Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

  
  
Gebrauch — 119 — 
§ der gemieteten Sache ganz oder zum 8 
Teil entzogen, so finden die Vor-= 2116 
schriften der §§ 537, 538, des § 539 2135 
Satz 1 und des § 540 entsprechende 200 
Anwendung. 543. 
542 f. Erfüllung — Miete. 
548 Veränderungen und Verschlechterungen 1650 
der gemieteten Sache, die durch den ver- 
tragsmäßigen G. herbeigeführt werden, 
hat der Mieter nicht zu vertreten. 
549 s. Dritte — Miete. 
550 Macht der Mieter von der gemieteten 
Sache einen vertragswidrigen G. und 1658 
setzt er den G. ungeachtet einer Ab- 1668 
mahnung des Vermieters fort, so kann 1674 
der Vermieter auf Unterlassung klagen. 
552, 553 s. Dritte — Miete. 106 
555 Macht der Vermieter von dem ihm s 
nach den 88 653, 554 zustehenden 
Kündigungsrechte G., so hat er den 552 
für eine spätere Zeit im voraus ent- 
richteten Mietzins nach Maßgabe des A 
. .. . rt. 
§ 347 zurückzuerstatten. 27% 
556 Hat der Mieter den G. der Sache 8 
einem Dritten überlassen, so kann der 1418 
Vermieter die Sache nach der Be- 
endigung des Mietverhältnisses auch 2201 
von dem Dritten zurückfordern. 
568 s. Prist — Miete. 1676 
577, 578 s. Dritte — Miete. 1708 
12 Namen s. Beeinträchtigung — 
Namen. 
Nießbrauch. 
1053, 1056 s. Eigentümer — Nießbrauch. 
1084 f. Sachen 92. 
Pacht. 
581 s. Früchte — Pacht. 
596 f. Miete 549. 
Pfandrecht. 1786 
1238 s. Bestimmung — Pfandrecht. f 
1289 s. Forderung — Pfandrecht. 
2312 Pflichtteil s. Erbe — Pflichtteil. 
Sachen. 
92 s. Bestimmung — Sachen. 
101 f. Früchte — Sachen. 1910 
Gebrechen 
Testament. 
s. Sachen 92. 
s. Nießbrauch 1056. 
Verjährung s. Beginn — Ver- 
jährung. 
Verwandtschaft. 
Von der Nutznießung des Vaters aus- 
geschlossen (freies Vermögen) sind die 
ausschließlich zum persönlichen G. des 
Kindes bestimmten Sachen, insbesondere 
Kleider, Schmucksachen und Arbeits- 
geräte. 
s. Berechtigung — Verwandtschaft. 
s. Nießbrauch 1056. 
s. Handlung 839. 
Vormundschaft. 
s. Sachen 92. 
s. Handlung 839. 
Gebrauchsrecht. 
Miete s. Dritte — Miete. 
Gebrechen. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E.G. 
Güterrecht 1428 s. Vormundschaft 
1910. 
Testament s. Vormundschaft 1910. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1910. 
Ist das uneheliche Kind zur Zeit der 
Vollendung des sechzehnten Lebens- 
jahres infolge körperlicher oder geistiger 
G. außer stande, sich selbst zu unter- 
halten, so hat ihm der Vater auch 
über diese Zeit hinaus Unterhalt zu 
gewähren; die Vorschrift des § 1603 
Abs. 1 findet Anwendung. 1717. 
Vormundschaft. 
Die Übernahme der Vormundschaft 
kann ablehnen: 
1. 
4. wer durch Krankheit oder durch G. 
verhindert ist, die Vormundschaft 
ordnungsmäßig zu führen. 1889. 
s. Gebrechlicher — Vormundschaft.
	        
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