Gegenvormund
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d
1849
1852
einer von ihm zu treffenden Ent-
scheidung auf Antrag des Vormundes
oder des G. Verwandte oder Ver-
schwägerte des Mündels hören, wenn
es ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnismäßige Kosten ge-
schehen kann. In wichtigen Ange-
legenheiten soll die Anhörung auch
ohne Antrag erfolgen; wichtige An-
gelegenheiten sind insbesondere die
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung
der Einwilligung zur Eheschließung
im Falle des 8§ 1304, die Ersetzung
der Genehmigung im Falle des § 1337,
die Entlassung aus dem Staatsverband
und die Todeserklärung.
Die Verwandten und Verschwägerten
können von dem Mündel Ersatz ihrer
Auslagen verlangen; der Betrag der
Auslagen wird von dem Vormund-
schaftsgerichte festgesetzt. 1862.
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor-
mundschaftsgerichte die Personen vor-
zuschlagen, die sich im einzelnen Falle
zum Vormunde, G. oder Mitglied
eines Familienrats eignen.
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Gemeindewaisenrate die Anordnung
der Vormundschaft über einen sich
in dessen Bezirk aufhaltenden Mündel
unter Bezeichnung des Vormundes
und des G. sowie einen in der Per-
son des Vormundes oder des G. ein-
tretenden Wechsel mitzuteilen.
Der Vater kann, wenn er einen Vor-
mund benennt, die Bestellung eines
G. ausschließen.
Der Vater kann anordnen, daß der
von ihm benannte Vormund bei der
Anlegung von Geld den in den 88
1809, 1810 bestimmten Beschrän-
kungen nicht unterliegen und zu den
im § 1812 bezeichneten Rechtsge-
schäften der Genehmigung des G.
oder des Vormundschaftsgerichts nicht
bedürfen soll. Diese Anordnungen
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Gegenvormund
sind als getroffen anzusehen, wenn
der Vater die Bestellung eines G.
ausgeschlossen hat. 1855, 1856, 1903,
1904, 1917.
1854 Der Vater kann den von ihm be-
1873
nannten Vormund von der Verpflich-
tung entbinden, während der Dauer
seines Amtes Rechnung zu legen.
Der Vormund hat in einem solchen
Falle nach dem Ablaufe von je zwei
Jahren eine Übersicht über den Be-
stand des seiner Verwaltung unter-
liegenden Vermögens dem Vormund-
schaftsgericht einzureichen. Das Vor-
mundschaftsgericht kann anordnen, daß
die Übersicht in längeren, höchstens
fünfjährigen Zwischenräumen einzu-
reichen ist.
Ist ein G. vorhanden oder zu be-
stellen, so hat ihm der Vormund die
Übersicht unter Nachweisung des Ver-
mögensbestandes vorzulegen. Der
G. hat die Übersicht mit den Be-
merkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlaß giebt. 1855,
1856, 1903, 1917.
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn ein Verwandter oder Ver-
schwägerter des Mündels oder der
Vormund oder der G. die Einsetzung
beantragt und das Vormundschafts-
gericht sie im Interesse des Mündels
für angemessen erachtet.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
der Vater oder die eheliche Mutter
des Mündels sie untersagt hat. 1868,
1905.
Der Familienrat wird von dem Vor-
sitzenden einberufen. Die Einberufung
hat zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder,
der Vormund oder der G. sie bean-
tragen oder wenn das Interesse des
Mündels sie erfordert. Die Mit-
glieder können mündlich oder schriftlich
eingeladen werden.