Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gemeinschaft 
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eines Miteigentümers, so übt der 
Pfandgläubiger die Rechte aus, die 
sich aus der G. der Miteigentümer 
in Ansehung der Verwaltung der 
Sache und der Art ihrer Benutzung 
ergeben. 
Die Aufhebung der G. kann vor 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
des Pfandgläubigers nur von dem Mit- 
eigentümer und dem Pfandgläubiger 
gemeinschaftlich verlangt werden. Nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
kann der Pfandgläubiger die Auf- 
hebung der G. verlangen, ohne daß 
es der Zustimmung des Miteigen- 
tümers bedarf; er ist nicht an eine 
Vereinbarung gebunden, durch welche 
die Miteigentümer das Recht, die 
Aufhebung der G. zu verlangen, für 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen 
oder eine Kündigungsfrist bestimmt 
haben. 
Wird die G. aufgehoben, so gebührt 
dem Pfandgläubiger das Pfandrecht 
an den Gegenständen, welche an die 
Stelle des Anteils treten. 
Das Recht des Pfandgläubigers 
zum Verkaufe des Anteils bleibt un- 
berührt. 
Der Schuldner kann nur an den 
Pfandgläubiger und den Gläubiger 
gemeinschaftlich leisten. Jeder von 
beiden kann verlangen, daß an sie 
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder 
kann statt der Leistung verlangen, 
daß die geschuldete Sache für beide 
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur 
Hinterlegung eignet, an einen gericht- 
lich zu bestellenden Verwahrer ab- 
geliefert wird. 1273, 1279, 1284, 
1287, 1288. 
Hat die Leistung an den Pfand- 
gläubiger und den Gläubiger ge- 
meinschaftlich zu erfolgen, so sind beide 
einander verpflichtet, zur Einziehung 
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Gemeinschaft 
mitzuwirken, 
fällig ist. 
Soweit der Pfandgläubiger berechtigt 
ist, die Forderung ohne Mitwirkung 
des Gläubigers einzuziehen, hat er 
für die ordnungsmäßige Einziehung 
zu sorgen. Von der Einziehung hat 
er den Gläubiger unverzüglich zu be- 
nachrichtigen, sofern nicht die Be- 
nachrichtigung unthunlich ist. 1273, 
1279. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567. 
Testament. 
wenn die Forderung 
2077, 2093, 2094, 2098, 2224,2265—2273 
s. Erblasser — Testament. 
2204 s. Erbe 2047. 
Verwandtschaft. 
1635 f. Ehescheidung 1567. 
1669 
1691 
1749 
1757 
Will der Vater eine neue Ehe eingehen, 
so hat er seine Absicht dem Vormund- 
schaftsgericht anzuzeigen, auf seine 
Kosten ein Verzeichnis des seiner 
Verwaltung unterliegenden Vermögens 
einzureichen und, soweit in Ansehung 
dieses Vermögens eine G. zwischen 
ihm und dem Kinde besteht, die Aus- 
einandersetzung herbeizuführen. Das 
Vormundscheaftsgericht kann gestatten, 
daß die Auseinandersetzung erst nach 
der Eheschließung erfolgt. 1670, 1740, 
1761. 
s. Vormundschaft 1810. 
Als gemeinschaftliches Kind kann ein 
Kind nur von einem Ehepaar an- 
genommen werden. 
Wird von einem Ehepaar gemein- 
schaftlich ein Kind angenommen, oder 
nimmt ein Ehegatte ein Kind des 
anderen Ehegatten an, so erlangt das 
Kind die rechtliche Stellung eines 
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der 
Ehegatten. 1758, 1772, 1769. 
1768 Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein 
Kind angenommen, so ist zur Auf- 
hebung des durch die Annahme be-
	        
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