Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
1643 
1655 
1663 
1680 
1690 
1710 
1715 
tretung des Kindes bleibt unberührt. 
1636, 1637. 
s. Vormundschaft 1822, 1829. 
Gehört zu dem der Nutznießung des, 
Vaters unterliegenden Vermögen ein 
im Namen des Kindes betrieben wird, 
so gebührt dem Vater nur der sich 
aus dem Betrieb ergebende jährliche 
Ergiebt sich in einem 
Jahre ein Verlust, so verbleibt der 
Gewinn späterer Jahre bis zur Aus- 
Reingewinn. 
1658. 
s. Nießbrauch 1056. 
Der Vater verwirkt die elterliche Ge- 
walt, wenn er wegen eines an dem 
Kinde verübten Verbrechens oder vor- 
sätzlich verübten Vergehens zu Zucht- 
hausstrafe oder zu einer Gefängnis- 
strafe von mindestens sechs Monaten 
verurteilt wird. Wird wegen des 
Zusammentreffens mit einer anderen 
strafbaren Handlung auf eine Ge- 
samtstrafe erkannt, so entscheidet die 
Einzelstrafe, welche für das an dem 
Kinde verübte Verbrechen oder Ver- 
gehen verwirkt ist. 
Die Verwirkung der ellterlichen 
Gewalt tritt mit der Rechtskraft des 
Urteils ein. 
s. Vormundschaft 1829. 
Der Unterhalt ist durch Entrichtung 
einer Geldrente zu gewähren. 
Die Rente ist für drei Monate 
Durch eine Voraus- 
leistung für eine spätere Zeit wird 
vorauszuzahlen. 
der Vater nicht befreit. 
Hat das Kind den Beginn des 
Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm 
der volle auf das Vierteljahr ent- 
fallende Betrag. 1717. 
Der Unterhalt kann auch für die 
Vergangenheit verlangt werden. 1717. 
Der Vater ist verpflichtet, der Mutter 
die Kosten der Entbindung sowie die 
105 
  
8 
1716 
1717 
Frist 
Kosten des Unterhalts für die ersten 
sechs Wochen nach der Entbindung 
und, falls infolge der Schwanger- 
schaft oder der Entbindung weitere 
Aufwendungen notwendig werden, 
auch die dadurch entstehenden Kosten 
zu ersetzen. Den gewöhnlichen Be- 
trag der zu ersetzenden Kosten kann 
die Mutter ohne Rücksicht auf den 
wirklichen Aufwand verlangen. 
Der Anspruch steht der Mutter 
auch dann zu, wenn der Vater vor 
der Geburt des Kindes gestorben oder 
wenn das Kind tot geboren ist. 
Der Anspruch verjährt in vier 
Jahren. Die Verjährung beginnt 
mit dem Ablaufe von sechs Wochen 
nach der Geburt des Kindes. 1716, 
1717. 
Schon vor der Geburt des Kindes 
kann auf Antrag der Mutter durch 
einstweilige Verfügung angeordnet 
werden, daß der Vater den für die 
ersten drei Monate dem Kinde zu 
gewährenden Unterhalt alsbald nach 
der Geburt an die Mutter oder an 
den Vormund zu zahlen und den 
erforderlichen Betrag angemessene Zeit 
vor der Geburt zu hinterlegen hat. 
In gleicher Weise kann auf Antrag 
der Mutter die Zahlung des gewöhn- 
lichen Betrags der nach § 1715 
Abs. 1 zu ersetzenden Kosten an die 
Mutter und die Hinterlegung des 
erforderlichen Betrags angeordnet 
werden. 
Zur Erlassung der einstweiligen 
Verfügung ist nicht erforderlich, daß 
eine Gefährdung des Anspruchs glaub- 
haft gemacht wird. 1717. 
Als Vater des unehelichen Kindes 
im Sinne der 88 1708—1716 gilt, 
wer der Mutter innerhalb der Em- 
pfängniszeit beigewohnt hat, es sei 
denn, daß auch ein anderer ihr inner- 
halb dieser Zeit beigewohnt hat. Eine
	        
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