Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenvormund 
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d 
1849 
1852 
einer von ihm zu treffenden Ent- 
scheidung auf Antrag des Vormundes 
oder des G. Verwandte oder Ver- 
schwägerte des Mündels hören, wenn 
es ohne erhebliche Verzögerung und 
ohne unverhältnismäßige Kosten ge- 
schehen kann. In wichtigen Ange- 
legenheiten soll die Anhörung auch 
ohne Antrag erfolgen; wichtige An- 
gelegenheiten sind insbesondere die 
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung 
der Einwilligung zur Eheschließung 
im Falle des 8§ 1304, die Ersetzung 
der Genehmigung im Falle des § 1337, 
die Entlassung aus dem Staatsverband 
und die Todeserklärung. 
Die Verwandten und Verschwägerten 
können von dem Mündel Ersatz ihrer 
Auslagen verlangen; der Betrag der 
Auslagen wird von dem Vormund- 
schaftsgerichte festgesetzt. 1862. 
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor- 
mundschaftsgerichte die Personen vor- 
zuschlagen, die sich im einzelnen Falle 
zum Vormunde, G. oder Mitglied 
eines Familienrats eignen. 
Das Vormundschaftsgericht hat dem 
Gemeindewaisenrate die Anordnung 
der Vormundschaft über einen sich 
in dessen Bezirk aufhaltenden Mündel 
unter Bezeichnung des Vormundes 
und des G. sowie einen in der Per- 
son des Vormundes oder des G. ein- 
tretenden Wechsel mitzuteilen. 
Der Vater kann, wenn er einen Vor- 
mund benennt, die Bestellung eines 
G. ausschließen. 
Der Vater kann anordnen, daß der 
von ihm benannte Vormund bei der 
Anlegung von Geld den in den 88 
1809, 1810 bestimmten Beschrän- 
kungen nicht unterliegen und zu den 
im § 1812 bezeichneten Rechtsge- 
schäften der Genehmigung des G. 
oder des Vormundschaftsgerichts nicht 
bedürfen soll. Diese Anordnungen 
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8 
Gegenvormund 
sind als getroffen anzusehen, wenn 
der Vater die Bestellung eines G. 
ausgeschlossen hat. 1855, 1856, 1903, 
1904, 1917. 
1854 Der Vater kann den von ihm be- 
1873 
nannten Vormund von der Verpflich- 
tung entbinden, während der Dauer 
seines Amtes Rechnung zu legen. 
Der Vormund hat in einem solchen 
Falle nach dem Ablaufe von je zwei 
Jahren eine Übersicht über den Be- 
stand des seiner Verwaltung unter- 
liegenden Vermögens dem Vormund- 
schaftsgericht einzureichen. Das Vor- 
mundschaftsgericht kann anordnen, daß 
die Übersicht in längeren, höchstens 
fünfjährigen Zwischenräumen einzu- 
reichen ist. 
Ist ein G. vorhanden oder zu be- 
stellen, so hat ihm der Vormund die 
Übersicht unter Nachweisung des Ver- 
mögensbestandes vorzulegen. Der 
G. hat die Übersicht mit den Be- 
merkungen zu versehen, zu denen die 
Prüfung ihm Anlaß giebt. 1855, 
1856, 1903, 1917. 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn ein Verwandter oder Ver- 
schwägerter des Mündels oder der 
Vormund oder der G. die Einsetzung 
beantragt und das Vormundschafts- 
gericht sie im Interesse des Mündels 
für angemessen erachtet. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
der Vater oder die eheliche Mutter 
des Mündels sie untersagt hat. 1868, 
1905. 
Der Familienrat wird von dem Vor- 
sitzenden einberufen. Die Einberufung 
hat zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder, 
der Vormund oder der G. sie bean- 
tragen oder wenn das Interesse des 
Mündels sie erfordert. Die Mit- 
glieder können mündlich oder schriftlich 
eingeladen werden.
	        
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