Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geldforderung 
8 
1288 
§ 1277 zu suchen, bleibt unberührt. 
1273, 1279, 1284, 1287, 1288. 
Wird eine G. in Gemäßheit des 
§ 1281 eingezogen, so sind der Pfand- 
gläubiger und der Gläubiger einander 
verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß 
der eingezogene Betrag, soweit es 
ohne Beeinträchtigung des Interesses 
des Pfandgläubigers thunlich ist, nach 
den für die Anlegung von Mündel- 
geld geltenden Vorschriften verzinslich 
angelegt und gleichzeitig dem Pfand- 
gläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 
Die Art der Anlegung bestimmt der 
Gläubiger. 
Erfolgt die Einziehung in Gemäß- 
heit des § 1282, so gilt die For- 
derung des Pfandgläubigers, soweit 
ihm der eingezogene Betrag zu seiner 
Befriedigung gebührt, als von dem 
Gläubiger berichtigt. 1273, 1279. 
Geldrente s. auch Rente, Leibrente, 
8 
618 
1351 
1361 
1580 
912 
Art. 
776. 
8 
843 
760 
528 
1612 
Rentenschuld. 
Dienstvertrag s. Handlung 843 
bis 845. 
Ehe. 
s. Ehescheidung 1580, 1582. 
s. Eh#e — Eze. 
Ehescheidung 1592 s. Ehe — 
Ehescheidung. 
Eigentum 913—917 s. Eigentum — 
Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
77 -. E.G. — E.G. 
Handlung 844, 845 f. Mandlung 
— Handlung. 
Leibrente s. Leibrente — Leib- 
rente. 
Schenkung s. Leibrente 760. 
Verwandtschaft. 
Der Verwandten zu gewährende 
Unterhalt ist durch Entrichtung einer 
G. zu gewähren. Der Verpflichtete 
kann verlangen, daß ihm die Ge- 
149 
8 
  
1614 
1710 
244 
245 
288 
  
Geldschuld 
währung des Unterhalts in anderer 
Art gestattet wird, wenn besondere 
Gründe es rechtfertigen. 
Haben Eltern einem unverheirateten 
Kinde Unterhalt zu gewähren, so 
können sie bestimmen, in welcher Art 
und für welche Zeit im voraus der 
Unterhalt gewährt werden soll. Aus 
besonderen Gründen kann das Vor- 
mundschaftsgericht auf Antrag des 
Kindes die Bestimmung der Eltern 
ändern. 
Im übrigen finden die Vorschriften 
des § 760 Anwendung. 1703. 
s. Leibrente 760. 
Der Unterhalt ist dem unehelichen 
Kinde durch Entrichtung einer G. zu 
gewähren. 
Die Rente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen. Durch eine Voraus- 
leistung für eine spätere Zeit wird der 
Vater nicht befreit. 
Hat das Kind den Beginn des 
Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm 
der volle auf das Vierteljahr ent- 
fallende Betrag. 1717. 
Geldschuld s. auch Schuld. 
Leistung. 
Ist eine in ausländischer Währung 
ausgedrückte G. im Inlande zu zahlen, 
so kann die Zahlung in Reichswährung 
erfolgen, es sei denn, daß Zahlung 
in ausländischer Währung ausdrücklich 
bedungen ist. 
Die Umrechnung erfolgt nach dem 
Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung 
für den Zahlungsort maßgebend ist. 
Ist eine G. in einer bestimmten Münz- 
sorte zu zahlen, die sich zur Zeit der 
Zahlung nicht mehr im Umlaufe be- 
findet, so ist die Zahlung so zu leisten, 
wie wenn die Münzfsorte nicht bestimmt 
wäre. 
Eine G. ist während des Verzugs mit 
vier vom Hundert für das Jahr zu
	        
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