Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fälligkeit 
8 
1887 
1211, 
1228 
1283 
1286 
1289 
1108 
ordnungsmäßigen 
waltung erforderlich sind. 1068. 
9 
Vermögensver- 
Der Besteller eines Nießbrauchs an 
dem Vermögen einer Person kann, 
wenn eine vor der Bestellung- ent- 
standene Forderung fällig ist, von dem 
Nießbraucher Rückgabe der zur Be- 
friedigung des Gläubigers erforder- 
lichen Gegenstände verlangen. Die 
Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch 
nur die vorzugsweise geeigneten Gegen- 
stände auswählen. 1085, 1089. 
Pfandrecht. 
1266 s. Bürgschaft 770. 
Ein Pfandgläubiger ist zum Verkaufe 
des Pfandes berechtigt, sobald die 
Forderung ganz oder zum Teil fällig 
ist. 1243, 1266, 1272, 1282, 1283, 
1294— 1296. 
Hängt die F. der verpfändeten Forde- 
rung von einer Kündigung ab, so 
bedarf der Gläubiger zur Kündigung 
der Zustimmung des Pfandgläubigers 
nur, wenn dieser berechtigt ist, die 
Nutzungen zu ziehen. 1273, 1279, 
1228, 1284. 
Hängt die F. der verpfändeten Forde- 
rung von einer Kündigung ab, so 
kann der Pfandgläubiger, sofern nicht 
das Kündigungsrecht ihm zusteht, von 
dem Gläubiger die Kündigung ver- 
  
langen, wenn die Einziehung der 
Forderung wegen Gefährdung ihrer 
Sicherheit nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Vermögensverwal- 
tung geboten ist. Unter der gleichen 
Voraussetzung kann der Gläubiger 
von dem Pfandgläubiger die Zu- 
stimmung zur Kündigung verlangen, 
sofern die Zustimmung erforderlich 
ist. 1273, 1279. 
s. Hypothek 1123. 
Reallast. 
Der Eigentümer eines Grundystücks 
haftet für die während der Dauer 
seines Eigentums fällig werdenden 
  
8 
366 
392 
406 
Fälligkeit 
Leistungen auch persönlich, soweit 
nicht ein anderes bestimmt ist. 
Wird das Grundstück geteilt, so 
haften die Eigentümer der einzelnen 
Teile als Gesamtschuldner. 
Schuldverhältnis. 
Ist der Schuldner dem Gläubiger 
aus mehreren Schuldverhältnissen zu 
gleichartigen Leistungen verpflichtet und 
reicht das von ihm Geleistete nicht 
zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, 
so wird diejenige Schuld getilgt, welche 
er bei der Leistung bestimmt. 
Trifft der Schuldner keine Be- 
stimmung, so wird zunächst die 
fällige Schuld, unter mehreren fälligen 
Schulden diejenige, welche dem Gläu= 
biger geringere Sicherheit bietet, unter 
mehreren gleich sicheren, die dem Schuld- 
ner lästigere, unter mehreren gleich 
lästigen die ältere Schuld und bei 
gleichem Alter jede Schuld verhältnis- 
mäßig getilgt. 396. 
Durch die Beschlagnahme einer Forde- 
rung wird die Aufrechnung einer dem 
Schuldner gegen den Gläubiger zu- 
stehenden Forderung nur dann aus- 
geschlossen, wenn der Schuldner seine 
Forderung nach der Beschlagnahme 
erworben hat oder wenn seine Forde- 
rung erst nach der Beschlagnahme und 
später als die in Beschlag genommene 
Forderung fällig geworden ist. 
Der Schuldner kann eine ihm gegen 
den bisherigen Gläubiger zustehende 
Forderung auch dem neuen Gläubiger 
gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß 
er bei dem Erwerbe der Forderung 
von der Abtretung Kenntnis hatte 
oder daß die Forderung erst nach der 
Erlangung der Kenntnis und später 
als die abgetretene Forderung fällig 
geworden ist. 412. 
Testament. 
2111 s. Schuldverhältnis 106. 
2181 Ist die Zeit der Erfüllung eines Ver-
	        
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