Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geist 
8 
1838 
1910 
Art. 
96 
166 
104 
1478 
Art. 
Vollendung des sechszehnten Lebens- 
jahrs infolge körperlicher oder geistiger 
Gebrechen außer stande, sich selbst zu 
unterhalten, so hat ihm der Vater 
auch über diese Zeit hinaus Unter- 
halt zu gewähren; die Vorschrift des 
§ 1603 Abs. 1 findet Anwendung. 
1717. 
Vormundschaft. 
s. Verwandtschaft 1666. 
Vermag ein Volljähriger, der nicht 
unter Vormundschaft steht, infolge 
geistiger oder körperlicher Gebrechen 
einzelne seiner Angelegenheiten oder 
einen bestimmten Kreis seiner An- 
gelegenheiten, insbesondere seine Ver- 
mögensangelegenheiten, nicht zu be- 
sorgen, so kann er für diese Angelegen- 
heiten einen Pfleger erhalten. 
Die Pflegschaft darf nur mit Ein- 
willigung des Gebrechlichen angeordnet 
werden, es sei denn, daß eine Ver- 
ständigung mit ihm nicht möglich ist. 
1781, 1920. 
Geisteskrankheit. 
Ehescheidung s. khe — Ehe- 
scheidung. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit § 104. 
s. E.G. — E.O. 
Entmündigung s. Entmündigung 
— Entmündigung. 
Geschäftsfähigkeit. 
Geschäftsunfähig ist: 
3. wer wegen G. entmündigt ist. 
Güterrecht s. Ehegatte — Güter- 
recht. 
Geistesschwäche. 
Einführungsgesetz. 
#0. Geschäftsfähigkeit § 114. 
27% . E.G. — E.G. 
143 
  
8 
6 
114 
2229 
1780 
1865 
Art. 
70 
577 
8 
1325 
Art. 
96 
8 
104 
827 
276 
Art. 
v0 
570 
596 
411 
Geistlicher 
Entmündigung s. Entmündigung 
— Entmündigung. 
Geschäftsfähigkeit s. Entmündi- 
gung — Geschäftsfähigkeit. 
Testament 2253 s. Entmündigung 
— Testament. 
Vormundschaft. 
s. Euntmündlgung — Vormundschaft. 
s. Familienrat — Vormundschaft. 
Geistesschwacher. 
Einführungsgesetz. 
Ist die Vormundschaft wegen Geistes- 
schwäche angeordnet, ohne daß eine 
Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie 
als eine nach § 1910 Abs. 2 des 
B.G.B. für die Vermögensangelegen- 
heiten des G. angeordnete Pflegschaft. 
Die nach den französischen oder den 
badischen Gesetzen für einen G. an- 
geordnete Bestellung eines Beistandes 
verliert mit dem Ablaufe von sechs 
Monaten nach dem Inkrafttreten des 
B.G.B. ihre Wirkung. 
Geistesthätigkeit. 
Ehe s. Ehe — Ehe. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit 8§ 104, 105. 
Geschäftsfähigkeit 105 s. Ge- 
schäftsfähigkeit — Geschäftsfähig- 
keit. 
Handlung s. Handlung — Hand- 
lung. 
Leistung s. Handlung 827. 
Geistlicher. 
Einführungsgesetz. 
s. E.C. — E.G. 
Miete s. Beamter — Miete. 
Pacht s. Miete 570. 
Schuldverhältnis s. Beamter — 
Schuldverhältnis.
	        
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