Geldschuld
d
verzinsen. Kann der Gläubiger aus
einem anderen Rechtsgrunde höhere
Zinsen verlangen, so sind diese fort-
zuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 291.
Eine G. hat der Schuldner von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit an zu
verzinsen, auch wenn er nicht im Ver-
zug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu
verzinsen. Die Vorschriften des § 288
Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden
entsprechende Anwendung.
301 Von einer verzinslichen G. hat der
628
1191
1113
467
543,.
1199
Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Geldsumme s. auch Summe.
Dienstvertrag s. Vertrag 347.
Grundschuld.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung er-
folgt, eine bestimmte G. aus dem
Grundstücke zu zahlen ist (Grund-
schuld).
Die Belastung kann auch in der
Weise erfolgen, daß Zinsen von der
G. sowie andere Nebenleistungen aus
dem Grundstücke zu entrichten sind.
Hypothek.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, eine bestimmte G. zur Be-
friedigung wegen einer ihm zustehenden
Forderung aus dem Grundstücke zu
zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
Kauf s. Vertrag 347.
555 Miete s. Vertraz 347.
Rentenschuld.
Eine Grundschuld kann in der Weise
150
— —— —
Geldsumme
§ bestellt werden, daß in regelmäßig
795
2173
339
wiederkehrenden Terminen eine be-
stimmte G. aus dem Grundstücke zu
zahlen ist (Rentenschuld).
Bei der Bestellung der Rentenschuld
muß der Betrag bestimmt werden,
durch dessen Zahlung die Rentenschuld
abgelöst werden kann. Die Ablösungs-
summe muß im Grundbuch angegeben
werden. "
Schuldverschreibung.
Im Inland ausgestellte Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber, in
denen die Zahlung einer bestimmten
G. versprochen wird, dürfen nur mit
staatlicher Genehmigung in den Ver-
kehr gebracht werden.
Die Genehmigung wird durch die
Centralbehörde des Bundesstaates er-
teilt, in dessen Gebiete der Aussteller
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche
Niederlassung hat. Die Erteilung der
Genehmigung und die Bestimmungen,
unter denen sie erfolgt, sollen durch
den Deutschen Reichsanzeiger bekannt
gemacht werden.
Eine ohne staatliche Genehmigung
in den Verkehr gelangte Schuld-
verschreibung ist nichtig; der Aus-
steller hat dem Inhaber den durch
die Ausgabe verursachten Schaden zu
ersetzen.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Schuldverschreibungen,
die von dem Reiche oder einem
Bundesstaat ausgegeben werden.
Testament s. Erblasser — Testa-
ment.
Vertrag.
Verspricht der Schuldner dem Gläu-
biger für den Fall, daß er seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht in ge-
höriger Weise erfüllt, die Zahlung
einer G. als Strafe, so ist die Strafe
verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Besteht die geschuldete Leistung in