Gemeinschaft
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1498
schaftlichen Abkömmlingen, die im
Falle der g. Erbfolge als Erben be-
rufen sind, die Güterg. fortgesetzt. Der
Anteil des verstorbenen Ehegatten am
Gesamtgute gehört in diesem Falle nicht
zum Nachlasse; im übrigen erfolgt die
Beerbung des Ehegatten nach den a.
Vorschriften.
Sind neben den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen andere Abkömmlinge
vorhanden, so bestimmen sich ihr Erb-
recht und ihre Erbteile so, wie wenn
f. Güterg. nicht eingetreten wäre.
1485, 1518.
Das Gesamtgut der f. Güterg. besteht
aus dem ehelichen Gesamtgute, soweit
es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem
nicht anteilsberechtigten Abkömmlinge
zufällt, und aus dem Vermögen, das
der überlebende Ehegatte aus dem
Nachlasse des verstorbenen Ehegatten
oder nach dem Eintritte der f. Güterg.
erwirbt.
Das Vermögen, das ein gemein-
schaftlicher Abkömmling zur Zeit des
Eintritts der f. Güterg. hat oder später
erwirbt, gehört nicht zum Gesamtgut
der f. Güterg.
Auf das Gesamtgut finden die für
die eheliche Güterg. geltenden Vor-
schriften des § 1438 Abs. 2, 3 ent-
sprechende Anwendung. 1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teil-
haber am Gesamtgute der f. Güterg.
nach den 88 1442, 1472, 1473. 1518.
Auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güterg.
finden die Vorschriften der §§ 1475,
1476, 1477 Abs. 1, 1479 bis
1481 Anwendung; an die Stelle
des Mannes tritt der überlebende
Ehegatte, an die Stelle der Frau
treten die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge. Die im § 1476 Abst. 2
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung be-
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1502
1506
1511
1516
1517
Gemeinschaft
steht nur für den überlebenden Ehe-
gatten. 1518.
Wird die f. Güterg. auf Grund
des 8 1495 durch Urteil auf-
gehoben, so steht dem überlebenden
Ehegatten das im Abst. 1 bestimmte
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten
Abkömmlinge können in diesem Falle
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes übernehmen, welche der
verstorbene Ehegatte nach § 1477
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. Das Recht kann von ihnen
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
1518.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling
erbunwürdig, so ist er auch des An-
teils an dem Gesamtgut der f.
Güterg. unwürdig. Die Vorschriften
über die Erbunwürdigkeit finden ent-
sprechende Anwendung. 1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß die Ehe durch seinen Tod auf-
gelöst wird, einen gemeinschaftlichen
Abkömmling von der f. Güterg.
durch letztwillige Verfügung aus-
schließen. 1516, 1518.
Die Ehegatten können die in den
§§ 1511— 1515 bezeichneten Ver-
fügungen auch in einem gemeinschaft-
lichen Testamente treffen. 1518.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags,
durch den ein gemeinschaftlicher Ab-
kömmling einem der Ehegatten gegen-
über für den Fall, daß die Ehe durch
dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen
Anteil am Gesamtgute der f. Güterg.
verzichtet oder durch den ein solcher
Verzicht aufgehoben wird, ist die
Zustimmung des anderen Ehegatten
erforderlich. Für die Zustimmung
gelten die Vorschriften des § 1516
Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht geltenden
Vorschriften finden entsprechende An-
wendung. 1518.