708—1716 gilt,
wer der Mutter innerhalb der Em-
pfängniszeit beigewohnt hat, es sei
denn, daß auch ein anderer ihr inner-
halb dieser Zeit beigewohnt hat. Eine