Geldforderung
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1288
§ 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
1273, 1279, 1284, 1287, 1288.
Wird eine G. in Gemäßheit des
§ 1281 eingezogen, so sind der Pfand-
gläubiger und der Gläubiger einander
verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß
der eingezogene Betrag, soweit es
ohne Beeinträchtigung des Interesses
des Pfandgläubigers thunlich ist, nach
den für die Anlegung von Mündel-
geld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und gleichzeitig dem Pfand-
gläubiger das Pfandrecht bestellt wird.
Die Art der Anlegung bestimmt der
Gläubiger.
Erfolgt die Einziehung in Gemäß-
heit des § 1282, so gilt die For-
derung des Pfandgläubigers, soweit
ihm der eingezogene Betrag zu seiner
Befriedigung gebührt, als von dem
Gläubiger berichtigt. 1273, 1279.
Geldrente s. auch Rente, Leibrente,
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618
1351
1361
1580
912
Art.
776.
8
843
760
528
1612
Rentenschuld.
Dienstvertrag s. Handlung 843
bis 845.
Ehe.
s. Ehescheidung 1580, 1582.
s. Eh#e — Eze.
Ehescheidung 1592 s. Ehe —
Ehescheidung.
Eigentum 913—917 s. Eigentum —
Eigentum.
Einführungsgesetz.
77 -. E.G. — E.G.
Handlung 844, 845 f. Mandlung
— Handlung.
Leibrente s. Leibrente — Leib-
rente.
Schenkung s. Leibrente 760.
Verwandtschaft.
Der Verwandten zu gewährende
Unterhalt ist durch Entrichtung einer
G. zu gewähren. Der Verpflichtete
kann verlangen, daß ihm die Ge-
149
8
1614
1710
244
245
288
Geldschuld
währung des Unterhalts in anderer
Art gestattet wird, wenn besondere
Gründe es rechtfertigen.
Haben Eltern einem unverheirateten
Kinde Unterhalt zu gewähren, so
können sie bestimmen, in welcher Art
und für welche Zeit im voraus der
Unterhalt gewährt werden soll. Aus
besonderen Gründen kann das Vor-
mundschaftsgericht auf Antrag des
Kindes die Bestimmung der Eltern
ändern.
Im übrigen finden die Vorschriften
des § 760 Anwendung. 1703.
s. Leibrente 760.
Der Unterhalt ist dem unehelichen
Kinde durch Entrichtung einer G. zu
gewähren.
Die Rente ist für drei Monate
vorauszuzahlen. Durch eine Voraus-
leistung für eine spätere Zeit wird der
Vater nicht befreit.
Hat das Kind den Beginn des
Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm
der volle auf das Vierteljahr ent-
fallende Betrag. 1717.
Geldschuld s. auch Schuld.
Leistung.
Ist eine in ausländischer Währung
ausgedrückte G. im Inlande zu zahlen,
so kann die Zahlung in Reichswährung
erfolgen, es sei denn, daß Zahlung
in ausländischer Währung ausdrücklich
bedungen ist.
Die Umrechnung erfolgt nach dem
Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung
für den Zahlungsort maßgebend ist.
Ist eine G. in einer bestimmten Münz-
sorte zu zahlen, die sich zur Zeit der
Zahlung nicht mehr im Umlaufe be-
findet, so ist die Zahlung so zu leisten,
wie wenn die Münzfsorte nicht bestimmt
wäre.
Eine G. ist während des Verzugs mit
vier vom Hundert für das Jahr zu