Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gefährdung 
8 
1857 
1886 
1903 
1906 
1917 
nis von einer G. des Vermögens eines 
Mündels, so hat er dem Vormund- 
schaftsgericht Anzeige zu machen. 
Die Anordnungen des Vaters oder 
der Mutter können von dem Vormund- 
schaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, 
wenn ihre Befolgung das Interesse des 
Mündels gefährden würde. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Vormund zu entlassen, wenn die Fort- 
pflichtwidrigen Verhaltens des Vor- 
mundes, das Interesse des Mündels 
gefährden würde oder wenn in der 
Person des Vormundes einer der im 
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 
1878, 1895. 
Wird der Vater des volljährigen Mün- 
dels zum Vormunde bestellt, so unter- 
bleibt die Bestellung eines Gegenvor- 
mundes. Dem Vater stehen die Be- 
freiungen zu, die nach den §§ 1852 
bis 1854 angeordnet werden können. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Befreiungen außer Kraft setzen, wenn 
sie das Interesse des Mündels ge- 
fährden. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, wenn der Vater im Falle 
der Minderjährigkeit des Mündels zur 
Vermögensverwaltung nicht berechtigt 
sein würde. 1897, 1904. 
Ein Volljähriger, dessen Entmün- 
digung beantragt ist, kann unter vor- 
läufige Vormundschaft gestellt werden, 
wenn das Vormundschaftsgericht es 
zur Abwendung einer erheblichen G. 
der Person oder des Vermögens des 
Volljährigen für erforderlich erachtet. 
1781, 1897. 
Für den benannten Pfleger kann der 
Erblasser durch letztwillige Verfügung, 
der Dritte bei der Zuwendung die in 
den §§ 1852— 1854 bezeichneten Be- 
freiungen anordnen. Das Vormund- 
schaftsgericht kann die Anordnungen 
131 
  
8 
960 
1680 
führung des Amtes, insbesondere wegen 
575 
1056 
Art. 
726 
8 
Gegenleistung 
außer Kraft setzen, wenn sie das 
Interesse des Pflegebefohlenen ge- 
fährden. 
Gefangenschaft. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Gefüängnisstrafe. 
Verwandtschaft s. Frist — Ver- 
wandtschaft. 
Gegenforderung. 
Miete s. Forderung — Miete. 
Nießbrauch s. Miete 575. 
Gegenleistung. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
hältnis § 373. 
Kauf. 
440 s. Vertrag 320—324. 
467 
473 
298 
373 
2156 
s. Vertrag 346. 
[. Festsetzung — Kauf. 
Leistung. 
Ist der Schuldner nur gegen eine 
Leistung des Gläubigers zu leisten 
verpflichtet, so kommt der Gläubiger 
in Verzug, wenn er zwar die an- 
gebotene Leistung anzunehmen bereit 
ist, die verlangte G. aber nicht an- 
bietet. 
Schuldverhältnis. 
Ist der Schuldner nur gegen eine 
Leistung des Gläubigers zu leisten 
verpflichtet, so kann er das Recht 
des Gläubigers zum Empfange der 
hinterlegten Sache von der Bewirkung 
der G. abhängig machen. 
Testament s. Vertrag 316. 
Vertrag. 
316 s. Bestimmung — Vertrag. 
320 —322 s. Berechtigung — Vertrag. 
323 
324 
346 
634 
s. Ersatz — Vertrag. 
s. Befrejung — Vertrag. 
s. Bestimmung — Vertrag. 
Werkvertrag s. Kauf 467, 473. 
9.
	        
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