Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geldschuld 
d 
verzinsen. Kann der Gläubiger aus 
einem anderen Rechtsgrunde höhere 
Zinsen verlangen, so sind diese fort- 
zuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 291. 
Eine G. hat der Schuldner von dem 
Eintritte der Rechtshängigkeit an zu 
verzinsen, auch wenn er nicht im Ver- 
zug ist; wird die Schuld erst später 
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu 
verzinsen. Die Vorschriften des § 288 
Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden 
entsprechende Anwendung. 
301 Von einer verzinslichen G. hat der 
628 
1191 
1113 
467 
543,. 
1199 
Schuldner während des Verzugs des 
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. 
Geldsumme s. auch Summe. 
Dienstvertrag s. Vertrag 347. 
Grundschuld. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung er- 
folgt, eine bestimmte G. aus dem 
Grundstücke zu zahlen ist (Grund- 
schuld). 
Die Belastung kann auch in der 
Weise erfolgen, daß Zinsen von der 
G. sowie andere Nebenleistungen aus 
dem Grundstücke zu entrichten sind. 
Hypothek. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung 
erfolgt, eine bestimmte G. zur Be- 
friedigung wegen einer ihm zustehenden 
Forderung aus dem Grundstücke zu 
zahlen ist (Hypothek). 
Die Hypothek kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte Forderung 
bestellt werden. 
Kauf s. Vertrag 347. 
555 Miete s. Vertraz 347. 
Rentenschuld. 
Eine Grundschuld kann in der Weise 
150 
  
  
  
  
  
  
— —— — 
Geldsumme 
§ bestellt werden, daß in regelmäßig 
795 
2173 
339 
wiederkehrenden Terminen eine be- 
stimmte G. aus dem Grundstücke zu 
zahlen ist (Rentenschuld). 
Bei der Bestellung der Rentenschuld 
muß der Betrag bestimmt werden, 
durch dessen Zahlung die Rentenschuld 
abgelöst werden kann. Die Ablösungs- 
summe muß im Grundbuch angegeben 
werden. " 
Schuldverschreibung. 
Im Inland ausgestellte Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber, in 
denen die Zahlung einer bestimmten 
G. versprochen wird, dürfen nur mit 
staatlicher Genehmigung in den Ver- 
kehr gebracht werden. 
Die Genehmigung wird durch die 
Centralbehörde des Bundesstaates er- 
teilt, in dessen Gebiete der Aussteller 
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche 
Niederlassung hat. Die Erteilung der 
Genehmigung und die Bestimmungen, 
unter denen sie erfolgt, sollen durch 
den Deutschen Reichsanzeiger bekannt 
gemacht werden. 
Eine ohne staatliche Genehmigung 
in den Verkehr gelangte Schuld- 
verschreibung ist nichtig; der Aus- 
steller hat dem Inhaber den durch 
die Ausgabe verursachten Schaden zu 
ersetzen. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Schuldverschreibungen, 
die von dem Reiche oder einem 
Bundesstaat ausgegeben werden. 
Testament s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Vertrag. 
Verspricht der Schuldner dem Gläu- 
biger für den Fall, daß er seine 
Verbindlichkeit nicht oder nicht in ge- 
höriger Weise erfüllt, die Zahlung 
einer G. als Strafe, so ist die Strafe 
verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 
Besteht die geschuldete Leistung in
	        
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