Geld
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1207,
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Betrag von der Zeit der Aufwendung
an zu verzinsen. Sind Aufwendungen
auf einen Gegenstand gemacht worden,
der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben
ist, so sind Zinsen für die Zeit,
für welche dem Ersatzberechtigten die
Nutzungen oder die Früchte des Gegen-
standes ohne Vergütung verbleiben,
nicht zu entrichten.
G. hat der Schuldner im Zweifel
auf seine Gefahr und seine Kosten
dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu
übermitteln.
Ist die Forderung im Gewerbe-
betriebe des Gläubigers entstanden,
so tritt, wenn der Gläubiger seine
gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Orte hat, der Ort der Nieder-
lassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich infolge einer nach der
Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Anderung des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung
des Gläubigers die Kosten oder die
Gefahr der Übermittelung, so hat der
Gläubiger im ersteren Falle die Mehr-
kosten, im letzteren Falle die Gefahr
zu tragen.
Die Vorschristen über den Leistungs-
ort bleiben unberührt.
286 s. Vertrag 346, 347.
Miete.
s. Kauf 473.
555 s. Vertrag 347.
Nießbrauch s. Eigentum 935.
Pfandrecht. ·
1208 s. Eigentum 935.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers
aus dem Pfande erfolgt durch Ver-
kauf.
Der Pfandgläubiger ist zum Ver-
kaufe berechtigt, sobald die Forderung
ganz oder zum Teil fällig ist. Be-
steht der geschuldete Gegenstand nicht
in G., so ist der Verkauf erst zulässig,
wenn die Forderung in eine Geld-
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gese#buches.
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Geld
forderung übergegangen ist. 1243,
1266, 1282, 1283, 1294—1296.
Sachen s. Einbringung — Sachen.
Schuldverhältnis.
G., Wertpapiere und sonstige Ur-
kunden sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten
öffentlichen Stelle für den Gläubiger
hinterlegen, wenn der Gläubiger im
Verzuge der Annahme ist. Das
Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus
einem anderen in der Person des
Gläubigers liegenden Grunde oder
infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit
beruhenden Ungewißheit über die
Person des Gläubigers seine Verbind-
lichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit
erfüllen kann. 383.
Sicherheitsleistung.
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann
dies bewirken
durch Hinterlegung von G. oder
Wertpapieren;
Mit der Hinterlegung erwirbt der
Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten G. oder an den hinter-
legten Wertpapieren und, wenn das
G. oder die Wertpapiere nach landes-
gesetzlicher Vorschrift in das Eigentum
des Fiskus oder der als Hinterlegungs-
stelle bestimmten Anstalt übergehen,
ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung.
Mündelgeld s. Mündelgeld —
Sicherheitsleistung.
Wer durch Hinterlegung von G. oder
von Wertpapieren Sicherheit geleistet
hat, ist berechtigt, das hinterlegte G.
gegen geeignete Wertpapiere, die hinter-
legten Wertpapiere gegen andere ge-
eignete Wertpapiere oder gegen G.
umzutauschen.
Stiftung s. Verein 49.
Testament.
2119 G., das nach den Regeln einer ord-
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