Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
O2 
638 
643 
— 108 — Früchte 
169—475 entsprechende Anwendung. 
636, 610. 
Der Anspruch des Bestellers auf Be- 
seitigung eines Mangels des Werkes 
sowie die wegen des Mangels dem 
Besteller zustehenden Ansprüche auf 
Wandelung, Minderungoder Schadens= 
ersatz verjähren, sofern nicht der Unter- 
nehmer den Mangel arglistig ver- 
schwiegen hat, in sechs Monaten, beie 
Arbeiten an einem Grundstücke in 
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf 
Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
der Abnahme des Werkes. 
Die Verjährungsf. kann durch Ver- 
trag verlängert werden. 639, 646. 
Der Unternehmer ist im Falle des 
§ 642 berechtigt, dem Besteller zur 
Nachholung der Handlung eine an- 
gemessene F. mit der Erklärung zu 
bestimmen, daß er den Vertrag kündige, 
wenn die Handlung nicht bis zum 
Ablaufe der F. vorgenommen werde. 
Der Vertrag gilt als aufgehoben, 
wenn nicht die Nachholung bis zum 
Ablaufe der F. erfolgt. 645. 
s. Kauf 477. 
Willenserklärung. 
  
  
Die Anfechtung einer Willenserklärung 
muß in den Fällen der 8§ 119, 120 
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) 
erfolgen, nachdem der Anfechtungs- 
berechtigte von dem Anfechtungsgrunde 
Kenntnis erlangt hat. Die einem 
Abwesenden gegenüber erfolgte An- 
fechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, 
wenn die Anfechtungserklärung un- 
verzüglich abgesendet worden ist. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Abgabe der Willens- 
erklärung dreißig Jahre verstrichen 
find. 
Die Anfechtung einer nach § 123 
anfechtbaren Willenserklärung kann 
nur binnen Jahresf. erfolgen. 
Die F. beginnt im Falle der arg- 
–—1 —R4 
§ listigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Anfechtungsberechtigte 
die Täuschung entdeckt, im Falle der 
Drohung mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Zwangslage aufhört. Auf 
den Lauf der F. finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften des 
§ 203 Abs. 2 und der 88 206, 207 
entsprechende Anwendung. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Abgabe der Willens- 
erklärung dreißig Jahre verstrichen 
sind. 
Fristbestimmung. 
Frist. 
186 Auslegung einer F. s. Frist — Frist. 
Früchte. 
Eigentum. 
911 F., die von einem Baume oder einem 
Strauche auf ein Nachbargrundstück 
hinüberfallen, gelten als F. dieses 
Grundstücks. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung, wenn das Nachbar- 
grundstück dem öffentlichen Gebrauche 
dient. 
923 Steht auf der Grenze ein Baum, so 
gebühren die F. und, wenn der Baum 
gefällt wird, auch der Baum den 
Nachbarn zu gleichen Teilen. 
955 s. Berechtigung — Eigentum. 
993 f. Besitzer — Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
57 s. Entschädigung — E.G. 
72½, 7 s. Eigentum § 923. 
8 Erbe. 
2020 Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben 
die gezogenen Nutzungen heraus- 
zugeben; die Verpflichtung zur Heraus- 
gabe erstreckt sich auch auf F., an 
denen er das Eigentum erworben 
hat. 2021, 2022. 
2038 f. Frist — Erbe. 
Gemeinschaft. 
743 Jedem Teilhaber gebührt ein seinem
	        
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