Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenseitigkeit 
8 
324 
325 
326 
ungerechtfertigten Bereicherung zurück- 
gefordert werden. 325. 
Wird die aus einem gegenseitigen Ver- 
trage dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes, den 
der andere Teil zu vertreten hat, un- 
möglich, so behält er den Anspruch 
auf die Gegenleistung. Er muß sich 
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was 
er infolge der Befreiung von der 
Leistung erspart oder durch anderweitige 
Verwendung seiner Arbeitskraft er- 
wirbt oder zu erwerben böswillig 
unterläßt. 
Das Gleiche gilt, wenn die dem 
einen Teile obliegende Leistung infolge 
eines von ihm nicht zu vertretenden 
Umstandes zu einer Zeit unmöglich 
wird, zu welcher der andere Teil im 
Verzuge der Annahme ist. 
Wird die aus einem gegenseitigen 
Vertrage dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes, den 
er zu vertreten hat, unmöglich, so kann 
der andere Teil Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung verlangen oder von dem 
Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser 
Unmöglichkeit ist er, wenn die teilweise 
Erfüllung des Vertrags für ihn kein 
Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung der ganzen Ver- 
bindlichkeit nach Maßgabe des § 280 
Abs. 2 zu verlangen oder von dem 
ganzen Vertrage zurückzutreten. Statt 
des Anspruchs auf Schadensersatz und 
des Rücktrittsrechts kann er auch die 
für den Fall des § 323 bestimmten 
Rechte geltend machen. 
Das Gleiche gilt in dem Falle des 
§ 283, wenn nicht die Leistung bis 
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird 
oder wenn sie zu dieser Zeil teilweise 
nicht bewirkt ist. 326, 327. 
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage 
der eine Teil mit der ihm obliegenden 
Leistung im Verzuge, so kann ihm 
133 
  
  
  
8 
327 
361 
636 
675 
Gegenstand 
der andere Teil zur Bewirkung der 
Leistung eine angemessene Frist mit 
der Erklärung bestimmen, daß er die 
Annahme der Leistung nach dem Ab- 
laufe der Frist ablehne. Nach dem 
Ablaufe der Frist ist er berechtigt, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu verlangen oder von dem Vertrage 
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung 
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch 
auf Erfüllung ist auzgeschlossen. 
Wird die Leistung bis zum Ablaufe 
der Frist teilweise nicht bewirkt, so 
findet die Vorschrift des § 325 Abf. 1 
Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Hat die Erfüllung des Vertrags 
infolge des Verzugs für den anderen 
Teil kein Interesse, so stehen ihm die 
im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, 
ohne daß es der Bestimmung einer 
Frist bedarf. 327. 
Auf das in den §8 325, 326 be- 
stimmte Rücktrittsrecht finden die für 
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der §88 346 
bis 356 entsprechende Anwendung. 
Erfolgt der Rücktritt wegen eines 
Umstandes, den der andere Teil nicht 
zu vertreten hat, so haftet dieser nur 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage 
vereinbart, daß die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten 
Frist bewirkt werden soll, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der andere 
Teil zum Rücktritte berechtigt sein 
soll, wenn die Leistung nicht zu der 
bestimmten Zeit oder innerhalb der 
bestimmten Frist erfolgt. 
Werkvertrag s. Vertrag 327. 
Gegenstand. 
Auftrag s. Auftrag — Auftrag.
	        
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