Familienrat
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1858
1859
Vormundschaftsgericht die Personen
vorzuschlagen, die sich im einzelnen
Falle zum Vormund, Gegenvormund
oder Mitgliede eines F. eignen.
Ein F. soll von dem Vormundschafts-
gericht eingesetzt werden, wenn der
Vater oder die eheliche Mutter des
Mündels die Einsetzung angeordnet hat.
Der Vater oder die Mutter kann
die Einsetzung des F. von dem Ein-
tritt oder Nichteintritt eines bestimmten
Ereignisses abhängig machen.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
die erforderliche Zahl geeigneter Per-
sonen nicht vorhanden ist. 1868.
Ein F. soll von dem Vormundschafts-
gericht eingesetzt werden, wenn ein
Verwandter oder Verschwägerter des
Mündels oder der Vormund oder der
Gegenvormund die Einsetzung bean-
tragt und das Vormundschaftsgericht
sie im Interesse des Mündels für
angemessen erachtet.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
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1863
— —.. —
1864
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der Vater oder die eheliche Mutter
des Mündels sie untersagt hat. 1868,
1905.
1860 Der F. besteht aus dem Vormund-
schaftsrichter als Vorsitzenden und
1861
1862
aus mindestens zwei, höchstens sechs
Mitgliedern.
Als Mitglied des F. ist berufen, wer
von dem Vater oder der ehelichen
Mutter des Mündels als Mitglied
benannt ist. Die Vorschriften des
* 1778 Abs. 1, 2 finden entsprechende
Anwendung. 1862, 1868.
Soweit eine Berufung nach § 1861
nicht vorliegt oder die Berufenen die
Übernahme des Amtes ablehnen, hat
das Vormundschaftsgericht die zur Be-
schlußfähigkeit des F. erforderlichen
Mitglieder auszuwählen. Vor der
Auswahl sollen der Gemeindewaisen=
rat und nach Maßgabe des § 1847
1865
1866
1867
Familienrat
Verwandte oder Verschwägerte des
Mündels gehört werden.
Die Bestimmung der Zahl weiterer
Mitglieder und ihre Auswahl steht
dem F. zu.
Sind neben dem Vorsitzenden nur
noch die zur Beschlußfähigkeit des F.
erforderlichen Mitglieder vorhanden,
so sind ein oder zwei Ersatzmitglieder
zu bestellen.
Der F. wählt die Ersatzmitglieder
aus und bestimmt die Reihenfolge,
in der sie bei der Verhinderung oder
dem Wegfall eines Mitgliedes in den
F. einzutreten haben.
Hat der Vater oder die eheliche
Mutter Ersatzmitglieder benannt und
die Reihenfolge ihres Eintritts be-
stimmt, so ist diese Anordnung zu
befolgen. 1868.
Wird der F. durch vorübergehende
Verhinderung eines Mitgliedes be-
schlußunfähig und ist ein Ersatzmitglied
nicht vorhanden, so ist für die Dauer
der Verhinderung ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Die Auswahl steht dem
Vorsitzenden zu. 1867.
Zum Mitgliede des F. kann nicht be-
stellt werden, wer geschäftsunfähig
oder wegen Geistesschwäche, Ver-
schwendung oder Trunksucht ent-
mündigt ist.
Zum Mitgliede des F. soll nicht be-
stellt werden:
1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach § 1781 oder nach 8 1782
nicht zum Vormunde bestellt werden
soll;
3. wer durch Anordnung des Vaters
oder der ehelichen Mutter des
Mündels von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen ist. 1868.
Zum Mitgliede des F. soll nicht be-
stellt werden, wer mit dem Mündel
weder verwandt noch verschwägert ist,
es sei denn, daß er von dem Vater oder