Gegenseitigkeit
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ungerechtfertigten Bereicherung zurück-
gefordert werden. 325.
Wird die aus einem gegenseitigen Ver-
trage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes, den
der andere Teil zu vertreten hat, un-
möglich, so behält er den Anspruch
auf die Gegenleistung. Er muß sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was
er infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft er-
wirbt oder zu erwerben böswillig
unterläßt.
Das Gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung infolge
eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zu einer Zeit unmöglich
wird, zu welcher der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist.
Wird die aus einem gegenseitigen
Vertrage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes, den
er zu vertreten hat, unmöglich, so kann
der andere Teil Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen oder von dem
Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser
Unmöglichkeit ist er, wenn die teilweise
Erfüllung des Vertrags für ihn kein
Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Ver-
bindlichkeit nach Maßgabe des § 280
Abs. 2 zu verlangen oder von dem
ganzen Vertrage zurückzutreten. Statt
des Anspruchs auf Schadensersatz und
des Rücktrittsrechts kann er auch die
für den Fall des § 323 bestimmten
Rechte geltend machen.
Das Gleiche gilt in dem Falle des
§ 283, wenn nicht die Leistung bis
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird
oder wenn sie zu dieser Zeil teilweise
nicht bewirkt ist. 326, 327.
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage
der eine Teil mit der ihm obliegenden
Leistung im Verzuge, so kann ihm
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Gegenstand
der andere Teil zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die
Annahme der Leistung nach dem Ab-
laufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist ist er berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder von dem Vertrage
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch
auf Erfüllung ist auzgeschlossen.
Wird die Leistung bis zum Ablaufe
der Frist teilweise nicht bewirkt, so
findet die Vorschrift des § 325 Abf. 1
Satz 2 entsprechende Anwendung.
Hat die Erfüllung des Vertrags
infolge des Verzugs für den anderen
Teil kein Interesse, so stehen ihm die
im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu,
ohne daß es der Bestimmung einer
Frist bedarf. 327.
Auf das in den §8 325, 326 be-
stimmte Rücktrittsrecht finden die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §88 346
bis 356 entsprechende Anwendung.
Erfolgt der Rücktritt wegen eines
Umstandes, den der andere Teil nicht
zu vertreten hat, so haftet dieser nur
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten
Frist bewirkt werden soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der andere
Teil zum Rücktritte berechtigt sein
soll, wenn die Leistung nicht zu der
bestimmten Zeit oder innerhalb der
bestimmten Frist erfolgt.
Werkvertrag s. Vertrag 327.
Gegenstand.
Auftrag s. Auftrag — Auftrag.