Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Familienrat 
8 
1858 
1859 
Vormundschaftsgericht die Personen 
vorzuschlagen, die sich im einzelnen 
Falle zum Vormund, Gegenvormund 
oder Mitgliede eines F. eignen. 
Ein F. soll von dem Vormundschafts- 
gericht eingesetzt werden, wenn der 
Vater oder die eheliche Mutter des 
Mündels die Einsetzung angeordnet hat. 
Der Vater oder die Mutter kann 
die Einsetzung des F. von dem Ein- 
tritt oder Nichteintritt eines bestimmten 
Ereignisses abhängig machen. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
die erforderliche Zahl geeigneter Per- 
sonen nicht vorhanden ist. 1868. 
Ein F. soll von dem Vormundschafts- 
gericht eingesetzt werden, wenn ein 
Verwandter oder Verschwägerter des 
Mündels oder der Vormund oder der 
Gegenvormund die Einsetzung bean- 
tragt und das Vormundschaftsgericht 
sie im Interesse des Mündels für 
angemessen erachtet. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
13 
8 
1863 
  
— —.. — 
1864 
— — — — — — 
der Vater oder die eheliche Mutter 
des Mündels sie untersagt hat. 1868, 
1905. 
1860 Der F. besteht aus dem Vormund- 
schaftsrichter als Vorsitzenden und 
1861 
1862 
aus mindestens zwei, höchstens sechs 
Mitgliedern. 
Als Mitglied des F. ist berufen, wer 
von dem Vater oder der ehelichen 
Mutter des Mündels als Mitglied 
benannt ist. Die Vorschriften des 
* 1778 Abs. 1, 2 finden entsprechende 
Anwendung. 1862, 1868. 
Soweit eine Berufung nach § 1861 
nicht vorliegt oder die Berufenen die 
Übernahme des Amtes ablehnen, hat 
das Vormundschaftsgericht die zur Be- 
schlußfähigkeit des F. erforderlichen 
Mitglieder auszuwählen. Vor der 
Auswahl sollen der Gemeindewaisen= 
rat und nach Maßgabe des § 1847 
1865 
1866 
1867 
  
Familienrat 
Verwandte oder Verschwägerte des 
Mündels gehört werden. 
Die Bestimmung der Zahl weiterer 
Mitglieder und ihre Auswahl steht 
dem F. zu. 
Sind neben dem Vorsitzenden nur 
noch die zur Beschlußfähigkeit des F. 
erforderlichen Mitglieder vorhanden, 
so sind ein oder zwei Ersatzmitglieder 
zu bestellen. 
Der F. wählt die Ersatzmitglieder 
aus und bestimmt die Reihenfolge, 
in der sie bei der Verhinderung oder 
dem Wegfall eines Mitgliedes in den 
F. einzutreten haben. 
Hat der Vater oder die eheliche 
Mutter Ersatzmitglieder benannt und 
die Reihenfolge ihres Eintritts be- 
stimmt, so ist diese Anordnung zu 
befolgen. 1868. 
Wird der F. durch vorübergehende 
Verhinderung eines Mitgliedes be- 
schlußunfähig und ist ein Ersatzmitglied 
nicht vorhanden, so ist für die Dauer 
der Verhinderung ein Ersatzmitglied 
zu bestellen. Die Auswahl steht dem 
Vorsitzenden zu. 1867. 
Zum Mitgliede des F. kann nicht be- 
stellt werden, wer geschäftsunfähig 
oder wegen Geistesschwäche, Ver- 
schwendung oder Trunksucht ent- 
mündigt ist. 
Zum Mitgliede des F. soll nicht be- 
stellt werden: 
1. der Vormund des Mündels; 
2. wer nach § 1781 oder nach 8 1782 
nicht zum Vormunde bestellt werden 
soll; 
3. wer durch Anordnung des Vaters 
oder der ehelichen Mutter des 
Mündels von der Mitgliedschaft 
ausgeschlossen ist. 1868. 
Zum Mitgliede des F. soll nicht be- 
stellt werden, wer mit dem Mündel 
weder verwandt noch verschwägert ist, 
es sei denn, daß er von dem Vater oder
	        
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