Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gemeinschaft 
8 
1485 
1497 
1498 
schaftlichen Abkömmlingen, die im 
Falle der g. Erbfolge als Erben be- 
rufen sind, die Güterg. fortgesetzt. Der 
Anteil des verstorbenen Ehegatten am 
Gesamtgute gehört in diesem Falle nicht 
zum Nachlasse; im übrigen erfolgt die 
Beerbung des Ehegatten nach den a. 
Vorschriften. 
Sind neben den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen andere Abkömmlinge 
vorhanden, so bestimmen sich ihr Erb- 
recht und ihre Erbteile so, wie wenn 
f. Güterg. nicht eingetreten wäre. 
1485, 1518. 
Das Gesamtgut der f. Güterg. besteht 
aus dem ehelichen Gesamtgute, soweit 
es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem 
nicht anteilsberechtigten Abkömmlinge 
zufällt, und aus dem Vermögen, das 
der überlebende Ehegatte aus dem 
Nachlasse des verstorbenen Ehegatten 
oder nach dem Eintritte der f. Güterg. 
erwirbt. 
Das Vermögen, das ein gemein- 
schaftlicher Abkömmling zur Zeit des 
Eintritts der f. Güterg. hat oder später 
erwirbt, gehört nicht zum Gesamtgut 
der f. Güterg. 
Auf das Gesamtgut finden die für 
die eheliche Güterg. geltenden Vor- 
schriften des § 1438 Abs. 2, 3 ent- 
sprechende Anwendung. 1518. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der Teil- 
haber am Gesamtgute der f. Güterg. 
nach den 88 1442, 1472, 1473. 1518. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güterg. 
finden die Vorschriften der §§ 1475, 
1476, 1477 Abs. 1, 1479 bis 
1481 Anwendung; an die Stelle 
des Mannes tritt der überlebende 
Ehegatte, an die Stelle der Frau 
treten die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge. Die im § 1476 Abst. 2 
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung be- 
164 
  
8 
1502 
1506 
1511 
1516 
1517 
Gemeinschaft 
steht nur für den überlebenden Ehe- 
gatten. 1518. 
Wird die f. Güterg. auf Grund 
des 8 1495 durch Urteil auf- 
gehoben, so steht dem überlebenden 
Ehegatten das im Abst. 1 bestimmte 
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge können in diesem Falle 
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes übernehmen, welche der 
verstorbene Ehegatte nach § 1477 
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein 
würde. Das Recht kann von ihnen 
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. 
1518. 
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
erbunwürdig, so ist er auch des An- 
teils an dem Gesamtgut der f. 
Güterg. unwürdig. Die Vorschriften 
über die Erbunwürdigkeit finden ent- 
sprechende Anwendung. 1518. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß die Ehe durch seinen Tod auf- 
gelöst wird, einen gemeinschaftlichen 
Abkömmling von der f. Güterg. 
durch letztwillige Verfügung aus- 
schließen. 1516, 1518. 
Die Ehegatten können die in den 
§§ 1511— 1515 bezeichneten Ver- 
fügungen auch in einem gemeinschaft- 
lichen Testamente treffen. 1518. 
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, 
durch den ein gemeinschaftlicher Ab- 
kömmling einem der Ehegatten gegen- 
über für den Fall, daß die Ehe durch 
dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen 
Anteil am Gesamtgute der f. Güterg. 
verzichtet oder durch den ein solcher 
Verzicht aufgehoben wird, ist die 
Zustimmung des anderen Ehegatten 
erforderlich. Für die Zustimmung 
gelten die Vorschriften des § 1516 
Abs. 2 Satz 3, 4. 
Die für den Erbverzicht geltenden 
Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung. 1518.
	        
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