Gebrauch — 119 —
§ der gemieteten Sache ganz oder zum 8
Teil entzogen, so finden die Vor-= 2116
schriften der §§ 537, 538, des § 539 2135
Satz 1 und des § 540 entsprechende 200
Anwendung. 543.
542 f. Erfüllung — Miete.
548 Veränderungen und Verschlechterungen 1650
der gemieteten Sache, die durch den ver-
tragsmäßigen G. herbeigeführt werden,
hat der Mieter nicht zu vertreten.
549 s. Dritte — Miete.
550 Macht der Mieter von der gemieteten
Sache einen vertragswidrigen G. und 1658
setzt er den G. ungeachtet einer Ab- 1668
mahnung des Vermieters fort, so kann 1674
der Vermieter auf Unterlassung klagen.
552, 553 s. Dritte — Miete. 106
555 Macht der Vermieter von dem ihm s
nach den 88 653, 554 zustehenden
Kündigungsrechte G., so hat er den 552
für eine spätere Zeit im voraus ent-
richteten Mietzins nach Maßgabe des A
. .. . rt.
§ 347 zurückzuerstatten. 27%
556 Hat der Mieter den G. der Sache 8
einem Dritten überlassen, so kann der 1418
Vermieter die Sache nach der Be-
endigung des Mietverhältnisses auch 2201
von dem Dritten zurückfordern.
568 s. Prist — Miete. 1676
577, 578 s. Dritte — Miete. 1708
12 Namen s. Beeinträchtigung —
Namen.
Nießbrauch.
1053, 1056 s. Eigentümer — Nießbrauch.
1084 f. Sachen 92.
Pacht.
581 s. Früchte — Pacht.
596 f. Miete 549.
Pfandrecht. 1786
1238 s. Bestimmung — Pfandrecht. f
1289 s. Forderung — Pfandrecht.
2312 Pflichtteil s. Erbe — Pflichtteil.
Sachen.
92 s. Bestimmung — Sachen.
101 f. Früchte — Sachen. 1910
Gebrechen
Testament.
s. Sachen 92.
s. Nießbrauch 1056.
Verjährung s. Beginn — Ver-
jährung.
Verwandtschaft.
Von der Nutznießung des Vaters aus-
geschlossen (freies Vermögen) sind die
ausschließlich zum persönlichen G. des
Kindes bestimmten Sachen, insbesondere
Kleider, Schmucksachen und Arbeits-
geräte.
s. Berechtigung — Verwandtschaft.
s. Nießbrauch 1056.
s. Handlung 839.
Vormundschaft.
s. Sachen 92.
s. Handlung 839.
Gebrauchsrecht.
Miete s. Dritte — Miete.
Gebrechen.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E.G.
Güterrecht 1428 s. Vormundschaft
1910.
Testament s. Vormundschaft 1910.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1910.
Ist das uneheliche Kind zur Zeit der
Vollendung des sechzehnten Lebens-
jahres infolge körperlicher oder geistiger
G. außer stande, sich selbst zu unter-
halten, so hat ihm der Vater auch
über diese Zeit hinaus Unterhalt zu
gewähren; die Vorschrift des § 1603
Abs. 1 findet Anwendung. 1717.
Vormundschaft.
Die Übernahme der Vormundschaft
kann ablehnen:
1.
4. wer durch Krankheit oder durch G.
verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen. 1889.
s. Gebrechlicher — Vormundschaft.