Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geld 
8 
270 
280 
2 
537 
543, 
1032 
1207, 
1228 
Betrag von der Zeit der Aufwendung 
an zu verzinsen. Sind Aufwendungen 
auf einen Gegenstand gemacht worden, 
der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben 
ist, so sind Zinsen für die Zeit, 
für welche dem Ersatzberechtigten die 
Nutzungen oder die Früchte des Gegen- 
standes ohne Vergütung verbleiben, 
nicht zu entrichten. 
G. hat der Schuldner im Zweifel 
auf seine Gefahr und seine Kosten 
dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu 
übermitteln. 
Ist die Forderung im Gewerbe- 
betriebe des Gläubigers entstanden, 
so tritt, wenn der Gläubiger seine 
gewerbliche Niederlassung an einem 
anderen Orte hat, der Ort der Nieder- 
lassung an die Stelle des Wohnsitzes. 
Erhöhen sich infolge einer nach der 
Entstehung des Schuldverhältnisses 
eintretenden Anderung des Wohnsitzes 
oder der gewerblichen Niederlassung 
des Gläubigers die Kosten oder die 
Gefahr der Übermittelung, so hat der 
Gläubiger im ersteren Falle die Mehr- 
kosten, im letzteren Falle die Gefahr 
zu tragen. 
Die Vorschristen über den Leistungs- 
ort bleiben unberührt. 
286 s. Vertrag 346, 347. 
Miete. 
s. Kauf 473. 
555 s. Vertrag 347. 
Nießbrauch s. Eigentum 935. 
Pfandrecht. · 
1208 s. Eigentum 935. 
Die Befriedigung des Pfandgläubigers 
aus dem Pfande erfolgt durch Ver- 
kauf. 
Der Pfandgläubiger ist zum Ver- 
kaufe berechtigt, sobald die Forderung 
ganz oder zum Teil fällig ist. Be- 
steht der geschuldete Gegenstand nicht 
in G., so ist der Verkauf erst zulässig, 
wenn die Forderung in eine Geld- 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gese#buches. 
145 
  
  
8 
702 
372 
232 
233 
234 
235 
88 
Geld 
forderung übergegangen ist. 1243, 
1266, 1282, 1283, 1294—1296. 
Sachen s. Einbringung — Sachen. 
Schuldverhältnis. 
G., Wertpapiere und sonstige Ur- 
kunden sowie Kostbarkeiten kann der 
Schuldner bei einer dazu bestimmten 
öffentlichen Stelle für den Gläubiger 
hinterlegen, wenn der Gläubiger im 
Verzuge der Annahme ist. Das 
Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus 
einem anderen in der Person des 
Gläubigers liegenden Grunde oder 
infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit 
beruhenden Ungewißheit über die 
Person des Gläubigers seine Verbind- 
lichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit 
erfüllen kann. 383. 
Sicherheitsleistung. 
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann 
dies bewirken 
durch Hinterlegung von G. oder 
Wertpapieren; 
Mit der Hinterlegung erwirbt der 
Berechtigte ein Pfandrecht an dem 
hinterlegten G. oder an den hinter- 
legten Wertpapieren und, wenn das 
G. oder die Wertpapiere nach landes- 
gesetzlicher Vorschrift in das Eigentum 
des Fiskus oder der als Hinterlegungs- 
stelle bestimmten Anstalt übergehen, 
ein Pfandrecht an der Forderung auf 
Rückerstattung. 
Mündelgeld s. Mündelgeld — 
Sicherheitsleistung. 
Wer durch Hinterlegung von G. oder 
von Wertpapieren Sicherheit geleistet 
hat, ist berechtigt, das hinterlegte G. 
gegen geeignete Wertpapiere, die hinter- 
legten Wertpapiere gegen andere ge- 
eignete Wertpapiere oder gegen G. 
umzutauschen. 
Stiftung s. Verein 49. 
Testament. 
2119 G., das nach den Regeln einer ord- 
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