Geist
8
1838
1910
Art.
96
166
104
1478
Art.
Vollendung des sechszehnten Lebens-
jahrs infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außer stande, sich selbst zu
unterhalten, so hat ihm der Vater
auch über diese Zeit hinaus Unter-
halt zu gewähren; die Vorschrift des
§ 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
1717.
Vormundschaft.
s. Verwandtschaft 1666.
Vermag ein Volljähriger, der nicht
unter Vormundschaft steht, infolge
geistiger oder körperlicher Gebrechen
einzelne seiner Angelegenheiten oder
einen bestimmten Kreis seiner An-
gelegenheiten, insbesondere seine Ver-
mögensangelegenheiten, nicht zu be-
sorgen, so kann er für diese Angelegen-
heiten einen Pfleger erhalten.
Die Pflegschaft darf nur mit Ein-
willigung des Gebrechlichen angeordnet
werden, es sei denn, daß eine Ver-
ständigung mit ihm nicht möglich ist.
1781, 1920.
Geisteskrankheit.
Ehescheidung s. khe — Ehe-
scheidung.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit § 104.
s. E.G. — E.O.
Entmündigung s. Entmündigung
— Entmündigung.
Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist:
3. wer wegen G. entmündigt ist.
Güterrecht s. Ehegatte — Güter-
recht.
Geistesschwäche.
Einführungsgesetz.
#0. Geschäftsfähigkeit § 114.
27% . E.G. — E.G.
143
8
6
114
2229
1780
1865
Art.
70
577
8
1325
Art.
96
8
104
827
276
Art.
v0
570
596
411
Geistlicher
Entmündigung s. Entmündigung
— Entmündigung.
Geschäftsfähigkeit s. Entmündi-
gung — Geschäftsfähigkeit.
Testament 2253 s. Entmündigung
— Testament.
Vormundschaft.
s. Euntmündlgung — Vormundschaft.
s. Familienrat — Vormundschaft.
Geistesschwacher.
Einführungsgesetz.
Ist die Vormundschaft wegen Geistes-
schwäche angeordnet, ohne daß eine
Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie
als eine nach § 1910 Abs. 2 des
B.G.B. für die Vermögensangelegen-
heiten des G. angeordnete Pflegschaft.
Die nach den französischen oder den
badischen Gesetzen für einen G. an-
geordnete Bestellung eines Beistandes
verliert mit dem Ablaufe von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten des
B.G.B. ihre Wirkung.
Geistesthätigkeit.
Ehe s. Ehe — Ehe.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit 8§ 104, 105.
Geschäftsfähigkeit 105 s. Ge-
schäftsfähigkeit — Geschäftsfähig-
keit.
Handlung s. Handlung — Hand-
lung.
Leistung s. Handlung 827.
Geistlicher.
Einführungsgesetz.
s. E.C. — E.G.
Miete s. Beamter — Miete.
Pacht s. Miete 570.
Schuldverhältnis s. Beamter —
Schuldverhältnis.