Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
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die Vorschriften des § 177 Satz 2, 
3 entsprechende Anwendung. 
Wird infolge der Verweigerung 
der Genehmigung ein neuer Verkauf 
vorgenommen, so hat der frühere 
Käufer für die Kosten des neuen 
Verkaufs, sowie für einen Minder- 
erlös aufzukommen. 
Schuldverhältnis. 
s. Zustimmung 185. 
Wird die Schuldübernahme von dem 
Dritten mit dem Schuldner vereinbart, 
so hängt ihre Wirksamkeit von der 
G. des Gläubigers ab. Die G. 
kann erst erfolgen, wenn der Schuldner 
oder der Dritte dem Gläubiger die 
Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis 
zur G. können die Parteien den 
Vertrag ändern oder aufheben. 
Wird die G. verweigert, so gilt 
die Schuldübernahme als nicht erfolgt. 
Fordert der Schuldner oder der Dritte 
den Gläubiger unter Bestimmung 
einer Frist zur Erklärung über die 
G. auf, so kann die G. nur bis zum 
Ablaufe der Frist erklärt werden; 
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als 
verweigert. 
Solange nicht der Gläubiger die 
G. erteilt hat, ist im Zweifel der 
Übernehmer dem Schuldner gegenüber 
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig 
zu befriedigen. Das Gleiche gilt, 
wenn der Gläubiger die G. ver- 
weigert. 416. 
416 Übernimmt der Erwerber eines Grund- 
stücks durch Vertrag mit dem Ver- 
äußerer eine Schuld des Veräußerers, 
für die eine Hypothek an dem Grund- 
stücke besteht, so kann der Gläubiger 
die Schuldübernahme nur genehmigen, 
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 
Sind seit dem Empfange der Mit- 
teilung sechs Monate verstrichen, so 
gilt die G. als erteilt, wenn nicht 
der Gläubiger sie dem Veräußerer 
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Genehmigung 
§ gegenüber vorher verweigert hat; die 
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Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 
findet keine Anwendung. 
Die Mitteilung des Veräußerers 
kann erst erfolgen, wenn der Erwerber 
als Eigentümer im Grundbuch ein- 
getragen ist. Sie muß schriftlich 
geschehen und den Hinweis enthalten, 
daß der Übernehmer an die Stelle 
des bisherigen Schuldners tritt, wenn 
nicht der Gläubiger die Verweigerung 
innerhalb der sechs Monate erklärt. 
Der Veräußerer hat auf Verlangen 
des Erwerbers dem Gläubiger die 
Schuldübernahme mitzuteilen. So- 
bald die Erteilung oder Verweigerung 
der G. feststeht, hat der Veräußerer 
den Erwerber zu benachrichtigen. 
Schuldverschreibung. 
Im Inlande ausgestellte Schuldver= 
schreibungen auf den Inhaber, in 
denen die Zahlung einer bestimmten 
Geldsumme versprochen wird, dürfen 
nur mit staatlicher G. in den Verkehr 
gebracht werden. 
Die G. wird durch die Zentral- 
behörde des Bundesstaates erteilt, in 
dessen Gebiete der Aussteller seinen 
Wohnsitz oder seine gewerbliche Nieder- 
lassung hat. Die Erteilung der G. 
und die Bestimmungen, unter denen 
sie erfolgt, sollen durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. 
Eine ohne staatliche G. in den 
Verkehr gelangte Schuldverschreibung 
ist nichtig; der Aussteller hat dem 
Inhaber den durch die Ausgabe ver- 
ursachten Schaden zu ersetzen. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Schuldverschreibungen, 
die von dem Reiche oder einem Bundes- 
staat ausgegeben werden. 
Spiel. 
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspiel- 
vertrag ist verbindlich, wenn die 
Lotterie oder die Ausspielung staatlich
	        
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