Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gefährdung 
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füllung eines schenkweise erteilten Ver S 
sprechens zu verweigern, soweit er bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver- 
pflichtungen außer stande ist, das 
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein 
standesmäßiger Unterhalt oder die Er- 
füllung der ihm kraft Gesetzes ob- 
liegenden Unterhaltspflichten gefährdet 
wird. 
Treffen die Ansprüche mehrerer Be- 
schenkten zusammen, so geht der frü- 
her entstandene Anspruch vor. 
Der Anspruch auf Herausgabe des 
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn 
der Schenker seine Bedürftigkeit vor- 
sätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit 
herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit 
des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit 
der Leistung des geschenkten Gegen- 
standes zehn Jahre verstrichen sind. 
Das Gleiche gilt, soweit der Be- 
schenkte bei Berücksichtigung seiner! 
sonstigen Verpflichtungen außer stande 
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne 
daß sein standesmäßiger Unterhalt 
oder die Erfüllung der ihm kraft Ge- 
setzes obliegenden Unterhaltspflichten 
gefährdet wird. 
Stiftung. 
Ist die Erfüllung des Stiftungs- 
zweckes unmöglich geworden oder ge- 
fährdet sie das Gemeinwohl, so kann 
die zuständige Behörde der Stiftung 
eine andere Zweckbestimmung geben 
oder sie aufheben. 
Testament s. Erblasser 
Testament. 
Verein. 
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden, wenn er durch einen 
gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder- 
versammlung oder durch gesetzwidriges 
Verhalten des Vorstandes das Ge- 
meinwohl gefährdet. 44, 74. 
Vertrag. 
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage 
Ehmcke, Wörterbduch des Bürgerl. Gesesbuches. 
1603 
1620 
  
Gefährdung 
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn 
nach dem Abschlusse des Vertrags in 
den Vermögensverhältnissen des an- 
deren Teiles eine wesentliche Ver- 
schlechterung eintritt, durch die der 
Anspruch auf die Gegenleistung ge- 
fährdet wird, die ihm obliegende 
Leistung verweigern, bis die Gegen- 
leistung bewirkt oder Sicherheit für 
sie geleistet wird. 
Verwandtschaft. 
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver- 
pflichtungen außer stande ist, ohne 
G. seines standesmäßigen Unterhalts 
den Unterhalt zu gewähren. 
Befinden sich Eltern in dieser Lage, 
so sind sie ihren minderjährigen un- 
vetheirateten Kindern gegenüber ver- 
pflichtet, alle verfügbaren Mittel zu 
ihrem und der Kinder Unterhalte 
gleichmäßig zu verwenden. Diese 
Verpflichtung tritt nicht ein, wenn 
ein anderer unterhaltspflichtiger Ver- 
wandter vorhanden istz sie tritt auch 
nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen 
Unterhalt aus dem Stamme seines 
Vermögens bestritten werden kann. 
1607, 1708. 
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter 
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein- 
richtung des Haushalts eine an- 
gemessene Aussteuer zu gewähren, so- 
weit er bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen ohne G. 
seines standesmäßigen Unterhalts dazu 
imstande ist und nicht die Tochter ein 
zur Beschaffung der Aussteuer aus- 
reichendes Vermögen hat. Die gleiche 
Verpflichtung trifft die Mutter, wenn 
der Vater zur Gewährung der Aus- 
steuer außer stande oder wenn er ge- 
storben ist. 
Die Vorschriften des § 1604 und 
des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
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