Gemeinschaft
1281
1285
eines Miteigentümers, so übt der
Pfandgläubiger die Rechte aus, die
sich aus der G. der Miteigentümer
in Ansehung der Verwaltung der
Sache und der Art ihrer Benutzung
ergeben.
Die Aufhebung der G. kann vor
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
des Pfandgläubigers nur von dem Mit-
eigentümer und dem Pfandgläubiger
gemeinschaftlich verlangt werden. Nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
kann der Pfandgläubiger die Auf-
hebung der G. verlangen, ohne daß
es der Zustimmung des Miteigen-
tümers bedarf; er ist nicht an eine
Vereinbarung gebunden, durch welche
die Miteigentümer das Recht, die
Aufhebung der G. zu verlangen, für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt
haben.
Wird die G. aufgehoben, so gebührt
dem Pfandgläubiger das Pfandrecht
an den Gegenständen, welche an die
Stelle des Anteils treten.
Das Recht des Pfandgläubigers
zum Verkaufe des Anteils bleibt un-
berührt.
Der Schuldner kann nur an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich leisten. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder
kann statt der Leistung verlangen,
daß die geschuldete Sache für beide
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gericht-
lich zu bestellenden Verwahrer ab-
geliefert wird. 1273, 1279, 1284,
1287, 1288.
Hat die Leistung an den Pfand-
gläubiger und den Gläubiger ge-
meinschaftlich zu erfolgen, so sind beide
einander verpflichtet, zur Einziehung
166
8
2335
Gemeinschaft
mitzuwirken,
fällig ist.
Soweit der Pfandgläubiger berechtigt
ist, die Forderung ohne Mitwirkung
des Gläubigers einzuziehen, hat er
für die ordnungsmäßige Einziehung
zu sorgen. Von der Einziehung hat
er den Gläubiger unverzüglich zu be-
nachrichtigen, sofern nicht die Be-
nachrichtigung unthunlich ist. 1273,
1279.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Testament.
wenn die Forderung
2077, 2093, 2094, 2098, 2224,2265—2273
s. Erblasser — Testament.
2204 s. Erbe 2047.
Verwandtschaft.
1635 f. Ehescheidung 1567.
1669
1691
1749
1757
Will der Vater eine neue Ehe eingehen,
so hat er seine Absicht dem Vormund-
schaftsgericht anzuzeigen, auf seine
Kosten ein Verzeichnis des seiner
Verwaltung unterliegenden Vermögens
einzureichen und, soweit in Ansehung
dieses Vermögens eine G. zwischen
ihm und dem Kinde besteht, die Aus-
einandersetzung herbeizuführen. Das
Vormundscheaftsgericht kann gestatten,
daß die Auseinandersetzung erst nach
der Eheschließung erfolgt. 1670, 1740,
1761.
s. Vormundschaft 1810.
Als gemeinschaftliches Kind kann ein
Kind nur von einem Ehepaar an-
genommen werden.
Wird von einem Ehepaar gemein-
schaftlich ein Kind angenommen, oder
nimmt ein Ehegatte ein Kind des
anderen Ehegatten an, so erlangt das
Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der
Ehegatten. 1758, 1772, 1769.
1768 Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein
Kind angenommen, so ist zur Auf-
hebung des durch die Annahme be-